Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

D. Roggen. E. Braugerste. 
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richtern zu bildenden Schiedsgericht zur Entschei 
dung unterliegen. 
(G. 45. Band VII. — Blatt 281. — 13. März 1888.) 
D. 
Roggen. 
Nur solcher Roggen ist nach dem im Handels 
verkehr üblichen Sprachgebrauche als Schwarz 
meer-Roggen anzusehen, der in den russischen 
Häfen am schwarzen Meere abgeladen ist. Der in 
den Donauhäfen von Galatz, Braila u. s. w. zur Ver 
ladung kommende Roggen gilt nicht als Schwarz 
meer-Roggen. 
(G. 45. Band IX. — Blatt 40. — 12. August 1893.) 
Wenn Roggen auf dem Wege von Südruss 
land binnenwärts nach Typenmuster gehandelt wird, 
ist es handelsgebräuchlich, dass dieser Roggen nur 
ungefähr diesem Muster als einer Type zu ent 
sprechen braucht und etwas geringer oder besser 
als das Typenmuster ausfallen darf. 
(G. 45. Band VIII. — Blatt 21v. 
31. Mai 1889.) 
E. 
Braugerste. 
Wenn der Beklagte „Braugerste“ erwerben 
wollte, so musste er dies ausdrücklich erklären
	        
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