Schiedsgericht.
Bei jedem nach den mangels anderer Verein
barung als Ortsgebrauch geltenden Bedingungen
für den Berliner Butter-, Margarine-, Käse
Speisefett- und Schmalzhandel zu beurtheilen
den Geschäfte gilt es als stillschweigend vereinbart,
dass alle daraus entspringenden Streitigkeiten, wenn
auch nur einer der Kontrahenten dies verlangt,
dem Spruche des von der Ständigen Deputation
der Berliner Butter- u. s. w. Händler eingesetzten
Schiedsgerichts unterworfen sind.
Friedrichsberg, wo der Beklagte wohnt und
seine Handelsniederlassung hat, gilt hierbei als zu
Berlin gehörig, und das Geschäft ist, auch wenn
die Bestellung von dem Beklagten in Friedrichs
berg aufgegeben worden, nach den für den Ber
liner Butterhandel geltenden Bedingungen zu beur
theilen.
(G. 175. Band I. — Blatt 135.— 5. Dezember 1895.)
10.
Nach den für den Berliner Butter-, Käse- und
Schmalzhandel geltenden Geschäftsbedingungen