Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

A. Löschbereitschaft. Lösch- und Liegeseit. 
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einigen Jahren die Uebung herausgebildet hat, dem 
Schiffer diese höhere Fracht zu bewilligen, wogegen 
er keinen Anspruch auf Liegegeld hat, wenn er 
nicht rechtzeitig eine Löschstelle erhält und in 
Folge dessen die Entladung nicht innerhalb der 
Löschzeit beendet werden kann, während er anderer 
seits, wenn er sofort eine Löschstelle findet, ohne 
jede Mehrleistung seinerseits die höhere Fracht 
erhält. 
(G. 48. Band V. — Blatt 181. — 30. Oktober 1897.) 
I1. 
Nach den im Schiffahrtsverkehr nach Berlin 
und Charlottenburg bestehenden Usancen ist das 
Ufergeld vom Empfänger zu tragen. 
Blatt 62. — 27. April 1896.) 
(G. 48. Band V. 
12. 
Ein allgemein anerkannter Handelsgebrauch, 
nach welchem die Schleppkähne an denjenigen 
Stationen, an welchen neue Anschlüsse erfolgen, 
namentlich in Hohensaaten, auf die Schleppdampfer 
8 Tage zu warten verpflichtet sind, ohne dafür 
Entschädigung beanspruchen zu dürfen, besteht 
hier nicht. 
(G. 48. Band IV. — Blatt 74.— 17. November 1890.) 
13. 
Nach dem hier herrschenden Handelsgebrauche 
hat der Schiffer unter den gesetzlichen Voraus 
*) Vgl. § 65 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 15. Juni 1895.
	        
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