Verfahren in Entmündigungssachen. §§. 608. 609.
befohlen, dem Antragsteller, sofern er nicht Kläger oder Beklagter
in dem Aufhebungsverfahren ist, die Klage mitzutheilen und ihn zu
laden. Die Erfüllung dieser Vorschrift liegt, sobald ein Anderer
klagt, als der Antragsteller des §. 595 Abs. 1, dem Kläger ob; auch
dem Staatsanwalte, der nach Abs. 2 als Kläger auftritt, während dem
Staatsanwalt eine Ladung nach Abs. 3 niemals zuzugehen braucht, da
er entweder Kläger oder Beklagter ist. Ob der geladene Antragsteller
dem Kläger oder dem Beklagten beitritt, ist gleichgültig. Ein Zwang
existirt für ihn weiter nicht, und welche Folgen die Unterlassung der
Ladung und Mittheilung, oder der einen oder der anderen haben
soll, ist schwer abzusehen. Vermuthlich gar keine, als allenfalls Ver
tagung der Verhandlung, wenn der Mangel von einer der Parteien
gerügt wird. Dass derselbe auch vom Gerichte ex officio wahrge
nommen werden sollte, lässt sich wohl nicht unterstellen. Dem An
tragsteller soll nur Gelegenheit gegeben werden, sein Interesse an der
Beibehaltung oder Aufhebung der Entmündigung, wenn er will, als
Streitgenosse im Sinne des §. 59 geltend zu machen.
§. 608.
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann
eine andere Klage nicht verbunden werden.
Eine Widerklage ist unzulässig.
Prot. S. 463 (§. 9).
Kumulation (§. 232) irgend welcher anderen Ansprüche
mit der Anfechtungsklage ist unzulässig. Weil jeder andere
Anspruch von heterogener Beschaffenheit erscheint, soll die Frage
über den Fortbestand der Entmündigung ganz für sich gehalten
werden. Aus demselben Grunde findet keine Widerklage (§. 251)
statt. Vgl. die analoge Bestimmung in den §§. 575. 587.
§. 609.
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts
ein Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen.
Prot. S. 463 (§. r).
Nach §. 605 Abs. 2 hat der Entmündigte das Recht, selber
die Anfechtungsklage zu erheben. Dazu bedarf er nach der Be
schaffenheit des Anfechtungsprozesses (§. 606) der Vertretung