Verfahren in Entmündigungssachen. §. 624.
gabe des bürgerlichen Rechts sich auf mangelnde Kenntniss der Ent
mündigung berufen dürfen, ist hier nicht zu untersuchen.
§. 624.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann
binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im
Wege der Klage angefochten werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses
an den Entmündigten.
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmun
digung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606,
608, 610, 611, 613—615 entsprechende Anwendung.
Prot. S. 561 (§. ff).
I. Abs, 1 wie §. 605 Abs. 1, aber mit dem Unterschiede, dass
nur dem Entmündigten selbst das Klagerecht zusteht;
nicht einmal dem Vormunde, wenn ihm ein solcher in Folge des
Entmündigungsbeschlusses und der Mittheilung nach §. 623 Abs. 2
bereits bestellt worden ist. Da nur der Entmündigte selbst klagen
kann, muss ihm auch die Befugniss zustehen, für sich allein und
ohne Mitwirkung des etwaigen Vormundes den Rechtsanwalt zu be
vollmächtigen. Die Anfechtungsklage ist wieder das einzige Mittel
wider den Entmündigungsbeschluss. Gegen den ablehnenden Be
schluss ist die sofortige Beschwerde, welche §. 604 gewährt, nicht ge
geben; mithin, da §. 530 nicht passt, gar keine Beschwerde.
II. Abs. 2 bestimmt den Beginn der Frist ungleich einfacher
und sicherer, als §. 605.
III. Abs. 3 steht in seinem ersten Satz in Einklang mit der
Idee, dass die Entmündigung immerhin eine Art von Streit zwischen
dem Antragsteller und dem Entmündigten darstellt. Die Einschie
bung des Staatsanwalts im zweiten Satz ist ein Nothbehelf, der
freilich der sonst ausgesprochenen Tendenz, bei dem Entmündigungs
verfahren wegen Verschwendung den Staatsanwalt fern zu halten
(s. §. 621), wenig entspricht. Damit erledigt sich denn auch §. 607.
Dieselbe Stellung weist auch §. 626 Abs. 3 dem Staatsanwalt an.
IV. Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung über die
Klagberechtigung sollen für das Prozessverfahren auf Anfech
tungsklage hin dem Abs. 4 zufolge dieselben Vorschriften gelten, die