Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Einf.-Ges. §. 15. 
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Reg.-Vorl. §. 12. Mot. S. 486. Prot. S. 647. 
1. Bei einer Reihe prozessrechtlicher Vorschriften der Landes 
gesetze hielt man für nöthig, ausdrücklich auszusprechen, dass 
sie fortbestehen, weil sie sonst nach §. 14 Abs. 1 für aufgehoben 
angesehen werden könnten. 
1. In Nr. 1 wird anerkannt, dass sich den Fällen der Aus 
setzung des Verfahrens, welche die C.-P.-O. aufstellt (s. Bd. I 
S. 626 unter II A), nach Landesrecht noch der Fall anreihen mag. 
wo ein Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwal 
tungsbehörde entsteht. Nach dem G.-V.-Ges. §. 13 gibt es eine 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte, 
die sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erstreckt, und daran 
schliesst sich die Bestimmung des §. 17 Abs. 2 des G.-V.-Gesetzes 
an, wonach der Landesgesetzgebung die Einrichtung eines Kompetenz 
gerichtshofes vorbehalten bleibt, dessen Zuständigkeit oben in dem 
Einf.-Ges. §. 2 Abs. zum G.-V.-Ges. nach einer Richtung hin einige 
Beschränkung erfährt (s. Bd. I S. 207). Das Verfahren vor dem Kom 
petenzgerichtshof wird durch die C.-P.-O. nicht betroffen (s. oben 
§. 3 S. 496), da dieser Gerichtshof nicht zu den ordentlichen Gerichten 
gehört. Dasselbe ist nach dem G.-V.-Ges. §. 17 Nr. 3 besonders zu 
regeln. 
Hier wird angeordnet, dass nach Landesgesetz die Erhebung 
des Kompetenzkonflikts zwischen Justiz und Verwaltung, gleich 
viel in welcher Form er erhoben wird und ob er bei einem eigenen 
Kompetenzgerichtshofe nach jenem §. 17, oder bei einer anderen Ent 
scheidungsstelle, namentlich selbst wenn er von den Gerichten ent 
schieden werden muss (§. 17 Abs. 1), einen Grund zur Einstellung 
des Prozesses darbieten kann. Nur darauf kommt es an, dass nach 
dem Landesrecht ein von dem Prozess getrennter, für sich zu erledi 
gender Kompetenzkonflikt möglich ist. Tritt die Zweifelsfrage über 
die Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichte nach dem Landesrecht nur in Gestalt einer ein 
fachen prozesshindernden Einrede auf (s. C.-P.-O. §. 247 Nr. 2), über 
die das Gericht im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessinhalt zu 
entscheiden hat, so ist von einer Einstellung des Verfahrens nicht 
weiter zu reden. 
2. Nr. 2 fasst sehr verschiedene Dinge zusammen. 
a. Zunächst handelt es sich um landesgesetzliche Bestimmungen, 
welche die Fortdauer des Gerichtsstandes der Gesellschaften, 
Endemann, Civilprozess III.
	        
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