416
Civilprozessordnung. Buch IX.
Reg.-Vorl. §. 777. Mot. S. 436.
Die Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Termine, die zur
weiteren Verhandlung über die Voraussetzungen des Ausschlussurtheils
nach §. 829 anberaumt werden, als auch auf den neuen Termin, den
der Antragsteller nach §. 831 erwirkt. Ein Antrag, für den nach
§. 831 erwirkten Termin die öffentliche Bekanntmachung zu fordern,
wurde von der Justizkommission abgelehnt. An wen, abgesehen von
der öffentlichen Bekanntmachung, zu dem neuen Termin Ladung zu
erlassen, ist eine andere Frage. Jedenfalls an den Antragsteller, mög
licherweise auch an Anmeldungsbetheiligte; an beide aber nach der
Beschaffenheit des Verfahrens vom Gerichte aus.
§. 833.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlussurtheils durch einmalige
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen.
Reg.-Vorl. §. 7
Ueber die Verkündung und Zustellung des Ausschluss
urtheils s. die Bemerk. zu §. 829, III B. Ob eine öffentliche
Bekanntmachung desselben stattfinden soll, überlässt §. 833 durch
aus dem Ermessen des Gerichts. Wenn sie, wie von Amtswegen ge
schieht, beliebt wird, soll nur der wesentliche Inhalt bekannt gemacht
werden. Darunter ist nicht ein förmlicher Auszug, wie in §. 187,
sondern eine kurze Mittheilung des Inhaltes, soweit dieser für die
Interessenten erheblich ist, verstanden. Am wichtigsten ist immer
die Dezisive. Was sonst noch bekannt zu machen ist und in welcher
Form, hängt vom Ermessen des Gerichts ab. Namentlich kann auch
tabellarische Form gewählt werden. Auf solche Weise kann die
Kenntniss vermittelt werden, von welcher der Fristbeginn des §. 835
abhängt. Jedenfalls ist diese öffentliche Bekanntmachung auf die ein
mälige Einrückung im Reichsanzeiger beschränkt. Weitere Veröffent
lichung nach Masgabe des §. 825 findet wenigstens von Amtswegen
nicht statt.
§. 834.
Gegen das Ausschlussurtheil findet ein Rechtmittel
nicht statt.
Das Ausschlussurtheil kann bei dem Landgerichte, in
dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels