IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit.
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Ein solcher Vermerk wird häufig gemacht,
gleichviel ob ein Ziel ausbedungen ist oder nicht:
es wird mit der Bitte um Gutschrift nur die An
erkennung des berechneten Betrages bezweckt.
Beim Handel mit Kleie und Mehl wird ein
Zahlungsziel gewöhnlich nicht gewährt.
(G. 218. — Blatt 118. — 22. November 1895.)
22.
Ein Handelsgebrauch, nach welchem in der
Musikinstrumentenbranche beim Mangel eines
verabredeten Zahlungszieles ein einmonatliches Ziel
für die Zahlung des Kaufpreises üblich ist, besteht
nicht.
(G. 218. Blatt 151. — 6. Juni 1896.)
23.
Im Engros-Handel mit Fournierhölzern besteht
ein Handelsgebrauch, nach welchem erst nach
3 Monaten Zahlung zu leisten ist, nicht. Ist über
die Zahlungsweise nichts verabredet, so hat vielmehr
usancemässig, die Bezahlung bei Behändigung der
Rechnung baar ohne Abzug zu erfolgen.
(G. 218. Blatt 34. — 26. Februar 1894.)
24.
Im kaufmännischen Verkehr besteht beim Mehl
handel eine Usance nicht, nach welcher die Rechnung