Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

X. Butter. Käse. Fett. 
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ist es Usance, dass die Kontrahenten, falls nichts 
anderes vereinbart ist, für die aus derartigen Ge 
schäften entstehenden Streitigkeiten stillschweigend 
dem Schiedsgericht der Ständigen Deputation für 
den Berliner Butter-, Käse- und Schmalzhandel 
unterworfen sind, und zwar auch dann, wenn der 
eine Kontrahent einen derartigen Waarenhandel 
nur in geringerem Umfange und erst seit kurzer 
Zeit betreibt. 
(G. 175. Band I. — Blatt 7. — 15. März 1892.) 
I1. 
Nach den Bedingungen für den Berliner Butter-, 
Käse- und Schmalzhandel, welche als Orts 
gebrauch gelten, falls nicht zwischen den Kontra 
henten besondere Vereinbarungen getroffen sind, 
gilt es sowohl bei dem Platzhandel in Käse als 
auch bei Beziehungen von solchen von auswärtigen 
Platzen als stillschweigend vereinbart, dass alle 
aus solchen Geschäften entspringenden Streitig 
keiten, wenn auch nur einer der Kontrahenten dies 
verlangt, dem Spruche des von der Ständigen Depu 
tation der Berliner Butter-, Käse- und Schmalz 
Handler eingesetzten Schiedsgerichts unterworfen 
sind. 
(G. 175. Band I. — Blatt 45. — 7. Oktober 1893.)
	        
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