A. Löschbereitschaft. Lösch- und Liegeseit.
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einigen Jahren die Uebung herausgebildet hat, dem
Schiffer diese höhere Fracht zu bewilligen, wogegen
er keinen Anspruch auf Liegegeld hat, wenn er
nicht rechtzeitig eine Löschstelle erhält und in
Folge dessen die Entladung nicht innerhalb der
Löschzeit beendet werden kann, während er anderer
seits, wenn er sofort eine Löschstelle findet, ohne
jede Mehrleistung seinerseits die höhere Fracht
erhält.
(G. 48. Band V. — Blatt 181. — 30. Oktober 1897.)
I1.
Nach den im Schiffahrtsverkehr nach Berlin
und Charlottenburg bestehenden Usancen ist das
Ufergeld vom Empfänger zu tragen.
Blatt 62. — 27. April 1896.)
(G. 48. Band V.
12.
Ein allgemein anerkannter Handelsgebrauch,
nach welchem die Schleppkähne an denjenigen
Stationen, an welchen neue Anschlüsse erfolgen,
namentlich in Hohensaaten, auf die Schleppdampfer
8 Tage zu warten verpflichtet sind, ohne dafür
Entschädigung beanspruchen zu dürfen, besteht
hier nicht.
(G. 48. Band IV. — Blatt 74.— 17. November 1890.)
13.
Nach dem hier herrschenden Handelsgebrauche
hat der Schiffer unter den gesetzlichen Voraus
*) Vgl. § 65 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 15. Juni 1895.