Verfahren in Entmündigungssachen. §. 598.
bleibt immer das Offizialprinzip des Abs. 1 masgebend. Was der
Staatsanwalt beantragt, ist nur Anregung der Amtspflicht des Gerichts.
Um dem Staatsanwalt die Ausübung seiner Befugniss nach Abs. 2
zu ermöglichen, wird ihm Nachricht von dem Gericht gegeben wer
den müssen.
IV. Das Ermittlungsverfahren ist kein Prozessver
fahren im gewöhnlichen Sinn, am wenigsten eine kontradiktorische
Verhandlung zwischen zwei Parteien. Deshalb bedarf es, da der
Boden des ordentlichen Verfahrens fehlt, bezüglich der Vernehmung
und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen der Bestimmung
in Abs. 4. Vgl. daher in Betreff der Zeugen die §§. 356—363 und
wohl auch §. 364—366, in Betreff der Sachverständigen §. 375 ff.,
wo dann bei den letzteren doch wohl nicht blos Vernehmung, söndern
auch schriftliche Begutachtung zulässig sein wird. Aus dem Schluss
satz, der nur in einem Punkte eine Aenderung macht, die durch das
Offizialprinzip geboten ist, lässt sich aber auch schliessen, dass das
Ausbleiben und die Weigerung der Zeugen und Sachverständigen
vollständig zur Geltung kommen sollen.
V. Die Oeffentlichkeit ist in diesem Verfahren nach dem
G.-V.-Ges. §. 172 Abs. 2 ausgeschlossen.
§. 598.
Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung
eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach An
sicht des Gerichts schwer ausführbar oder für die Entschei
dung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden nachtheilig ist.
Reg.-Vorl. §. 575. Mot. S. 375. Prot. S. 560 (§. f).
I. Die persönliche Vernehmung des zu Entmündigen
den und die Zuziehung von Sachverständigen zu derselben
ist nach Abs. 1 geradezu obligatorisch. Die Zuziehung der letz
teren hat die Bedeutung, dass sie das Gericht bei seiner Vernehmung
und Wahrnehmung unterstützen, eventuell vielleicht auch selber die
Grundlage für das nach §. 599 zu erstattende Gutachten gewinnen
sollen. Der Begriff der Sachverständigen ist nicht etwa blos auf
professionelle Irrenärzte beschränkt, sondern umfasst alle, die in Be¬