Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Schiedsrichterliches Verfahren. §. 864. 
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zulässigkeit des ganzen Verfahrens mit der Anfechtungsklage nach 
§. 867 Nr. 1 anzugreifen. 
Die Rubrik „Behauptung der Unzulässigkeit“ wird nun, wie das 
Wort „insbesondere“ lehrt, durch einige Hauptbeispiele erläutert. 
Eine Behauptung der Unzulässigkeit liegt vor3), 
1. wenn die Rechtsgültigkeit des Schiedsvertrags, ge 
schweige denn die Existenz eines solchen bestritten wird. Eine derar 
tige Bestreitung kann sich namentlich auf die §§. 851—853, 859, aber 
auch noch auf andere Gründe der Ungültigkeit des Kompromiss 
vertrags stützen, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben. 
2. wenn bestritten wird, dass der dem Schiedsgericht 
unterbreitete Rechtsstreit nicht Gegenstand des abgeschlos 
senen Schiedsvertrags sei; s. darüber §. 852. 
3. wenn behauptet wird, dass der einzige oder einer der 
mehreren ernannten Schiedsrichter nicht befugt sei, das 
Schiedsrichteramt auszuüben. Dies bezieht sich auf die Fälle, in denen 
der Schiedsrichter nach den §§. 854—857 ungehörig ernannt, aber 
auch auf den Fall, dass er mit Erfolg nach §. 858 abgelehnt wor 
den ist. 
Ausserdem muss aber auch selbstredend hieher gerechnet werden 
Verstoss des Verfahrens gegen die §§. 860—862, auf welchen vor 
Erlass des Schiedsspruchs vor dem Schiedsgericht die Behauptung 
der Unzulässigkeit des Schiedsspruchs gegründet wird. 
Die fakultative Befugniss zur Fortsetzung und Beendigung des 
Verfahrens, welche §. 863 gewährt, schliesst von selber die diskre 
tionäre Befugniss des Schiedsgerichts in sich, mit dem Verfahren 
oder der Entscheidung innezuhalten; zumal sobald die Unzulässigkeit 
im Wege der Klage nach §. 871 geltend gemacht ist. In solchem 
Falle lässt sich die Sistirung 
förmliche Aussetzung oder gar Un 
terbrechung nach Masgabe der C.-P.-O. gibt es für das schieds 
richterliche Verfahren nicht — niemals als ungebührliche Verzögerung 
im Sinne der §§. 858 Abs. §. 859 Nr. 1 betrachten, 
§. 864. 
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern zu 
erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen ent 
scheidend, sofern nicht der Schiedsvertrag ein Änderes be 
stimmt. 
3) Vgl. dazu Windscheid §. 416 Nr. 2.
	        
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