Aufgebotsverfahren. §. 837.
gebote zu verbinden. Die Befugniss bezieht sich natürlich nur
auf das Aufgebotsgericht und das Aufgebotsverfahren. Man verspricht
sich davon Förderung gleichmässiger Behandlung, die aber nur dann
möglich ist, wenn eben die mehreren Aufgebote sich in Bezug auf
Fristen und Formen des Verfahrens gleichmässig behandeln lassen,
und Kostenersparniss. Die Befugniss geht sogar soweit, verschiedene
Aufgebote verschiedener Antragsteller zusammenzufassen. Wenn diese
sich alle auf dasselbe Gesetz gründen, so wird dagegen wenig Be
denken sein. Um dagegen zu entscheiden, ob Aufgebote, die sich
auf verschiedene Gesetze gründen, sich zu einer Verbindung eignen,
bedarf es der Erwägung, ob die verschiedenen Gesetze in der That
eine gleichmässige Behandlung der Aufgebote gestatten.
§. 837.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos
erklärung (Amortisation) abhanden gekommener oder ver
nichteter Wechsel und der in den Artikeln 301, 302 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden gelten die nach
folgenden besonderen Bestimmungen.
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden,
bezüglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zu
lässt, insoweit Anwendung, als in dem Gesetze nicht be
sondere Vorschriften enthalten sind.
Reg.-Vorl. §. 782. Mot. S. 466.
Hier beginnen die besonderen Vorschriften über das Aufge
bot von Urkunden zum Zweck der Amortisation (§. 848
Abs. 1). Was die letztere bedeutet, s. §. 850. Ueber das Verhält
niss der Vorschriften der §§. 837—850 zu den Vorschriften der
§§. 823—836 s. die Vorbemerkung S. 393 II B.
In §. 837 wird zunächst der Umfang bestimmt, in welchem Auf
gebot behufs Amortisation und folgeweise das Verfahren nach §. 838
stattfindet. Um den vollen Umfang zu übersehen, muss jedoch zu
gleich auf §. 849 hingewiesen werden.
Die Vorschriften der §§. 838 ff. kommen zur Anwendung
(Abs. 1),
I. bei einer Reihe von Namenspapieren, und zwar unbedingt,
wie der Schlusssatz des Abs. 1 des §. 837 lehrt,
A. wo es sich handelt um das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Kraftloserklärung (Amortisation)