VIII. Spedition.
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Abends 7 Uhr ohne jede Unterbrechung vorzu
nehmen berechtigt.
19.
Die Haftpflicht des Spediteurs für angekommene
Güter gilt als beendet, sobald dieselben dem Em
pfänger vor seinem Hause zur Abnahme bereit
gestellt sind.
Der Rollkutscher ist verpflichtet, alle ihrem
Umfange nach durch einen Mann zu transpor
tirenden Frachtstücke bis zu einem Gewichte von
je 50 Kilogramm in höhere Etagen, Keller, nach
Höfen u. s. w. abzutragen. Gegenstände, die mit
Rücksicht auf ihren Umfang, ihr Gewicht oder
wegen der Nothwendigkeit einer besonders sach
gemässen Behandlung sich zur Absetzung seitens
des Kutschers nicht eignen (z. B. Weinfässer, Ma
schinen, Ballons), gelten als übergeben, wenn sie
dem Empfänger vor seinem Hause auf dem Roll
wagen zur Verfügung gestellt sind.
20.
Im Speditionsgewerbe besteht eine Usance,
nach welcher die Kutscher regelmässig für Be
schädigung und Verlust der ihnen übergebenen
Güter ihrem Prinzipal aufzukommen haben, nicht.
(G. 56. Band II. — Blatt 10. — 17. März 1897.)