X. Butter. Käse. Fett.
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ist es Usance, dass die Kontrahenten, falls nichts
anderes vereinbart ist, für die aus derartigen Ge
schäften entstehenden Streitigkeiten stillschweigend
dem Schiedsgericht der Ständigen Deputation für
den Berliner Butter-, Käse- und Schmalzhandel
unterworfen sind, und zwar auch dann, wenn der
eine Kontrahent einen derartigen Waarenhandel
nur in geringerem Umfange und erst seit kurzer
Zeit betreibt.
(G. 175. Band I. — Blatt 7. — 15. März 1892.)
I1.
Nach den Bedingungen für den Berliner Butter-,
Käse- und Schmalzhandel, welche als Orts
gebrauch gelten, falls nicht zwischen den Kontra
henten besondere Vereinbarungen getroffen sind,
gilt es sowohl bei dem Platzhandel in Käse als
auch bei Beziehungen von solchen von auswärtigen
Platzen als stillschweigend vereinbart, dass alle
aus solchen Geschäften entspringenden Streitig
keiten, wenn auch nur einer der Kontrahenten dies
verlangt, dem Spruche des von der Ständigen Depu
tation der Berliner Butter-, Käse- und Schmalz
Handler eingesetzten Schiedsgerichts unterworfen
sind.
(G. 175. Band I. — Blatt 45. — 7. Oktober 1893.)