Schiedsrichterliches Verfahren. §. 864.
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zulässigkeit des ganzen Verfahrens mit der Anfechtungsklage nach
§. 867 Nr. 1 anzugreifen.
Die Rubrik „Behauptung der Unzulässigkeit“ wird nun, wie das
Wort „insbesondere“ lehrt, durch einige Hauptbeispiele erläutert.
Eine Behauptung der Unzulässigkeit liegt vor3),
1. wenn die Rechtsgültigkeit des Schiedsvertrags, ge
schweige denn die Existenz eines solchen bestritten wird. Eine derar
tige Bestreitung kann sich namentlich auf die §§. 851—853, 859, aber
auch noch auf andere Gründe der Ungültigkeit des Kompromiss
vertrags stützen, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben.
2. wenn bestritten wird, dass der dem Schiedsgericht
unterbreitete Rechtsstreit nicht Gegenstand des abgeschlos
senen Schiedsvertrags sei; s. darüber §. 852.
3. wenn behauptet wird, dass der einzige oder einer der
mehreren ernannten Schiedsrichter nicht befugt sei, das
Schiedsrichteramt auszuüben. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen
der Schiedsrichter nach den §§. 854—857 ungehörig ernannt, aber
auch auf den Fall, dass er mit Erfolg nach §. 858 abgelehnt wor
den ist.
Ausserdem muss aber auch selbstredend hieher gerechnet werden
Verstoss des Verfahrens gegen die §§. 860—862, auf welchen vor
Erlass des Schiedsspruchs vor dem Schiedsgericht die Behauptung
der Unzulässigkeit des Schiedsspruchs gegründet wird.
Die fakultative Befugniss zur Fortsetzung und Beendigung des
Verfahrens, welche §. 863 gewährt, schliesst von selber die diskre
tionäre Befugniss des Schiedsgerichts in sich, mit dem Verfahren
oder der Entscheidung innezuhalten; zumal sobald die Unzulässigkeit
im Wege der Klage nach §. 871 geltend gemacht ist. In solchem
Falle lässt sich die Sistirung
förmliche Aussetzung oder gar Un
terbrechung nach Masgabe der C.-P.-O. gibt es für das schieds
richterliche Verfahren nicht — niemals als ungebührliche Verzögerung
im Sinne der §§. 858 Abs. §. 859 Nr. 1 betrachten,
§. 864.
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu
erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen ent
scheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein Änderes be
stimmt.
3) Vgl. dazu Windscheid §. 416 Nr. 2.