Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung. 
zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimmungen 
zu erlassen. 
Reg.-Vorl. §. 18. Mot. S. 490. Prot. S. 759. 
Für die Zwangsvollstreckung, die nicht mit unter die 
Bestimmung des §. 18 fällt, da sie als eine selbständige Prozedur, 
nicht als integrirender Bestandtheil des Prozesses *) angesehen wird, 
ertheilt Abs. 1 eine analoge Vorschrift, wie Abs. 1 des §. 18 
für den Prozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Bei den 
Worten „anhängig gewordene“ ist in Gedanken hinzuzufügen 
„und noch anhängige“ oder vielmehr „zur Zeit des Inkrafttretens der 
C.-P.-O. im Gange befindliche“. Denn das lässt sich doch nicht an 
nehmen, dass darum, weil unter der Herrschaft des alten Rechts 
irgend ein Exekutionsantrag gestellt oder sonst ein Schritt zur Zwangs 
vollstreckung gethan worden ist, jedes liegen gebliebene Zwangs 
vollstreckungsverfahren und jede erst unter der Herrschaft der C.-P.-O. 
neu angeregte Vollstreckung nach dem alten Recht erledigt werden 
soll, wozu seit Geltung des G.-V.-Gesetzes vielleicht sogar die nöthigen 
Organe fehlen. Die Zwangsvollstreckung ist nicht ein so zusammen 
hängendes Verfahren, wie der Prozess. Man wird daher aner 
kennen müssen, dass die betreibende Partei sogar ein Recht hat, 
nach dem 1. Oktober 1879 Zwangsvollstreckung von Neuem nach 
Masgabe der C.-P.-O. anhängig zu machen. 
Die auf anhängige Zwangsvollstreckungen bezügliche Vorschrift 
des Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen den das Verfahren betref 
fenden und den materiellrechtlichen Bestimmungen der bisherigen 
Prozessgesetze. Beide bleiben in Geltung. Darum, weil die C.-P.-O. 
in Kraft getreten ist, hat derjenige, der eine Zwangsvollstreckung 
nach dem alten Recht begonnen hat, so wenig einen Anspruch auf die 
Greifbarkeit der Exekutionsgegenstände, Sachen, Forderungen u. dgl., 
falls die C.-P.-O. vortheilhafter erscheint, nach dieser, wie er einen 
Anspruch auf das Verfahren nach derselben hat. 
Immerhin regt gerade dieser Punkt zu dem Vorbehalte des 
Abs. 2 an, der dem Abs. 2 des §. 18 entspricht. Nach Abs. 1 muss 
es, anderer Konsequenzen zu geschweigen, statthaft erscheinen, im 
Verfolg einer anhängigen Zwangsvollstreckung unter der Herrschaft 
der C.-P.-O. Objekte, welche diese der Zwangsvollstreckung entzögen 
wissen will, nicht nur festzuhalten und die einmal durch Ergreifung 
begründeten Rechte auszuüben, sondern auch sie allererst zu ergreifen. 
1) Vgl. über das gem. Recht Wetzell §. 47; Endemann §. 254.
	        
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