Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Entmündigungssachen. §. 595. 
so bleibt es bei dem Wahlrecht des §. 35. Darüber, ob der Ort der An 
stalt, in welcher der Geisteskranke sich befindet, wenn nicht als Wohn 
sitz, zu dessen Begründung ihm die Willensfähigkeit fehlt, doch als 
Aufenthaltsort im Sinne des §. 18 gelten kann, ist nichts entschieden. 
Die Beantwortung hängt von der Frage ab, ob zur Begründung des 
Aufenthalts im Sinne des §. 18 Wille (animus) und folglich Willens 
fähigkeit nöthig ist. Wird dies bejaht, und dafür spricht die Grund 
idee des §. 18, so kann nur von dem Gericht des seitherigen Wohn 
sitzes oder Aufenthalts die Rede sein. 
Wegen der Ausschliesslichkeit des Gerichtsstandes nach Abs. 2 
ist dann die Aushülfebestimmung in Abs. 2, analog dem §. 568 Abs. 2, 
nöthig. Hier wie dort handelt es sich nur um den letzten Wohnsitz, 
nicht um den letzten Aufenthalt innerhalb des Reichs. 
Damit, dass nur von Deutschen Reichsangehörigen die Rede 
ist, wird keineswegs ausgedrückt, dass gegen einen Nichtdeutschen, 
der im Deutschen Reiche wohnt oder sich aufhält, Entmündigung 
überhaupt nicht stattfinden könne. Die C.-P.-O. macht einen solchen 
Unterschied zwischen Inländern und Ausländern auch in dieser Ma 
terie nicht. 
§. 595. 
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwand 
ten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden gestellt 
werden. Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, 
gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft steht, nur von dem Vater oder dem 
Vormunde der Antrag gestellt werden. Die Bestimmungen 
des bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Per 
sonen den Antrag stellen können, bleiben unberührt. 
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vor 
gesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befügt. 
Reg.-Vorl. §. 570. Mot. S. 372. Prot. S. 454 (§. e). 
Berechtigt, den nach §. 593 Abs. 2 erforderlichen An 
trag zu stellen, sind 
I. Privatpersonen. 
A. Nach dem ersten Satz des Abs. 1 wird allgemein hin 
das Antragsrecht beigelegt dem Ehegatten, dem Vormunde des 
zu Entmündigenden und jedem Verwandten; und zwar so, 
dass der eine oder der andere Antragsberechtigte auftreten kann. 
Dem Begriff des Verwandten ist gar keine Gradesgrenze gesetzt.
	        
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