Aufgebotsverfahren. §. 843.
vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen Änderen
als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
Prot. S. 440. 589.
In den §§. 843—845 werden besondere Bestimmungen ertheilt
für Werthpapierel), welchen Zins- oder Gewinnantheil
scheine beigegeben sind. Die Justizkommission hat die darauf
bezüglichen §§. 788. 789 der Regierungsvorlage gestrichen und nach
mancherlei Widerstreit durch die gegenwärtigen Vorschriften ersetzt.
Zunächst handelt es sich in §. 843 um solche Werthpapiere, für
welche von Zeit zu Zeit, also serienweise, allemal für eine gewisse
Periode, die aber, wie aus §. 844 erhellt, keine längere als eine vier
jährige sein darf, Zinskoupons oder Dividendenscheine, aus
gegeben und gegen Präsentation des Talons * 2) in Empfang genommen
werden. Von die Urkunde getrennt sind solche Scheine selb
ständige Urkunden. Ob sie amortisirbar sind, ist eine Frage für
sich, die sich, wenn sie auf den Inhaber lauten, wie meist der Fall,
nach §. 849 beantwortet. Bei den Werthpapieren, die mit Koupons
oder Dividendenscheinen versehen sind, macht sich die Erwägung
geltend, dass durch die Meldung zur Empfangnahme neuer Zins
oder Dividendenscheine möglicherweise die angeblich verlorene oder
vernichtete Urkunde zum Vorschein kommt. Freilich ist diese Aus
sicht nichts weniger als sicher, da die weiteren Serien oft nicht gegen
Vorzeigung der Urkunde, sondern gegen Vorzeigung des trennbaren
und selbst bei Namenspapieren meist auf den Inhaber gestellten Ta
lons erfolgen 3), dessen Besitz noch kein gewisses Zeichen für den
Besitz der Urkunde ist. Demgemäs wird nun
I. in Abs. 1 vorgeschrieben, wie der Aufgebotstermin zu
bestimmen sei. Diese Vorschrift ist nicht zu verwechseln mit der
Vorschrift der Aufgebotsfrist des §. 847 (vgl. §. 827). Letztere fordert
so wesentlich Befolgung, dass deren Verletzung die Anfechtungs
klage begründet (§. 834 Nr. 3). Die Vorschrift des §. 843 Abs. 1 ist,
wie auch Abs. 2, die §§. 844. 845 und auch §. 846, allerdings insofern
obligatorisch, als das Gericht den Aufgebotstermin nur unter Be
obachtung derselben anberaumen soll. Allein, wenn die Vorschrift
verletzt, der Aufgebotstermin abgehalten und das Ausschlussurtheil
1) S. über deren Begriff §. 722 u. Bd. I S. 414.
2) Endemann H.-R. §. 82 IV.
3) Endemann a. a. O. Not. 24.
Endemann, Civilprozess III.