Civilprozessordnung. Buch VI. Abschn. 2.
aufhebungsbeschluss und endlich auch die im Wiederaufhebungs
prozess erstrittene Wiederauf hebung verstanden zu sein. Demnach
ist die Veröffentlichung niemals Sache des Prozessgerichts, sondern
stets nur des Amtsgerichts, auch wenn förmlich prozessirt worden ist.
Die Art der Veröffentlichung wird hier nicht näher bestimmt,
hangt also, wenn nicht landesgesetzliche Vorschriften bestehen, vom
Gerichte ab.
Davon ist nirgends die Rede, dass die rechtliche Wirksamkeit
der Entmündigung oder der Wiederaufhebung, sei es auch Dritten
gegenüber, von der Veröffentlichung abhängig sein soll. Vgl. zu
§. 623 a. E. Die ganze Vorschrift hat nur instruktionelle Bedeutung.
Nicht einmal kann aus derselben die Folgerung gezogen werden, dass
die Veröffentlichung eine Rechts vermuthung der Kenntniss begrün
det, wenn auch in der Regel angenommen werden mag, dass durch
die Veröffentlichung die Entmündigung oder deren Wiederaufhebung
allgemein bekannt geworden sei.