Einf.-Ges. §. 17.
Tagen, ein Schuldschein über Empfang eines Darlehens oder
einer Dos binnen zwei Jahren durch Querel oder Einrede des nicht
gezahlten Geldes angefochten und beweisuntüchtig gemacht
werden, wogegen nach Ablauf der Frist, wenn keine Anfechtung
erfolgt ist, die Urkunde vollständig und sogar mit Ausschluss des
Gegenbeweises beweist. Diese auch schon von der gemeinrechtlichen
Theorie 2) bekämpfte Bestimmung wurde durch Art. 295 des H.-G.
Buchs im Umfange des Handelsrechts beseitigt. Ausserdem ist sie
in einer Reihe von neueren Gesetzen partikularrechtlich aufgehoben
worden. Um in diesem Punkt, der allerdings zugleich materiell
rechtliche Bedeutung hat, aber doch auch den Urkundenbeweis des
Prozesses angeht, Einheit herzustellen, ist Abs. 1 des §. 17 wörtlich
mit jenem §. 295 übereinstimmend aufgenommen worden. Hiernach
hat die früher für die Beweiskraft einflussreiche Zeitfrist diesen Ein
fluss nicht mehr. Die Quittung oder der Schuldschein beweist von
dem Momente der Ausstellung an durchweg so, wie es sich nach
Beschaffenheit der Urkunde aus den Bestimmungen der C.-P.-O. über
den Urkundenbeweis ergibt. Weiter aber sagt §. 17 Abs. 1 nichts3).
als dass die Beweiskraft nicht während einer bestimmten Frist suspen
dirt erscheint. Damit tritt zugleich der Nachweis des Gegentheils
oder der aus anderen Gründen gegebenen Beweisuntüchtigkeit solcher
Urkunden in sein natürliches Verhältniss, d. h. er hat keinerlei Be
sonderheit.
II. Für Preussen bedeutungslos nach dem Gesetz vom 5. Mai
1872 §. 38, schont Abs. 2 das Hypothekenrecht mehrerer
Staaten*). Wenn letzteres vorschreibt, dass, soweit es sich um die
Verfolgung dinglichen Rechts handelt, eine Schuldurkunde — von
Quittungen schweigt Abs. 2 — erst von der Eintragung im Grund
oder Hypothekenbuche an beweist5), so bleibt diese Vorschrift be
stehen. Die Meinung, als ob es sich dabei nur um die Wirkung gegen
über Dritten handele, erscheint nicht begründet. Auch zwischen dem
Gläubiger und Schuldner der hypothekarischen Schuldurkunde kann
das dingliche Recht aus derselben Streitgegenstand werden und
2) Bähr, Anerkennung 2. Aufl. S. 325 ff.; Endemann, Beweislehre
§§. 97. 98.
3) Vgl. v. Hahn und Anschütz-Völderndorff Komm. z. H.-G.-B.
Art. 295 u. Endemann H.-R. 95 Not. 15.
4) Vgl. auch das Gesetz vom 5. Juni 1809 §. 3 Nr. 5.
5) Auch hier, wie bei der exc. n. n. pec. ergibt sich dann leicht, dass
legale Beweisfähigkeit und Rechtswirksamkeit in einander fliessen.