IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit.
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Es ist hierorts Handelsgebrauch, das Zahlungs
ziel vom Tage der Faktura ab zu rechnen, voraus
gesetzt, dass die Faktura nicht früher als die darin
berechneten Waaren zugestellt ist. Dem Lieferanten
steht es frei, mit der Waare die Rechnung gleich
zeitig zu übersenden; sendet er die letztere aber
spater, so gilt das Datum der Rechnung als der
Zeitpunkt, von welchem ab das Zahlungsziel zu
rechnen ist.
(G. 218. Blatt 24. — 25. Januar 1894.)
Handelsgebräuchlich ist es, wenn Valuta in dem
auf die Lieferung folgenden Monat mit Bestimmung
einer Zahlungsfrist vereinbart ist, die Zahlungsfrist
vom letzten des auf den Lieferungsmonat folgenden
Monats ab zu rechnen.
(G. 218. Blatt 88v. —
6. Mai 1895.)
Bei der Verabredung „Valuta per 1. August
fängt die vereinbarte Kreditfrist am 1. August an
bei Verabredung, Valuta per August: am 31. August.
Einen gewährten Skonto von 4% bei Zahlung
nach 3 Monaten, glauben wir als Waarenskonto
ansehen zu müssen,5) auf den der Käufer auch dann
Anspruch hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug
*) Vgl. unten No. 50—54.