Verfahren in Entmündigungssachen. §. 595.
so bleibt es bei dem Wahlrecht des §. 35. Darüber, ob der Ort der An
stalt, in welcher der Geisteskranke sich befindet, wenn nicht als Wohn
sitz, zu dessen Begründung ihm die Willensfähigkeit fehlt, doch als
Aufenthaltsort im Sinne des §. 18 gelten kann, ist nichts entschieden.
Die Beantwortung hängt von der Frage ab, ob zur Begründung des
Aufenthalts im Sinne des §. 18 Wille (animus) und folglich Willens
fähigkeit nöthig ist. Wird dies bejaht, und dafür spricht die Grund
idee des §. 18, so kann nur von dem Gericht des seitherigen Wohn
sitzes oder Aufenthalts die Rede sein.
Wegen der Ausschliesslichkeit des Gerichtsstandes nach Abs. 2
ist dann die Aushülfebestimmung in Abs. 2, analog dem §. 568 Abs. 2,
nöthig. Hier wie dort handelt es sich nur um den letzten Wohnsitz,
nicht um den letzten Aufenthalt innerhalb des Reichs.
Damit, dass nur von Deutschen Reichsangehörigen die Rede
ist, wird keineswegs ausgedrückt, dass gegen einen Nichtdeutschen,
der im Deutschen Reiche wohnt oder sich aufhält, Entmündigung
überhaupt nicht stattfinden könne. Die C.-P.-O. macht einen solchen
Unterschied zwischen Inländern und Ausländern auch in dieser Ma
terie nicht.
§. 595.
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwand
ten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden gestellt
werden. Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne,
gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, nur von dem Vater oder dem
Vormunde der Antrag gestellt werden. Die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Per
sonen den Antrag stellen können, bleiben unberührt.
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vor
gesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befügt.
Reg.-Vorl. §. 570. Mot. S. 372. Prot. S. 454 (§. e).
Berechtigt, den nach §. 593 Abs. 2 erforderlichen An
trag zu stellen, sind
I. Privatpersonen.
A. Nach dem ersten Satz des Abs. 1 wird allgemein hin
das Antragsrecht beigelegt dem Ehegatten, dem Vormunde des
zu Entmündigenden und jedem Verwandten; und zwar so,
dass der eine oder der andere Antragsberechtigte auftreten kann.
Dem Begriff des Verwandten ist gar keine Gradesgrenze gesetzt.