Verfahren in Ehesachen. §. 583.
hier der Selbstbetrieb des §. 288 Abs. 1 bei Seite gesetzt.
Das Gericht besorgt die Zustellung von Amtswegen mit voller
Wirkung der Eröffnung der Rechtsmittelfristen. Eine Aussetzungs
befugniss ist ihm nicht gewährt; es muss also stets prompte Zu
stellung veranlassen.
In der Justizkommission wurde bei dem vorliegenden Paragra
phen die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmungen des Code civil
und des Badischen Landrechts Art. 264—266 aufgehoben seien,
wonach das Scheidungserkenntniss für annullirt gelten
müsse, wenn es nicht binnen bestimmter Frist in dem
Personenstandsregister eingetragen werde. Soviel ist ge
wiss, dass das Erforderniss des Eintrags, welches auch das Reichs
gesetz vom 6. Februar §. 55 aufstellt, durch die C.-P.-O. nicht
berührt wird. Allein eine andere Frage ist die, ob auch ferner die
Wirkung der Annullirung anerkannt werden kann. Wird die Frage
in dieser Weise gestellt, so ist sie keineswegs mit dem Hinweis dar
auf abgethan, dass die betreffende Bestimmung in dem bürgerlichen
Gesetzbuch steht. Denn, wenn sie ein rechtskräftiges Urtheil, welches
die Scheidung definitiv ausspricht; einfach durch Willensentschliessung
der Parteien annulliren liesse, würde sie das Wesen des Urtheils und
der Rechtskraft berühren und in dieser Beziehung im grellsten Wider
spruch mit der C.-P.-O. stehen, welche eine solche Disposition über
ein rechtskräftiges Urtheil nicht kennt. Allein nach dem Code civil
und dem Badischen Landrecht steht es vielmehr so. Das Scheidungs
erkenntniss spricht nur die Statthaftigkeit der Scheidung aus, nicht
die Scheidung selbst. Um diese zu bewirken, muss die obsiegende
Partei die andere binnen einer Frist von zwei Monaten unter dem
Präjudiz, dass die bewilligte Scheidungsbefugniss nicht mehr existirt,
vor den Standesbeamten laden lassen, damit dieser die Scheidung
realisire!). Das ist allerdings eine Bestimmung, welche die materiell
rechtliche Bedeutung der Scheidung betrifft und durch die C.-P.-O.
nicht absorbirt wird. Es steht dann in jenen Rechtsgebieten so, dass
das Urtheil, das die Scheidung ausspricht, rechtskräftig wird und
bleibt, wie jedes andere. Aber es spricht unter dem Namen der
Scheidung nur die Statthaftigkeit derselben und die Befugniss, sie
zur Ausführung zu bringen limitirt, durch eine Zeitgrenze aus.
§. 583.
52 findet in der Berufungsinstanz
Die Vorschrift des §.?
keine Anwendung.
1) Vgl. auch Hinschius a. a. O. S. 120 Not. 8 a. E.