Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Einf.-Ges. §. 17. 
Tagen, ein Schuldschein über Empfang eines Darlehens oder 
einer Dos binnen zwei Jahren durch Querel oder Einrede des nicht 
gezahlten Geldes angefochten und beweisuntüchtig gemacht 
werden, wogegen nach Ablauf der Frist, wenn keine Anfechtung 
erfolgt ist, die Urkunde vollständig und sogar mit Ausschluss des 
Gegenbeweises beweist. Diese auch schon von der gemeinrechtlichen 
Theorie 2) bekämpfte Bestimmung wurde durch Art. 295 des H.-G. 
Buchs im Umfange des Handelsrechts beseitigt. Ausserdem ist sie 
in einer Reihe von neueren Gesetzen partikularrechtlich aufgehoben 
worden. Um in diesem Punkt, der allerdings zugleich materiell 
rechtliche Bedeutung hat, aber doch auch den Urkundenbeweis des 
Prozesses angeht, Einheit herzustellen, ist Abs. 1 des §. 17 wörtlich 
mit jenem §. 295 übereinstimmend aufgenommen worden. Hiernach 
hat die früher für die Beweiskraft einflussreiche Zeitfrist diesen Ein 
fluss nicht mehr. Die Quittung oder der Schuldschein beweist von 
dem Momente der Ausstellung an durchweg so, wie es sich nach 
Beschaffenheit der Urkunde aus den Bestimmungen der C.-P.-O. über 
den Urkundenbeweis ergibt. Weiter aber sagt §. 17 Abs. 1 nichts3). 
als dass die Beweiskraft nicht während einer bestimmten Frist suspen 
dirt erscheint. Damit tritt zugleich der Nachweis des Gegentheils 
oder der aus anderen Gründen gegebenen Beweisuntüchtigkeit solcher 
Urkunden in sein natürliches Verhältniss, d. h. er hat keinerlei Be 
sonderheit. 
II. Für Preussen bedeutungslos nach dem Gesetz vom 5. Mai 
1872 §. 38, schont Abs. 2 das Hypothekenrecht mehrerer 
Staaten*). Wenn letzteres vorschreibt, dass, soweit es sich um die 
Verfolgung dinglichen Rechts handelt, eine Schuldurkunde — von 
Quittungen schweigt Abs. 2 — erst von der Eintragung im Grund 
oder Hypothekenbuche an beweist5), so bleibt diese Vorschrift be 
stehen. Die Meinung, als ob es sich dabei nur um die Wirkung gegen 
über Dritten handele, erscheint nicht begründet. Auch zwischen dem 
Gläubiger und Schuldner der hypothekarischen Schuldurkunde kann 
das dingliche Recht aus derselben Streitgegenstand werden und 
2) Bähr, Anerkennung 2. Aufl. S. 325 ff.; Endemann, Beweislehre 
§§. 97. 98. 
3) Vgl. v. Hahn und Anschütz-Völderndorff Komm. z. H.-G.-B. 
Art. 295 u. Endemann H.-R. 95 Not. 15. 
4) Vgl. auch das Gesetz vom 5. Juni 1809 §. 3 Nr. 5. 
5) Auch hier, wie bei der exc. n. n. pec. ergibt sich dann leicht, dass 
legale Beweisfähigkeit und Rechtswirksamkeit in einander fliessen.
	        
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