Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch X. 
III. Wenn auch das nach §. 862 angerufene Gericht keineswegs 
als vom Schiedsgericht beauftragtes oder ersuchtes erscheint, so ist 
doch sein Verfahren immerhin ein Bestandtheil des schieds 
richterlichen Verfahrens, zu dessen Beihülfe es dient. Daraus 
ist zu folgern, dass Verletzung der Vorschriften, um derentwillen das 
Verfahren vor dem Staatsgericht als unzulässig bezeichnet werden 
muss, mit unter §. 867 Nr. 1 fällt. 
§. 863. 
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und 
den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit 
des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere 
wenn geltend gemacht wird, dass ein rechtsgültiger Schieds 
vertrag nicht bestehe, dass der Schiedsvertrag sich auf den 
zu entscheidenden Streit nicht beziehe oder dass ein Schieds 
richter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht be 
fugt sei. 
Reg.-Vorl. §. 804. Mot. S. 478. Prot. S. 445. 
Ueber die Frage, ob das schiedsrichterliche Verfahren 
zulässig oder unzulässig sei, kann das Schiedsgericht nicht ent 
scheiden ’). Diese Entscheidung gebührt allein dem zuständigen 
Staatsgericht, das darum durch Klage angegangen werden kann 
(§. 871). Selbstverständlich kann die Behauptung, dass ein verbind 
licher Schiedsvertrag nicht vorliege, auch als Einrede in einem Prozess 
vor dem ordentlichen Gericht auftreten* 2). Wird vor dem Schiedsgericht 
der Einwand der Unzulässigkeit erhoben, so fragt sich folgeweise nur, 
welchen Einfluss dies auf das schiedsrichterliche Verfahren hat. Vor 
liegend wird nun ausgesprochen, dass um jenes Einwandes willen 
das schiedsrichterliche Verfahren nicht sistirt zu werden braucht. 
Dasselbe kann vielmehr, „auch wenn“, d. h. richtiger, da von einem 
anderen Fall hier nicht die Rede ist, „trotzdem“ die Unzulässigkeit 
behauptet wird, fortgesetzt und sogar der Schiedsspruch erlassen 
werden. Das glaubt man umsomehr aussprechen zu dürfen, als die 
Partei, welche iden Einwand der Unzulässigkeit vorgeschützt hat, 
immer das Recht behält, den ergangenen Schiedsspruch wegen Un 
1) Die Mot. berufen sich auch hier auf die in der Materie des 10. Buches 
überhaupt viel benutzte Entsch. des R.-O.-H.-Gerichts Bd. II S. 199 ff. 
2) Vgl. Windscheid §. 415 Not. 6. 7.
	        
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