Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Verfahren in Ehesachen. §. 583. 
hier der Selbstbetrieb des §. 288 Abs. 1 bei Seite gesetzt. 
Das Gericht besorgt die Zustellung von Amtswegen mit voller 
Wirkung der Eröffnung der Rechtsmittelfristen. Eine Aussetzungs 
befugniss ist ihm nicht gewährt; es muss also stets prompte Zu 
stellung veranlassen. 
In der Justizkommission wurde bei dem vorliegenden Paragra 
phen die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmungen des Code civil 
und des Badischen Landrechts Art. 264—266 aufgehoben seien, 
wonach das Scheidungserkenntniss für annullirt gelten 
müsse, wenn es nicht binnen bestimmter Frist in dem 
Personenstandsregister eingetragen werde. Soviel ist ge 
wiss, dass das Erforderniss des Eintrags, welches auch das Reichs 
gesetz vom 6. Februar §. 55 aufstellt, durch die C.-P.-O. nicht 
berührt wird. Allein eine andere Frage ist die, ob auch ferner die 
Wirkung der Annullirung anerkannt werden kann. Wird die Frage 
in dieser Weise gestellt, so ist sie keineswegs mit dem Hinweis dar 
auf abgethan, dass die betreffende Bestimmung in dem bürgerlichen 
Gesetzbuch steht. Denn, wenn sie ein rechtskräftiges Urtheil, welches 
die Scheidung definitiv ausspricht; einfach durch Willensentschliessung 
der Parteien annulliren liesse, würde sie das Wesen des Urtheils und 
der Rechtskraft berühren und in dieser Beziehung im grellsten Wider 
spruch mit der C.-P.-O. stehen, welche eine solche Disposition über 
ein rechtskräftiges Urtheil nicht kennt. Allein nach dem Code civil 
und dem Badischen Landrecht steht es vielmehr so. Das Scheidungs 
erkenntniss spricht nur die Statthaftigkeit der Scheidung aus, nicht 
die Scheidung selbst. Um diese zu bewirken, muss die obsiegende 
Partei die andere binnen einer Frist von zwei Monaten unter dem 
Präjudiz, dass die bewilligte Scheidungsbefugniss nicht mehr existirt, 
vor den Standesbeamten laden lassen, damit dieser die Scheidung 
realisire!). Das ist allerdings eine Bestimmung, welche die materiell 
rechtliche Bedeutung der Scheidung betrifft und durch die C.-P.-O. 
nicht absorbirt wird. Es steht dann in jenen Rechtsgebieten so, dass 
das Urtheil, das die Scheidung ausspricht, rechtskräftig wird und 
bleibt, wie jedes andere. Aber es spricht unter dem Namen der 
Scheidung nur die Statthaftigkeit derselben und die Befugniss, sie 
zur Ausführung zu bringen limitirt, durch eine Zeitgrenze aus. 
§. 583. 
52 findet in der Berufungsinstanz 
Die Vorschrift des §.? 
keine Anwendung. 
1) Vgl. auch Hinschius a. a. O. S. 120 Not. 8 a. E.
	        
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