Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

128 VI. Erfüllung der Lieferungspflicht im Allgemeinen. 
Quantum oder ein Restquantum bis zum Ende des 
Jahres seitens des Käufers nicht erfolgt ist, der 
Verkäufer am Ende des Jahres das Restquantum 
der Waare zu fakturiren berechtigt, der Käufer 
dagegen zur Abnahme desselben verpflichtet ist. 
(G. 256. Blatt 17. — 14. Februar 1897.) 
Bei Waarenlieferungen pflegt man hier, wenn 
es sich um Landesprodukte, z. B. Getreide und 
Spiritus handelt, im Allgemeinen unter „Anfang 
eines Monats die erstwöchentliche Frist in diesem 
Monat zu verstehen. 
(G. 256. Blatt 14. — I. Februar 1897.) 
Wenn die Lieferung von käuflich bestellten. 
aus Pirmasens nach Berlin zu sendenden Schuh 
waaren auf den 15. Februar, 15. März, 15. April 
vereinbart ist, so ist hierunter handelsgebräuchlich 
zu verstehen, dass die Lieferung in 3 ungefähr 
gleichen Theilen ungefähr zu den angegebenen 
Terminen — d. h. mit Gewährung von einigen 
Tagen Spannung 
zu erfolgen hat. 
(G. 256. Blatt 28. — 4. März 1898.) 
Im hiesigen Geschäftsverkehr zwischen Mehl 
händlern und Bäckern ist bei Mehlverkäufen eine 
Bestimmung im Schlussschein „Lieferung Januar
	        
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