Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung.
zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen
zu erlassen.
Reg.-Vorl. §. 18. Mot. S. 490. Prot. S. 759.
Für die Zwangsvollstreckung, die nicht mit unter die
Bestimmung des §. 18 fällt, da sie als eine selbständige Prozedur,
nicht als integrirender Bestandtheil des Prozesses *) angesehen wird,
ertheilt Abs. 1 eine analoge Vorschrift, wie Abs. 1 des §. 18
für den Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Bei den
Worten „anhängig gewordene“ ist in Gedanken hinzuzufügen
„und noch anhängige“ oder vielmehr „zur Zeit des Inkrafttretens der
C.-P.-O. im Gange befindliche“. Denn das lässt sich doch nicht an
nehmen, dass darum, weil unter der Herrschaft des alten Rechts
irgend ein Exekutionsantrag gestellt oder sonst ein Schritt zur Zwangs
vollstreckung gethan worden ist, jedes liegen gebliebene Zwangs
vollstreckungsverfahren und jede erst unter der Herrschaft der C.-P.-O.
neu angeregte Vollstreckung nach dem alten Recht erledigt werden
soll, wozu seit Geltung des G.-V.-Gesetzes vielleicht sogar die nöthigen
Organe fehlen. Die Zwangsvollstreckung ist nicht ein so zusammen
hängendes Verfahren, wie der Prozess. Man wird daher aner
kennen müssen, dass die betreibende Partei sogar ein Recht hat,
nach dem 1. Oktober 1879 Zwangsvollstreckung von Neuem nach
Masgabe der C.-P.-O. anhängig zu machen.
Die auf anhängige Zwangsvollstreckungen bezügliche Vorschrift
des Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen den das Verfahren betref
fenden und den materiellrechtlichen Bestimmungen der bisherigen
Prozessgesetze. Beide bleiben in Geltung. Darum, weil die C.-P.-O.
in Kraft getreten ist, hat derjenige, der eine Zwangsvollstreckung
nach dem alten Recht begonnen hat, so wenig einen Anspruch auf die
Greifbarkeit der Exekutionsgegenstände, Sachen, Forderungen u. dgl.,
falls die C.-P.-O. vortheilhafter erscheint, nach dieser, wie er einen
Anspruch auf das Verfahren nach derselben hat.
Immerhin regt gerade dieser Punkt zu dem Vorbehalte des
Abs. 2 an, der dem Abs. 2 des §. 18 entspricht. Nach Abs. 1 muss
es, anderer Konsequenzen zu geschweigen, statthaft erscheinen, im
Verfolg einer anhängigen Zwangsvollstreckung unter der Herrschaft
der C.-P.-O. Objekte, welche diese der Zwangsvollstreckung entzögen
wissen will, nicht nur festzuhalten und die einmal durch Ergreifung
begründeten Rechte auszuüben, sondern auch sie allererst zu ergreifen.
1) Vgl. über das gem. Recht Wetzell §. 47; Endemann §. 254.