Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Aufgebotsverfahren. §. 843. 
vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen Änderen 
als den Antragsteller nicht ausgegeben seien. 
Prot. S. 440. 589. 
In den §§. 843—845 werden besondere Bestimmungen ertheilt 
für Werthpapierel), welchen Zins- oder Gewinnantheil 
scheine beigegeben sind. Die Justizkommission hat die darauf 
bezüglichen §§. 788. 789 der Regierungsvorlage gestrichen und nach 
mancherlei Widerstreit durch die gegenwärtigen Vorschriften ersetzt. 
Zunächst handelt es sich in §. 843 um solche Werthpapiere, für 
welche von Zeit zu Zeit, also serienweise, allemal für eine gewisse 
Periode, die aber, wie aus §. 844 erhellt, keine längere als eine vier 
jährige sein darf, Zinskoupons oder Dividendenscheine, aus 
gegeben und gegen Präsentation des Talons * 2) in Empfang genommen 
werden. Von die Urkunde getrennt sind solche Scheine selb 
ständige Urkunden. Ob sie amortisirbar sind, ist eine Frage für 
sich, die sich, wenn sie auf den Inhaber lauten, wie meist der Fall, 
nach §. 849 beantwortet. Bei den Werthpapieren, die mit Koupons 
oder Dividendenscheinen versehen sind, macht sich die Erwägung 
geltend, dass durch die Meldung zur Empfangnahme neuer Zins 
oder Dividendenscheine möglicherweise die angeblich verlorene oder 
vernichtete Urkunde zum Vorschein kommt. Freilich ist diese Aus 
sicht nichts weniger als sicher, da die weiteren Serien oft nicht gegen 
Vorzeigung der Urkunde, sondern gegen Vorzeigung des trennbaren 
und selbst bei Namenspapieren meist auf den Inhaber gestellten Ta 
lons erfolgen 3), dessen Besitz noch kein gewisses Zeichen für den 
Besitz der Urkunde ist. Demgemäs wird nun 
I. in Abs. 1 vorgeschrieben, wie der Aufgebotstermin zu 
bestimmen sei. Diese Vorschrift ist nicht zu verwechseln mit der 
Vorschrift der Aufgebotsfrist des §. 847 (vgl. §. 827). Letztere fordert 
so wesentlich Befolgung, dass deren Verletzung die Anfechtungs 
klage begründet (§. 834 Nr. 3). Die Vorschrift des §. 843 Abs. 1 ist, 
wie auch Abs. 2, die §§. 844. 845 und auch §. 846, allerdings insofern 
obligatorisch, als das Gericht den Aufgebotstermin nur unter Be 
obachtung derselben anberaumen soll. Allein, wenn die Vorschrift 
verletzt, der Aufgebotstermin abgehalten und das Ausschlussurtheil 
1) S. über deren Begriff §. 722 u. Bd. I S. 414. 
2) Endemann H.-R. §. 82 IV. 
3) Endemann a. a. O. Not. 24. 
Endemann, Civilprozess III.
	        
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