D. Roggen. E. Braugerste.
217
richtern zu bildenden Schiedsgericht zur Entschei
dung unterliegen.
(G. 45. Band VII. — Blatt 281. — 13. März 1888.)
D.
Roggen.
Nur solcher Roggen ist nach dem im Handels
verkehr üblichen Sprachgebrauche als Schwarz
meer-Roggen anzusehen, der in den russischen
Häfen am schwarzen Meere abgeladen ist. Der in
den Donauhäfen von Galatz, Braila u. s. w. zur Ver
ladung kommende Roggen gilt nicht als Schwarz
meer-Roggen.
(G. 45. Band IX. — Blatt 40. — 12. August 1893.)
Wenn Roggen auf dem Wege von Südruss
land binnenwärts nach Typenmuster gehandelt wird,
ist es handelsgebräuchlich, dass dieser Roggen nur
ungefähr diesem Muster als einer Type zu ent
sprechen braucht und etwas geringer oder besser
als das Typenmuster ausfallen darf.
(G. 45. Band VIII. — Blatt 21v.
31. Mai 1889.)
E.
Braugerste.
Wenn der Beklagte „Braugerste“ erwerben
wollte, so musste er dies ausdrücklich erklären