Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch IX. 
welchen die Urkunde ausgestellt ist, in einem Grund- oder 
Hypothekenbuche eingetragen ist. 
Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche 
für das Aufgebotsverfahren noch andere oder schwerere 
Voraussetzungen aufstellen, nicht berührt. 
Prot. S. 592. 
In der Regierungsvorlage fehlte die vorliegende Bestimmung. 
Man hatte sich dort mit dem Abs. 2 des §. 837 begnügen wollen, 
wonach auf alle andern als die in Abs. 1 des §. 837 bezeichneten 
Papiere die Vorschriften der C.-P.-O. nur subsidiär, nemlich insoweit zur 
Anwendung zu bringen wären, als nicht die Spezialgesetze des Reichs 
oder der Landesgesetze etwas Anderes verfügten. Dagegen regte 
sich die Berliner Kaufmannschaft, namentlich in Betreff der Inhaber 
papiere und die Justizkommission erkannte das Bedürfniss einer wei 
teren gesetzlichen Nachhülfe an. Allein sie hat letztere doch nur in 
beschränktem Sinne gewährt. 
1. die ganze Bestimmung bezieht sich objektiv auf Papiere. 
A. die auf den Inhaber lauten’); d. h. die von Haus aus 
als Inhaberpapiere kreirt, auf den Inhaber gestellt sind und auch zur 
Zeit des Verlustes, denn das ist die entscheidende Zeit, die Inhaber 
qualität noch besitzen, nicht durch Sperrung dieselbe eingebüsst 
haben. 
B. Die als indossable Orderpapiere kreirt und zur Zeit des 
Verlustes mit Blankoindossament versehen sind, wodurch sie 
gleich den Inhaberpapieren mittels einfacher Begebung übertragbar 
erscheinen 2). Des Blankoindossaments sind nicht blos Wechsel nach 
der W.-O. Art. 12, sondern auch die übrigen Papiere fähig 3), denen 
nach dem H.-G.-Buch Art. 301—305 die Indossabilität beigelegt 
worden ist. 
Die Bestimmung bezieht sich aber nach der in Abs. 1 a. E. 
gemachten Aus nahme nicht auf Inhaber oder mit Blankogiro ver 
sehene Orderpapiere über Ansprüche, die in dem Grund- oder Hy 
pothekenbuche eingetragen sind. Man hat sich auch hier wieder ge 
hutet, irgendwie in das Immobiliarrecht einzugreifen. Ob solche Ur 
kunden amortisirbar, und wie deren Aufgebotsverfahren beschaffen, 
lässt sich daher nur nach dem Landesrecht beurtheilen. 
1) S. über den Begriff Thöl, H.-R. §. 224; Endemann H.-R. §. 86 I. 
2) Vgl. oben zu §. 837 II B. 
3) Endemann H.-R. §. 85 Not. 15.
	        
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