Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Entmündigungssachen. §§. 608. 609. 
befohlen, dem Antragsteller, sofern er nicht Kläger oder Beklagter 
in dem Aufhebungsverfahren ist, die Klage mitzutheilen und ihn zu 
laden. Die Erfüllung dieser Vorschrift liegt, sobald ein Anderer 
klagt, als der Antragsteller des §. 595 Abs. 1, dem Kläger ob; auch 
dem Staatsanwalte, der nach Abs. 2 als Kläger auftritt, während dem 
Staatsanwalt eine Ladung nach Abs. 3 niemals zuzugehen braucht, da 
er entweder Kläger oder Beklagter ist. Ob der geladene Antragsteller 
dem Kläger oder dem Beklagten beitritt, ist gleichgültig. Ein Zwang 
existirt für ihn weiter nicht, und welche Folgen die Unterlassung der 
Ladung und Mittheilung, oder der einen oder der anderen haben 
soll, ist schwer abzusehen. Vermuthlich gar keine, als allenfalls Ver 
tagung der Verhandlung, wenn der Mangel von einer der Parteien 
gerügt wird. Dass derselbe auch vom Gerichte ex officio wahrge 
nommen werden sollte, lässt sich wohl nicht unterstellen. Dem An 
tragsteller soll nur Gelegenheit gegeben werden, sein Interesse an der 
Beibehaltung oder Aufhebung der Entmündigung, wenn er will, als 
Streitgenosse im Sinne des §. 59 geltend zu machen. 
§. 608. 
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann 
eine andere Klage nicht verbunden werden. 
Eine Widerklage ist unzulässig. 
Prot. S. 463 (§. 9). 
Kumulation (§. 232) irgend welcher anderen Ansprüche 
mit der Anfechtungsklage ist unzulässig. Weil jeder andere 
Anspruch von heterogener Beschaffenheit erscheint, soll die Frage 
über den Fortbestand der Entmündigung ganz für sich gehalten 
werden. Aus demselben Grunde findet keine Widerklage (§. 251) 
statt. Vgl. die analoge Bestimmung in den §§. 575. 587. 
§. 609. 
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm 
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts 
ein Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. 
Prot. S. 463 (§. r). 
Nach §. 605 Abs. 2 hat der Entmündigte das Recht, selber 
die Anfechtungsklage zu erheben. Dazu bedarf er nach der Be 
schaffenheit des Anfechtungsprozesses (§. 606) der Vertretung
	        
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