Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

Schiedsgericht. 
Bei jedem nach den mangels anderer Verein 
barung als Ortsgebrauch geltenden Bedingungen 
für den Berliner Butter-, Margarine-, Käse 
Speisefett- und Schmalzhandel zu beurtheilen 
den Geschäfte gilt es als stillschweigend vereinbart, 
dass alle daraus entspringenden Streitigkeiten, wenn 
auch nur einer der Kontrahenten dies verlangt, 
dem Spruche des von der Ständigen Deputation 
der Berliner Butter- u. s. w. Händler eingesetzten 
Schiedsgerichts unterworfen sind. 
Friedrichsberg, wo der Beklagte wohnt und 
seine Handelsniederlassung hat, gilt hierbei als zu 
Berlin gehörig, und das Geschäft ist, auch wenn 
die Bestellung von dem Beklagten in Friedrichs 
berg aufgegeben worden, nach den für den Ber 
liner Butterhandel geltenden Bedingungen zu beur 
theilen. 
(G. 175. Band I. — Blatt 135.— 5. Dezember 1895.) 
10. 
Nach den für den Berliner Butter-, Käse- und 
Schmalzhandel geltenden Geschäftsbedingungen
	        
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