Civilprozessordnung. Buch X.
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des Gerichts*). Allein die gesetzliche Wirkung der Versäumniss ist nur
für den Prozess vor den Staatsgerichten aufgespart und kein Gegen
stand, dessen sich die Privatübereinkunft bemächtigen könnte 2). Selbst
wenn in dem Vertrag ausgemacht worden wäre, dass das Versäum
nissverfahren nach Masgabe der C.-P.-O. eintreten soll, würde nicht
die Möglichkeit gegeben sein, die Bestimmungen der letzteren ohne
Weiteres gegen die säumige Partei anzuwenden.
Durch den beschränkenden Nachsatz „insoweit — schliessen“
wird der Umfang der rechtlichen Wirkung in Parallele ge
bracht mit der des Vergleichs. Demzufolge sind
A. subjektiv befähigt, ein Kompromiss einzugehen, die
selben Personen, welche einen Vergleich schliessen können. Wie
weit aber die Fähigkeit zur Vergleichsschliessung reicht, ob z. B.
besondere Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters erheischt wird,
bestimmt sich für das aussergerichtlich abgeschlossene Kompromiss
lediglich nach dem bürgerlichen Recht. Wird es, wie immerhin, zu
mal in der Verhandlung nach §. 471, möglich, gerichtlich zur Erledi
gung des Prozesses vor dem Staatsgericht abgeschlossen, so ergibt
sich die Fähigkeit zum Kompromiss aus der Prozessfähigkeit. Bei
der Gleichstellung des Kompromisses mit dem Vergleich läge es an
sich nahe, den Prozessbevollmächtigten, der zum gerichtlichen und
aussergerichtlichen Vergleich legitimirt gilt (§. 77), auch zum Ab
schluss eines Schiedsvertrags legitimirt zu erachten. Indessen ist
nach den Motiven die Meinung, dass die Ertheilung der Vollmacht
zum Prozess, nemlich vor dem Staatsgericht, selbstverständlich gegen
die Befugniss spreche, die Sache vor ein Schiedsgericht zu bringen.
Auch soweit reicht die Gleichstellung mit dem Vergleiche nicht,
dass etwa ein nach Erhebung der Klage gerichtlich oder vor dem
Amtsgericht nach §. 471 abgeschlossener Schiedsvertrag in gleicher
Weise als vollstreckbarer Titel betrachtet werden könnte, wie dies
nach §. 702 Nr. 1. 2 mit Vergleichen der Fall ist.
B. Objektiv ist die rechtliche Wirksamkeit des Schiedsantrags
auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsverhältnisse beschrankt,
über deren Gegenstand durch Vergleich disponirt werden
kann. Nur davon wird die Möglichkeit eines Kompromisses ab
hängig gemacht. Andere Voraussetzungen, welche etwa das Parti
kularrecht aufstellt, können nicht mehr bestehen. Aber, ob ein dem
Vergleich zugänglicher Gegenstand vorhanden ist, darüber entscheidet
4) Wenigstens für gewöhnlich; s. Bd. I S. 579.
5) Vgl. weiter die Bemerk. zu §. 860.