Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

B. 
Rechtsverhältnisse betr. die Ablieferung der Ladung, 
14. 
Nach bestehendem Handelsgebrauch hat die 
Abnahme und event. Verwiegung der entlöschten 
Kohlen unmittelbar am Ufer zu erfolgen,*) so dass 
der Schiffer in der Lage ist, das Verwiegungs 
geschäft zu beobachten, ohne seine Thätigkeit beim 
Einschippen wesentlich zu unterbrechen. 
Findet dagegen die Uebergabe und Ver 
wiegung der Kohlen in einer solchen Entfernung 
vom Ufer statt, dass der Schiffer, wenn er die 
Verwiegung, wie es sein Recht ist, beobachten 
will, sich beim Einschippen nicht betheiligen kann, 
so ist es mangels einer abweichenden Vereinbarung 
üblich, dass ihm auf Kosten des Empfängers bezw. 
Verfrachters ein Ersatzmann gestellt wird, nicht 
aber hat er auf eigene Kosten für einen zweiten 
Gehülfen zum Einschippen Sorge zu tragen. 
(G. 48. Band IV. 
Blatt 216. — 1I. April 1893.) 
15. 
Nach hiesigem Ortsgebrauch ist der Schiffer 
verpflichtet, das Brennholz (Kloben) an der ihm 
*) Vgl. aber jetzt Binnenschiffahrtsgesetz § 56.
	        
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