Einf.-Ges. §. 15.
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Reg.-Vorl. §. 12. Mot. S. 486. Prot. S. 647.
1. Bei einer Reihe prozessrechtlicher Vorschriften der Landes
gesetze hielt man für nöthig, ausdrücklich auszusprechen, dass
sie fortbestehen, weil sie sonst nach §. 14 Abs. 1 für aufgehoben
angesehen werden könnten.
1. In Nr. 1 wird anerkannt, dass sich den Fällen der Aus
setzung des Verfahrens, welche die C.-P.-O. aufstellt (s. Bd. I
S. 626 unter II A), nach Landesrecht noch der Fall anreihen mag.
wo ein Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwal
tungsbehörde entsteht. Nach dem G.-V.-Ges. §. 13 gibt es eine
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte,
die sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erstreckt, und daran
schliesst sich die Bestimmung des §. 17 Abs. 2 des G.-V.-Gesetzes
an, wonach der Landesgesetzgebung die Einrichtung eines Kompetenz
gerichtshofes vorbehalten bleibt, dessen Zuständigkeit oben in dem
Einf.-Ges. §. 2 Abs. zum G.-V.-Ges. nach einer Richtung hin einige
Beschränkung erfährt (s. Bd. I S. 207). Das Verfahren vor dem Kom
petenzgerichtshof wird durch die C.-P.-O. nicht betroffen (s. oben
§. 3 S. 496), da dieser Gerichtshof nicht zu den ordentlichen Gerichten
gehört. Dasselbe ist nach dem G.-V.-Ges. §. 17 Nr. 3 besonders zu
regeln.
Hier wird angeordnet, dass nach Landesgesetz die Erhebung
des Kompetenzkonflikts zwischen Justiz und Verwaltung, gleich
viel in welcher Form er erhoben wird und ob er bei einem eigenen
Kompetenzgerichtshofe nach jenem §. 17, oder bei einer anderen Ent
scheidungsstelle, namentlich selbst wenn er von den Gerichten ent
schieden werden muss (§. 17 Abs. 1), einen Grund zur Einstellung
des Prozesses darbieten kann. Nur darauf kommt es an, dass nach
dem Landesrecht ein von dem Prozess getrennter, für sich zu erledi
gender Kompetenzkonflikt möglich ist. Tritt die Zweifelsfrage über
die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichte nach dem Landesrecht nur in Gestalt einer ein
fachen prozesshindernden Einrede auf (s. C.-P.-O. §. 247 Nr. 2), über
die das Gericht im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessinhalt zu
entscheiden hat, so ist von einer Einstellung des Verfahrens nicht
weiter zu reden.
2. Nr. 2 fasst sehr verschiedene Dinge zusammen.
a. Zunächst handelt es sich um landesgesetzliche Bestimmungen,
welche die Fortdauer des Gerichtsstandes der Gesellschaften,
Endemann, Civilprozess III.