Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Ehesachen. §§. 587. 588. 
Dem wird nichts entgegenstehen, dass ein dritter Interessent, der 
klagberechtigt ist 3), sofern die Ehegatten bereits im Rechtsstreit über 
die Nichtigkeit befangen sind, als Intervenient nach §. 63 auftritt. Inter 
vention muss ihm auch nach den allgemeinen Regeln im Prozesse, 
den der Staatsanwalt betreibt, gestattet sein. Dass der Dritte und 
der Staatsanwalt jeder für sich klagen kann, versteht sich von selbst. 
Die Beklagten haben selbst bei Identität des Klaggrundes keine Ein 
rede der Rechtshängigkeit, um den zweiten Kläger abzuwehren. 
§. 587. 
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht 
verbunden werden. 
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtig 
keitsklage ist. 
Reg.-Vorl. §. 562. Mot. S. 369. 
Kumulation der Nichtigkeitsklage mit einer anderen 
Eheklage, oder Verbindung mit einer Widerklage, die nicht 
ebenfalls Nichtigkeitsklage ist, erscheint im Gegensatz zu §. 575 un 
statthaft, weil das Verfahren bei der Nichtigkeitsklage durch die 
Stellung des Staatsanwaltes in demselben ein ganz besonderes ist. 
§. 588. 
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit 
einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen 
geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtig 
keitsklage ausgesprochen werden. 
Reg.-Vorl. §. 563. Mot. S. 369. 
Wegen der Wichtigkeit der Sache wird die Inzidentgeltend 
machung der Nichtigkeit einer Ehe während des Lebens der 
Ehegatten, d. h. so lange einer der Ehegatten noch lebt, ausge 
schlossen. Einredeweise Geltendmachung würde ausserdem das gegen 
sich haben, dass die Entscheidung über die Einrede zufolge der Be 
stimmung des §. 293 nicht rechtskräftig werden würde. Nach dem 
Tode beider hat jede Art der Geltendmachung auf Grund des be 
stehenden Rechts *) freien Lauf. Während des Lebens ist die Nichtig 
3) Z. B. derjenige Ehemann, der die Nichtigkeit der von seiner Ehefrau 
(bigamisch) eingegangenen Ehe verfolgt. 
1) Vgl. auch R.-Ges. vom 6. Febr. 1875 §. 36. 
Endemann, Civilprozess III.
	        
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