Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Entmündigungssachen. §. 598. 
bleibt immer das Offizialprinzip des Abs. 1 masgebend. Was der 
Staatsanwalt beantragt, ist nur Anregung der Amtspflicht des Gerichts. 
Um dem Staatsanwalt die Ausübung seiner Befugniss nach Abs. 2 
zu ermöglichen, wird ihm Nachricht von dem Gericht gegeben wer 
den müssen. 
IV. Das Ermittlungsverfahren ist kein Prozessver 
fahren im gewöhnlichen Sinn, am wenigsten eine kontradiktorische 
Verhandlung zwischen zwei Parteien. Deshalb bedarf es, da der 
Boden des ordentlichen Verfahrens fehlt, bezüglich der Vernehmung 
und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen der Bestimmung 
in Abs. 4. Vgl. daher in Betreff der Zeugen die §§. 356—363 und 
wohl auch §. 364—366, in Betreff der Sachverständigen §. 375 ff., 
wo dann bei den letzteren doch wohl nicht blos Vernehmung, söndern 
auch schriftliche Begutachtung zulässig sein wird. Aus dem Schluss 
satz, der nur in einem Punkte eine Aenderung macht, die durch das 
Offizialprinzip geboten ist, lässt sich aber auch schliessen, dass das 
Ausbleiben und die Weigerung der Zeugen und Sachverständigen 
vollständig zur Geltung kommen sollen. 
V. Die Oeffentlichkeit ist in diesem Verfahren nach dem 
G.-V.-Ges. §. 172 Abs. 2 ausgeschlossen. 
§. 598. 
Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung 
eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. 
Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten 
Richter erfolgen. 
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach An 
sicht des Gerichts schwer ausführbar oder für die Entschei 
dung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu 
Entmündigenden nachtheilig ist. 
Reg.-Vorl. §. 575. Mot. S. 375. Prot. S. 560 (§. f). 
I. Die persönliche Vernehmung des zu Entmündigen 
den und die Zuziehung von Sachverständigen zu derselben 
ist nach Abs. 1 geradezu obligatorisch. Die Zuziehung der letz 
teren hat die Bedeutung, dass sie das Gericht bei seiner Vernehmung 
und Wahrnehmung unterstützen, eventuell vielleicht auch selber die 
Grundlage für das nach §. 599 zu erstattende Gutachten gewinnen 
sollen. Der Begriff der Sachverständigen ist nicht etwa blos auf 
professionelle Irrenärzte beschränkt, sondern umfasst alle, die in Be¬
	        
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