128 VI. Erfüllung der Lieferungspflicht im Allgemeinen.
Quantum oder ein Restquantum bis zum Ende des
Jahres seitens des Käufers nicht erfolgt ist, der
Verkäufer am Ende des Jahres das Restquantum
der Waare zu fakturiren berechtigt, der Käufer
dagegen zur Abnahme desselben verpflichtet ist.
(G. 256. Blatt 17. — 14. Februar 1897.)
Bei Waarenlieferungen pflegt man hier, wenn
es sich um Landesprodukte, z. B. Getreide und
Spiritus handelt, im Allgemeinen unter „Anfang
eines Monats die erstwöchentliche Frist in diesem
Monat zu verstehen.
(G. 256. Blatt 14. — I. Februar 1897.)
Wenn die Lieferung von käuflich bestellten.
aus Pirmasens nach Berlin zu sendenden Schuh
waaren auf den 15. Februar, 15. März, 15. April
vereinbart ist, so ist hierunter handelsgebräuchlich
zu verstehen, dass die Lieferung in 3 ungefähr
gleichen Theilen ungefähr zu den angegebenen
Terminen — d. h. mit Gewährung von einigen
Tagen Spannung
zu erfolgen hat.
(G. 256. Blatt 28. — 4. März 1898.)
Im hiesigen Geschäftsverkehr zwischen Mehl
händlern und Bäckern ist bei Mehlverkäufen eine
Bestimmung im Schlussschein „Lieferung Januar