Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung, 
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verwiesen werden. Ausdehnung der Bestimmung auf die Standesherrn 
ist auch hier ausdrücklich abgelehnt worden *). Gewisse Privilegien 
des Landesherrn u. s. w. für den Civilprocess sind in der C.-P.-O. 
enthalten * 2). Diese können als Bestandtheile der C.-P.-O. durch 
Haus- und Landesgesetze nicht ausgeschlossen werden. Insoweit ist, 
namentlich in Bezug auf Zeugenvernehmung und Eidesleistung, eine 
einheitliche Vorschrift durch Reichsgesetz nöthig erachtet worden. 
Hier wird nun weiter bestimmt, dass sonst die landes- und haus 
gesetzlichen Sonderbestimmungen, bestehende und künftig noch zu er 
lassende, welche sich auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei 
tigkeiten beziehen, z. B. in Betreff des Gerichtsstandes 3) u. s. w., an 
zuerkennen sind *). Indessen wurde in den Verhandlungen der Justiz 
kommission, ohne Widerspruch zu erfahren, als Absicht der vorlie 
genden Bestimmung hingestellt, dass die fraglichen Privilegien nur in 
dem einzelnen Bundesstaat von dessen Gerichten 3) respektirt werden 
müssen 6). 
Durch den ersten Satz des §. 5 wären an sich auch die Beschrän 
kungen der Verklagbarkeit aufrecht erhalten, die nach Landesrecht 
existiren, insbesondere das Erforderniss landesherrlicher Genehmigung, 
um den Landesherrn selbst oder ein Mitglied der landesherrlichen Fa 
milie verklagen zu können ’). Um dies zu verhüten und die Verklag 
barkeit wegen Privatanspruchs allgemeinhin und bedingungslos, so 
wie sie nach Preussischem Recht selbst für den Landesherrn schon 
längst bestanden hat 3), festzustellen, fügte man den zweiten Satz 
hinzu 9). Derselbe beschränkt sich, abweichend von dem ersten An 
trag, auf vermögensrechtliche Ansprüche. S. über diesen Be 
1) Prot. S. 756—758 ; vgl. Bd. I S. 202 Not. 5. 
2) Vgl. C.-P.-O. §§. 196. 340. 441. 444. 
3) S. z. B. für Preussen Ges. vom 26. April 1831. H. Schulze, Preuss. 
Staatsrecht §§. 121. 122. 
4) Was für Privilegien seither bestanden, darüber fehlt es an einer 
Uebersicht. In der Justizkommission wurde eine Zusammenstellung verlangt 
und zugesagt (Prot. S. 625), ist aber bis jetzt nicht zum Vorschein gekommen. 
5) Aber doch wohl auch von dem Reichsgericht als höchster Instanz. 
6) Prot. S. 625. 
7) Endemann C.-Pr. §. 71 III A. Vgl. über die Verklagbarkeit des 
Landesherrn überhaupt Wetzell §. 39 Not. 12; Zachariä, Staatsr. §. 176 
Not. 17; G. Meyer, Staatsr. §. 84 Not. 10. 
8) H. Schulze Bd. I S. 156 a. E. 
9) Ursprünglich zum G.-V.-Ges. s. Prot. zu dems. S. 437 ff.; später in 
das Einf.-Ges. zur C.-P.-O. übertragen und hier trotz Bemängelung von Seiten 
der Regierung (Prot. zur C.-P.-O. S. 751) beibehalten.
	        
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