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Civilprozessordnung. Buch IX.
welchen die Urkunde ausgestellt ist, in einem Grund- oder
Hypothekenbuche eingetragen ist.
Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche
für das Aufgebotsverfahren noch andere oder schwerere
Voraussetzungen aufstellen, nicht berührt.
Prot. S. 592.
In der Regierungsvorlage fehlte die vorliegende Bestimmung.
Man hatte sich dort mit dem Abs. 2 des §. 837 begnügen wollen,
wonach auf alle andern als die in Abs. 1 des §. 837 bezeichneten
Papiere die Vorschriften der C.-P.-O. nur subsidiär, nemlich insoweit zur
Anwendung zu bringen wären, als nicht die Spezialgesetze des Reichs
oder der Landesgesetze etwas Anderes verfügten. Dagegen regte
sich die Berliner Kaufmannschaft, namentlich in Betreff der Inhaber
papiere und die Justizkommission erkannte das Bedürfniss einer wei
teren gesetzlichen Nachhülfe an. Allein sie hat letztere doch nur in
beschränktem Sinne gewährt.
1. die ganze Bestimmung bezieht sich objektiv auf Papiere.
A. die auf den Inhaber lauten’); d. h. die von Haus aus
als Inhaberpapiere kreirt, auf den Inhaber gestellt sind und auch zur
Zeit des Verlustes, denn das ist die entscheidende Zeit, die Inhaber
qualität noch besitzen, nicht durch Sperrung dieselbe eingebüsst
haben.
B. Die als indossable Orderpapiere kreirt und zur Zeit des
Verlustes mit Blankoindossament versehen sind, wodurch sie
gleich den Inhaberpapieren mittels einfacher Begebung übertragbar
erscheinen 2). Des Blankoindossaments sind nicht blos Wechsel nach
der W.-O. Art. 12, sondern auch die übrigen Papiere fähig 3), denen
nach dem H.-G.-Buch Art. 301—305 die Indossabilität beigelegt
worden ist.
Die Bestimmung bezieht sich aber nach der in Abs. 1 a. E.
gemachten Aus nahme nicht auf Inhaber oder mit Blankogiro ver
sehene Orderpapiere über Ansprüche, die in dem Grund- oder Hy
pothekenbuche eingetragen sind. Man hat sich auch hier wieder ge
hutet, irgendwie in das Immobiliarrecht einzugreifen. Ob solche Ur
kunden amortisirbar, und wie deren Aufgebotsverfahren beschaffen,
lässt sich daher nur nach dem Landesrecht beurtheilen.
1) S. über den Begriff Thöl, H.-R. §. 224; Endemann H.-R. §. 86 I.
2) Vgl. oben zu §. 837 II B.
3) Endemann H.-R. §. 85 Not. 15.