Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch IX. 
Reg.-Vorl. §. 777. Mot. S. 436. 
Die Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Termine, die zur 
weiteren Verhandlung über die Voraussetzungen des Ausschlussurtheils 
nach §. 829 anberaumt werden, als auch auf den neuen Termin, den 
der Antragsteller nach §. 831 erwirkt. Ein Antrag, für den nach 
§. 831 erwirkten Termin die öffentliche Bekanntmachung zu fordern, 
wurde von der Justizkommission abgelehnt. An wen, abgesehen von 
der öffentlichen Bekanntmachung, zu dem neuen Termin Ladung zu 
erlassen, ist eine andere Frage. Jedenfalls an den Antragsteller, mög 
licherweise auch an Anmeldungsbetheiligte; an beide aber nach der 
Beschaffenheit des Verfahrens vom Gerichte aus. 
§. 833. 
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des 
wesentlichen Inhalts des Ausschlussurtheils durch einmalige 
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. 
Reg.-Vorl. §. 7 
Ueber die Verkündung und Zustellung des Ausschluss 
urtheils s. die Bemerk. zu §. 829, III B. Ob eine öffentliche 
Bekanntmachung desselben stattfinden soll, überlässt §. 833 durch 
aus dem Ermessen des Gerichts. Wenn sie, wie von Amtswegen ge 
schieht, beliebt wird, soll nur der wesentliche Inhalt bekannt gemacht 
werden. Darunter ist nicht ein förmlicher Auszug, wie in §. 187, 
sondern eine kurze Mittheilung des Inhaltes, soweit dieser für die 
Interessenten erheblich ist, verstanden. Am wichtigsten ist immer 
die Dezisive. Was sonst noch bekannt zu machen ist und in welcher 
Form, hängt vom Ermessen des Gerichts ab. Namentlich kann auch 
tabellarische Form gewählt werden. Auf solche Weise kann die 
Kenntniss vermittelt werden, von welcher der Fristbeginn des §. 835 
abhängt. Jedenfalls ist diese öffentliche Bekanntmachung auf die ein 
mälige Einrückung im Reichsanzeiger beschränkt. Weitere Veröffent 
lichung nach Masgabe des §. 825 findet wenigstens von Amtswegen 
nicht statt. 
§. 834. 
Gegen das Ausschlussurtheil findet ein Rechtmittel 
nicht statt. 
Das Ausschlussurtheil kann bei dem Landgerichte, in 
dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels
	        
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