Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Entmündigungssachen. §. 624. 
gabe des bürgerlichen Rechts sich auf mangelnde Kenntniss der Ent 
mündigung berufen dürfen, ist hier nicht zu untersuchen. 
§. 624. 
Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann 
binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im 
Wege der Klage angefochten werden. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses 
an den Entmündigten. 
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmun 
digung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder 
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den 
Staatsanwalt zu richten. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606, 
608, 610, 611, 613—615 entsprechende Anwendung. 
Prot. S. 561 (§. ff). 
I. Abs, 1 wie §. 605 Abs. 1, aber mit dem Unterschiede, dass 
nur dem Entmündigten selbst das Klagerecht zusteht; 
nicht einmal dem Vormunde, wenn ihm ein solcher in Folge des 
Entmündigungsbeschlusses und der Mittheilung nach §. 623 Abs. 2 
bereits bestellt worden ist. Da nur der Entmündigte selbst klagen 
kann, muss ihm auch die Befugniss zustehen, für sich allein und 
ohne Mitwirkung des etwaigen Vormundes den Rechtsanwalt zu be 
vollmächtigen. Die Anfechtungsklage ist wieder das einzige Mittel 
wider den Entmündigungsbeschluss. Gegen den ablehnenden Be 
schluss ist die sofortige Beschwerde, welche §. 604 gewährt, nicht ge 
geben; mithin, da §. 530 nicht passt, gar keine Beschwerde. 
II. Abs. 2 bestimmt den Beginn der Frist ungleich einfacher 
und sicherer, als §. 605. 
III. Abs. 3 steht in seinem ersten Satz in Einklang mit der 
Idee, dass die Entmündigung immerhin eine Art von Streit zwischen 
dem Antragsteller und dem Entmündigten darstellt. Die Einschie 
bung des Staatsanwalts im zweiten Satz ist ein Nothbehelf, der 
freilich der sonst ausgesprochenen Tendenz, bei dem Entmündigungs 
verfahren wegen Verschwendung den Staatsanwalt fern zu halten 
(s. §. 621), wenig entspricht. Damit erledigt sich denn auch §. 607. 
Dieselbe Stellung weist auch §. 626 Abs. 3 dem Staatsanwalt an. 
IV. Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung über die 
Klagberechtigung sollen für das Prozessverfahren auf Anfech 
tungsklage hin dem Abs. 4 zufolge dieselben Vorschriften gelten, die
	        
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