Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Aufgebotsverfahren. §. 837. 
gebote zu verbinden. Die Befugniss bezieht sich natürlich nur 
auf das Aufgebotsgericht und das Aufgebotsverfahren. Man verspricht 
sich davon Förderung gleichmässiger Behandlung, die aber nur dann 
möglich ist, wenn eben die mehreren Aufgebote sich in Bezug auf 
Fristen und Formen des Verfahrens gleichmässig behandeln lassen, 
und Kostenersparniss. Die Befugniss geht sogar soweit, verschiedene 
Aufgebote verschiedener Antragsteller zusammenzufassen. Wenn diese 
sich alle auf dasselbe Gesetz gründen, so wird dagegen wenig Be 
denken sein. Um dagegen zu entscheiden, ob Aufgebote, die sich 
auf verschiedene Gesetze gründen, sich zu einer Verbindung eignen, 
bedarf es der Erwägung, ob die verschiedenen Gesetze in der That 
eine gleichmässige Behandlung der Aufgebote gestatten. 
§. 837. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos 
erklärung (Amortisation) abhanden gekommener oder ver 
nichteter Wechsel und der in den Artikeln 301, 302 des 
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden gelten die nach 
folgenden besonderen Bestimmungen. 
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, 
bezüglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zu 
lässt, insoweit Anwendung, als in dem Gesetze nicht be 
sondere Vorschriften enthalten sind. 
Reg.-Vorl. §. 782. Mot. S. 466. 
Hier beginnen die besonderen Vorschriften über das Aufge 
bot von Urkunden zum Zweck der Amortisation (§. 848 
Abs. 1). Was die letztere bedeutet, s. §. 850. Ueber das Verhält 
niss der Vorschriften der §§. 837—850 zu den Vorschriften der 
§§. 823—836 s. die Vorbemerkung S. 393 II B. 
In §. 837 wird zunächst der Umfang bestimmt, in welchem Auf 
gebot behufs Amortisation und folgeweise das Verfahren nach §. 838 
stattfindet. Um den vollen Umfang zu übersehen, muss jedoch zu 
gleich auf §. 849 hingewiesen werden. 
Die Vorschriften der §§. 838 ff. kommen zur Anwendung 
(Abs. 1), 
I. bei einer Reihe von Namenspapieren, und zwar unbedingt, 
wie der Schlusssatz des Abs. 1 des §. 837 lehrt, 
A. wo es sich handelt um das Aufgebotsverfahren zum Zwecke 
der Kraftloserklärung (Amortisation)
	        
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