B.
Rechtsverhältnisse betr. die Ablieferung der Ladung,
14.
Nach bestehendem Handelsgebrauch hat die
Abnahme und event. Verwiegung der entlöschten
Kohlen unmittelbar am Ufer zu erfolgen,*) so dass
der Schiffer in der Lage ist, das Verwiegungs
geschäft zu beobachten, ohne seine Thätigkeit beim
Einschippen wesentlich zu unterbrechen.
Findet dagegen die Uebergabe und Ver
wiegung der Kohlen in einer solchen Entfernung
vom Ufer statt, dass der Schiffer, wenn er die
Verwiegung, wie es sein Recht ist, beobachten
will, sich beim Einschippen nicht betheiligen kann,
so ist es mangels einer abweichenden Vereinbarung
üblich, dass ihm auf Kosten des Empfängers bezw.
Verfrachters ein Ersatzmann gestellt wird, nicht
aber hat er auf eigene Kosten für einen zweiten
Gehülfen zum Einschippen Sorge zu tragen.
(G. 48. Band IV.
Blatt 216. — 1I. April 1893.)
15.
Nach hiesigem Ortsgebrauch ist der Schiffer
verpflichtet, das Brennholz (Kloben) an der ihm
*) Vgl. aber jetzt Binnenschiffahrtsgesetz § 56.