Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch IX. 
1. abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel. 
Nach Art. 73 der W.-O. ist ausdrücklich die Amortisation gestattet; 
eine Bestimmung, die sich aber nur auf acceptirte Wechsel bezieht, 
während es bei nicht acceptirten dieser Hülfe nicht bedarf'). Der 
erste Satz des Art. 73, der die einzige auf das Verfahren bezügliche 
Vorschrift dieses Artikels ist, wird in §. 839 wiedergegeben. Der 
weitere Inhalt des Art. 73 über das Recht des Eigenthümers, nach 
Einleitung des Amortisationsverfahrens von dem Acceptanten Sicher 
heitsleistung zu verlangen, ist materiellrechtlicher Natur und bleibt 
daher, wie überhaupt die materiellrechtlichen Folgen des Verlustes, 
das Recht auf Ausstellung von Duplikaten, das Prozessrecht u. s. w., 
unberührt. An Stelle des in dem Einführungsgesetz zur W.-O. oder 
sonst partikularrechtlich näher normirten Verfahrens treten nunmehr 
die folgenden Bestimmungen. 
2. Sodann, wo es sich handelt um die in Art. 301 des 
H.-G.-Buchs bezeichneten Anweisungen und Verpflich 
tungsscheine, und die in Art. 302 bezeichneten Konosse 
mente, Lade- und Lagerscheine, sofern sie an Order lauten 2). 
Auf die ersteren hatte Art. 305 Abs. 2 ohne Weiteres die Amortisation 
nach Art. 73 der W.-O. erstreckt, dagegen die Erstreckung auf die 
letztem für bedenklich erachtet und deshalb in Art. 305 Abs. 2 die 
Regelung der Amortisation für die Papiere des Art. 302 den Landes 
gesetzgebungen überlassen. Ueber diese Bedenken hat man sich 
nunmehr hinausgesetzt, sie ebenso wie die in Art. 301 bezeichneten 
amortisirbar erklärt und dem nemlichen Aufgebotsverfahren unter 
worfen. Dabei kann die Frage entstehen, ob die Anweisungen des 
Art. 301 — bei den anderen Papieren des Art. 301. 302 ist die 
Fräge nicht aufzuwerfen — nur dann amortisirbar und aufgebotsfähig 
sein sollen, wenn sie acceptirt sind. Nach Art. 305 Abs. 2 folgte 
dies aus der Bezugnahme auf Art. 73 der W.-O., während diese in 
§. 837 Abs. 1 fehlt. Indessen wird man, zumal dieselben Gründe 
masgebend sind, wohl unterstellen dürfen, dass auch nach §. 837 
nur acceptirte Anweisungen gemeint sind. 
Da sich Abs. 1 nur auf die in den Art. 301. 302 des H.-G. 
Buchs aufgeführten Urkunden bezieht, fallen die nach Art. 304 etwa 
durch die Landesgesetzgebung sonst noch für indossabel erklärten 
Papiere nicht unter Abs. 1, sondern unter Abs. 2 des §. 837. 
In diesen Fällen (Nr. 1. 2) sind die Bestimmungen der §§. 838 ff. 
1) Hartmann W.-R. §. 157; Thöl W.-R. §. 313. 
2) Endemann H.-R. §. 85 I.
	        
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