B.
Zahlungsziel.
Im Käsehandel braucht der Verkäufer nur
gegen Baarzahlung zu liefern. Ist aber Kredit ohne
Bestimmung eines festen Termins gewährt, so hat
die Zahlung innerhalb 4 Wochen nach der Liefe
rung zu erfolgen. Bei sogen. Monatsregulirung,
die auf ausdrücklicher Abrede oder längerer Ge
schäftsübung beruht, müssen alle innerhalb eines
Monats gelieferten Waaren bis zum zehnten des
folgenden Monats bezahlt sein.
(G. 175. — Band I.
Blatt 33°. — I. Februar 1893.)
f. Im Butterhandel besteht die Usance, dass
bei Kaufleuten, sowohl Detaillisten wie Grossisten,
die Butter netto Kasse gehandelt wird; bei Bäckern
dagegen mit 1% Cassa-Sconto, wenn die Rechnung
innerhalb 4 Wochen nach Empfang der Waare
beglichen wird.
(G.175. — Band I. — Blatt 212.— 22. November 1897.)