Civilprozessordnung. Buch X.
III. Wenn auch das nach §. 862 angerufene Gericht keineswegs
als vom Schiedsgericht beauftragtes oder ersuchtes erscheint, so ist
doch sein Verfahren immerhin ein Bestandtheil des schieds
richterlichen Verfahrens, zu dessen Beihülfe es dient. Daraus
ist zu folgern, dass Verletzung der Vorschriften, um derentwillen das
Verfahren vor dem Staatsgericht als unzulässig bezeichnet werden
muss, mit unter §. 867 Nr. 1 fällt.
§. 863.
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und
den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit
des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere
wenn geltend gemacht wird, dass ein rechtsgültiger Schieds
vertrag nicht bestehe, dass der Schiedsvertrag sich auf den
zu entscheidenden Streit nicht beziehe oder dass ein Schieds
richter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht be
fugt sei.
Reg.-Vorl. §. 804. Mot. S. 478. Prot. S. 445.
Ueber die Frage, ob das schiedsrichterliche Verfahren
zulässig oder unzulässig sei, kann das Schiedsgericht nicht ent
scheiden ’). Diese Entscheidung gebührt allein dem zuständigen
Staatsgericht, das darum durch Klage angegangen werden kann
(§. 871). Selbstverständlich kann die Behauptung, dass ein verbind
licher Schiedsvertrag nicht vorliege, auch als Einrede in einem Prozess
vor dem ordentlichen Gericht auftreten* 2). Wird vor dem Schiedsgericht
der Einwand der Unzulässigkeit erhoben, so fragt sich folgeweise nur,
welchen Einfluss dies auf das schiedsrichterliche Verfahren hat. Vor
liegend wird nun ausgesprochen, dass um jenes Einwandes willen
das schiedsrichterliche Verfahren nicht sistirt zu werden braucht.
Dasselbe kann vielmehr, „auch wenn“, d. h. richtiger, da von einem
anderen Fall hier nicht die Rede ist, „trotzdem“ die Unzulässigkeit
behauptet wird, fortgesetzt und sogar der Schiedsspruch erlassen
werden. Das glaubt man umsomehr aussprechen zu dürfen, als die
Partei, welche iden Einwand der Unzulässigkeit vorgeschützt hat,
immer das Recht behält, den ergangenen Schiedsspruch wegen Un
1) Die Mot. berufen sich auch hier auf die in der Materie des 10. Buches
überhaupt viel benutzte Entsch. des R.-O.-H.-Gerichts Bd. II S. 199 ff.
2) Vgl. Windscheid §. 415 Not. 6. 7.