Einführungsgesetz zur Civilprozessordnung,
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verwiesen werden. Ausdehnung der Bestimmung auf die Standesherrn
ist auch hier ausdrücklich abgelehnt worden *). Gewisse Privilegien
des Landesherrn u. s. w. für den Civilprocess sind in der C.-P.-O.
enthalten * 2). Diese können als Bestandtheile der C.-P.-O. durch
Haus- und Landesgesetze nicht ausgeschlossen werden. Insoweit ist,
namentlich in Bezug auf Zeugenvernehmung und Eidesleistung, eine
einheitliche Vorschrift durch Reichsgesetz nöthig erachtet worden.
Hier wird nun weiter bestimmt, dass sonst die landes- und haus
gesetzlichen Sonderbestimmungen, bestehende und künftig noch zu er
lassende, welche sich auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei
tigkeiten beziehen, z. B. in Betreff des Gerichtsstandes 3) u. s. w., an
zuerkennen sind *). Indessen wurde in den Verhandlungen der Justiz
kommission, ohne Widerspruch zu erfahren, als Absicht der vorlie
genden Bestimmung hingestellt, dass die fraglichen Privilegien nur in
dem einzelnen Bundesstaat von dessen Gerichten 3) respektirt werden
müssen 6).
Durch den ersten Satz des §. 5 wären an sich auch die Beschrän
kungen der Verklagbarkeit aufrecht erhalten, die nach Landesrecht
existiren, insbesondere das Erforderniss landesherrlicher Genehmigung,
um den Landesherrn selbst oder ein Mitglied der landesherrlichen Fa
milie verklagen zu können ’). Um dies zu verhüten und die Verklag
barkeit wegen Privatanspruchs allgemeinhin und bedingungslos, so
wie sie nach Preussischem Recht selbst für den Landesherrn schon
längst bestanden hat 3), festzustellen, fügte man den zweiten Satz
hinzu 9). Derselbe beschränkt sich, abweichend von dem ersten An
trag, auf vermögensrechtliche Ansprüche. S. über diesen Be
1) Prot. S. 756—758 ; vgl. Bd. I S. 202 Not. 5.
2) Vgl. C.-P.-O. §§. 196. 340. 441. 444.
3) S. z. B. für Preussen Ges. vom 26. April 1831. H. Schulze, Preuss.
Staatsrecht §§. 121. 122.
4) Was für Privilegien seither bestanden, darüber fehlt es an einer
Uebersicht. In der Justizkommission wurde eine Zusammenstellung verlangt
und zugesagt (Prot. S. 625), ist aber bis jetzt nicht zum Vorschein gekommen.
5) Aber doch wohl auch von dem Reichsgericht als höchster Instanz.
6) Prot. S. 625.
7) Endemann C.-Pr. §. 71 III A. Vgl. über die Verklagbarkeit des
Landesherrn überhaupt Wetzell §. 39 Not. 12; Zachariä, Staatsr. §. 176
Not. 17; G. Meyer, Staatsr. §. 84 Not. 10.
8) H. Schulze Bd. I S. 156 a. E.
9) Ursprünglich zum G.-V.-Ges. s. Prot. zu dems. S. 437 ff.; später in
das Einf.-Ges. zur C.-P.-O. übertragen und hier trotz Bemängelung von Seiten
der Regierung (Prot. zur C.-P.-O. S. 751) beibehalten.