Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VI. Abschn. 2. 
aufhebungsbeschluss und endlich auch die im Wiederaufhebungs 
prozess erstrittene Wiederauf hebung verstanden zu sein. Demnach 
ist die Veröffentlichung niemals Sache des Prozessgerichts, sondern 
stets nur des Amtsgerichts, auch wenn förmlich prozessirt worden ist. 
Die Art der Veröffentlichung wird hier nicht näher bestimmt, 
hangt also, wenn nicht landesgesetzliche Vorschriften bestehen, vom 
Gerichte ab. 
Davon ist nirgends die Rede, dass die rechtliche Wirksamkeit 
der Entmündigung oder der Wiederaufhebung, sei es auch Dritten 
gegenüber, von der Veröffentlichung abhängig sein soll. Vgl. zu 
§. 623 a. E. Die ganze Vorschrift hat nur instruktionelle Bedeutung. 
Nicht einmal kann aus derselben die Folgerung gezogen werden, dass 
die Veröffentlichung eine Rechts vermuthung der Kenntniss begrün 
det, wenn auch in der Regel angenommen werden mag, dass durch 
die Veröffentlichung die Entmündigung oder deren Wiederaufhebung 
allgemein bekannt geworden sei.
	        
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