Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Aufgebotsverfahren. §§. 831. 832. 
kein Interesse haben wird, sondern auch der Antragsteller, indem er 
die Klage auf Feststellung (§. 231), dass das angemeldete Recht 
nicht existirt oder das Ausschlussurtheil nicht zu hindern vermag, es 
in der Hand hat, der sonst unbegrenzten Aussetzung des letztem 
ein Ziel zu setzen. 
Vollends bleibt, wo das angemeldete Recht vorbehalten worden 
ist (b), dessen Durchführung oder Bestreitung einem selbständigen 
Rechtsstreite überlassen. 
§. 831. 
Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht 
erschienen, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu 
bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des 
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. 
Reg.-Vorl. §. 776. Mot. S. 462. 
Um den Antrag auf Ausschlussurtheil, der nach §. 829 Abs. 1 
erforderlich ist, stellen zu können, muss der Antragsteller im 
Aufgebotstermin anwesend sein. Es gibt keinen Erlass des 
Urtheils von Amtswegen und ebensowenig ist nach der Natur des 
Aufgebotsverfahrens Verhandlung in jenem Termin ohne den Antrag 
steller denkbar. Als Zwang zum Erscheinen genügt dem letzteren 
gegenüber die Aussicht, dass kein Ausschlussurtheil ergeht und in 
mittelst immer noch die Möglichkeit offen bleibt (§. 828), Rechte an 
zumelden. Der Antragsteller, der den Termin versäumt hat, kann 
neuen Termin erwirken; jedoch nur innerhalb einer präklusiven Frist 
von sechs Monaten. S. über deren Berechnung §. 199. Nach Ab 
lauf derselben, gegen den Wiedereinsetzung nicht zusteht, da die 
Frist nicht Nothfrist ist (§. 211), kann der Antragsteller nur von 
Neuem Aufgebot beantragen. Versäumt er den innerhalb der Frist 
erwirkten neuen Termin, d. h. Aufgebotstermin, so ist ihm unver 
wehrt, von da ab binnen sechs Monaten einen dritten zu erwirken 
und so fort. Das Aufgebot lässt sich, da nichts darauf hindeutet, 
dass nur einmal ein neuer Termin zu fordern sei, auf solche Weise 
in unbegrenzter Dauer aufrechterhalten. 
§. 832. 
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein 
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekannt 
machung des Termins nicht erforderlich.
	        
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