Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

VIII. Spedition. 
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Abends 7 Uhr ohne jede Unterbrechung vorzu 
nehmen berechtigt. 
19. 
Die Haftpflicht des Spediteurs für angekommene 
Güter gilt als beendet, sobald dieselben dem Em 
pfänger vor seinem Hause zur Abnahme bereit 
gestellt sind. 
Der Rollkutscher ist verpflichtet, alle ihrem 
Umfange nach durch einen Mann zu transpor 
tirenden Frachtstücke bis zu einem Gewichte von 
je 50 Kilogramm in höhere Etagen, Keller, nach 
Höfen u. s. w. abzutragen. Gegenstände, die mit 
Rücksicht auf ihren Umfang, ihr Gewicht oder 
wegen der Nothwendigkeit einer besonders sach 
gemässen Behandlung sich zur Absetzung seitens 
des Kutschers nicht eignen (z. B. Weinfässer, Ma 
schinen, Ballons), gelten als übergeben, wenn sie 
dem Empfänger vor seinem Hause auf dem Roll 
wagen zur Verfügung gestellt sind. 
20. 
Im Speditionsgewerbe besteht eine Usance, 
nach welcher die Kutscher regelmässig für Be 
schädigung und Verlust der ihnen übergebenen 
Güter ihrem Prinzipal aufzukommen haben, nicht. 
(G. 56. Band II. — Blatt 10. — 17. März 1897.)
	        
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