Schiedsrichterliches Verfahren. §. 854.
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perfekten Schiedsvertrags ein gesetzliches Recht auf Beurkundung,
welches nöthigenfalls im Wege der Klage geltend gemacht wird.
§. 854.
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von
jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.
Reg.-Vorl. §. 795. Mot. S. 473.
Dieser Bestimmung liegt der Satz zu Grunde, dass die Verein
barung des Schiedsvertrages auf die Ernennung bestimmter
Schiedsrichter und deren namentliche Bezeichnung sich nicht zu
erstrecken braucht*). Bei der Zulassung einer Vereinbarung über
die schiedsrichterliche Entscheidung künftiger Rechtsstreitigkeiten
(§. 793) war dieses Erforderniss nicht aufrecht zu erhalten. Von den
Schiedsverträgen, in welchen bereits die Personen der Schiedsrichter
vereinbart sind, handelt §. 859, von denen, in welchen eine solche
Vereinbarung fehlt, §. 854.
Allein, wenn auch in dem Vertrag die individuelle Bezeichnung
der Schiedsrichter fehlen kann, so ist es doch für die aus dem Kom
promiss entspringende Klage auf Vollziehung der Uebereinkunft und
folglich Konstituirung des Schiedsgerichts selbstverständlich nöthig,
dass der Modus der Ernennung irgendwie bestimmt sein muss.
Wäre darüber noch gar nichts vereinbart, so stände die Erfüllung
des Schiedsvertrags lediglich in der Willkür der Kontrahenten, das
ganze Kompromiss schwebte in der Luft.
Deshalb erschien es angemessen, für den Fall, wo weder über
die Personen, noch auch über die Zahl der Schiedsrichter etwas fest
gesetzt worden ist, eine ergänzende Normativbestimmung aufzustellen.
Ein solcher Vertrag gilt trotz der fehlenden Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter als perfekter Schiedsvertrag, indem
kraft Gesetzes präsumirt wird, dass jeder Theil einen Schiedsrichter
ernennen, mithin das Schiedsgericht aus zwei Personen bestehen
soll. Diese Ergänzung des Vertrags durch das Gesetz erweist sich
als eine weitere Begünstigung des Schiedsvertrags.
Aus der Hinweglassung einer beschränkenden Bestimmung * 2)
folgt, dass durch den Vertrag auch die Ernennung der Schiedsrichter
nicht blos für den Fall der Verweigerung oder des Verzuges des
1) So auch nach gem. Recht; s. Windscheid §. 415 Not. 15.
2) Die der N.-D. Entw. §. 1158 Abs. 2 enthielt.