Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch X. 
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des Gerichts*). Allein die gesetzliche Wirkung der Versäumniss ist nur 
für den Prozess vor den Staatsgerichten aufgespart und kein Gegen 
stand, dessen sich die Privatübereinkunft bemächtigen könnte 2). Selbst 
wenn in dem Vertrag ausgemacht worden wäre, dass das Versäum 
nissverfahren nach Masgabe der C.-P.-O. eintreten soll, würde nicht 
die Möglichkeit gegeben sein, die Bestimmungen der letzteren ohne 
Weiteres gegen die säumige Partei anzuwenden. 
Durch den beschränkenden Nachsatz „insoweit — schliessen“ 
wird der Umfang der rechtlichen Wirkung in Parallele ge 
bracht mit der des Vergleichs. Demzufolge sind 
A. subjektiv befähigt, ein Kompromiss einzugehen, die 
selben Personen, welche einen Vergleich schliessen können. Wie 
weit aber die Fähigkeit zur Vergleichsschliessung reicht, ob z. B. 
besondere Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters erheischt wird, 
bestimmt sich für das aussergerichtlich abgeschlossene Kompromiss 
lediglich nach dem bürgerlichen Recht. Wird es, wie immerhin, zu 
mal in der Verhandlung nach §. 471, möglich, gerichtlich zur Erledi 
gung des Prozesses vor dem Staatsgericht abgeschlossen, so ergibt 
sich die Fähigkeit zum Kompromiss aus der Prozessfähigkeit. Bei 
der Gleichstellung des Kompromisses mit dem Vergleich läge es an 
sich nahe, den Prozessbevollmächtigten, der zum gerichtlichen und 
aussergerichtlichen Vergleich legitimirt gilt (§. 77), auch zum Ab 
schluss eines Schiedsvertrags legitimirt zu erachten. Indessen ist 
nach den Motiven die Meinung, dass die Ertheilung der Vollmacht 
zum Prozess, nemlich vor dem Staatsgericht, selbstverständlich gegen 
die Befugniss spreche, die Sache vor ein Schiedsgericht zu bringen. 
Auch soweit reicht die Gleichstellung mit dem Vergleiche nicht, 
dass etwa ein nach Erhebung der Klage gerichtlich oder vor dem 
Amtsgericht nach §. 471 abgeschlossener Schiedsvertrag in gleicher 
Weise als vollstreckbarer Titel betrachtet werden könnte, wie dies 
nach §. 702 Nr. 1. 2 mit Vergleichen der Fall ist. 
B. Objektiv ist die rechtliche Wirksamkeit des Schiedsantrags 
auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsverhältnisse beschrankt, 
über deren Gegenstand durch Vergleich disponirt werden 
kann. Nur davon wird die Möglichkeit eines Kompromisses ab 
hängig gemacht. Andere Voraussetzungen, welche etwa das Parti 
kularrecht aufstellt, können nicht mehr bestehen. Aber, ob ein dem 
Vergleich zugänglicher Gegenstand vorhanden ist, darüber entscheidet 
4) Wenigstens für gewöhnlich; s. Bd. I S. 579. 
5) Vgl. weiter die Bemerk. zu §. 860.
	        
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