Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit. 
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Es ist hierorts Handelsgebrauch, das Zahlungs 
ziel vom Tage der Faktura ab zu rechnen, voraus 
gesetzt, dass die Faktura nicht früher als die darin 
berechneten Waaren zugestellt ist. Dem Lieferanten 
steht es frei, mit der Waare die Rechnung gleich 
zeitig zu übersenden; sendet er die letztere aber 
spater, so gilt das Datum der Rechnung als der 
Zeitpunkt, von welchem ab das Zahlungsziel zu 
rechnen ist. 
(G. 218. Blatt 24. — 25. Januar 1894.) 
Handelsgebräuchlich ist es, wenn Valuta in dem 
auf die Lieferung folgenden Monat mit Bestimmung 
einer Zahlungsfrist vereinbart ist, die Zahlungsfrist 
vom letzten des auf den Lieferungsmonat folgenden 
Monats ab zu rechnen. 
(G. 218. Blatt 88v. — 
6. Mai 1895.) 
Bei der Verabredung „Valuta per 1. August 
fängt die vereinbarte Kreditfrist am 1. August an 
bei Verabredung, Valuta per August: am 31. August. 
Einen gewährten Skonto von 4% bei Zahlung 
nach 3 Monaten, glauben wir als Waarenskonto 
ansehen zu müssen,5) auf den der Käufer auch dann 
Anspruch hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug 
*) Vgl. unten No. 50—54.
	        
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