Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit. 
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Ein solcher Vermerk wird häufig gemacht, 
gleichviel ob ein Ziel ausbedungen ist oder nicht: 
es wird mit der Bitte um Gutschrift nur die An 
erkennung des berechneten Betrages bezweckt. 
Beim Handel mit Kleie und Mehl wird ein 
Zahlungsziel gewöhnlich nicht gewährt. 
(G. 218. — Blatt 118. — 22. November 1895.) 
22. 
Ein Handelsgebrauch, nach welchem in der 
Musikinstrumentenbranche beim Mangel eines 
verabredeten Zahlungszieles ein einmonatliches Ziel 
für die Zahlung des Kaufpreises üblich ist, besteht 
nicht. 
(G. 218. Blatt 151. — 6. Juni 1896.) 
23. 
Im Engros-Handel mit Fournierhölzern besteht 
ein Handelsgebrauch, nach welchem erst nach 
3 Monaten Zahlung zu leisten ist, nicht. Ist über 
die Zahlungsweise nichts verabredet, so hat vielmehr 
usancemässig, die Bezahlung bei Behändigung der 
Rechnung baar ohne Abzug zu erfolgen. 
(G. 218. Blatt 34. — 26. Februar 1894.) 
24. 
Im kaufmännischen Verkehr besteht beim Mehl 
handel eine Usance nicht, nach welcher die Rechnung
	        
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