Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Aufgebotsverfahren. §. 824. 
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begründet, aber in anderer Weise, als der Antrag lautet, so ist das 
keine unbedingte Zulässigkeitserklärung. Alsdann wird das Gericht 
erst durch besondern Beschluss die Zulässigkeit und wie es daraufhin 
das Aufgebot zu erlassen gedenkt, aussprechen müssen, damit der 
Antragsteller sich entscheiden kann, ob ihm mit dem von seinem An 
trage abweichenden Aufgebot gedient ist. 
A. Die Nr. 1—4 enthalten Bestimmungen über den Inhalt 
des Aufgebotes. Dieselben heben, wie das Wort „insbesondere“ 
lehrt, nur beispielsweise gewisse Punkte hervor. Anscheinend nach 
der Fassung: „ist aufzunehmen“, nur instruktionell; indessen liegt 
es doch in der Natur der Sache, dass, wie auch die Motive meinen, 
diese Punkte „niemals fehlen dürfen“. Man wird also annehmen 
mussen, dass ein Aufgebot, welches einen der vier Punkte nicht ent 
halt, schlechthin mangelhaft erscheint und nicht beachtet zu werden 
braucht. Indessen haben die Betheiligten immerhin zu erwägen, dass 
möglicherweise auf ein mangelhaftes Aufgebot hin dennoch ein Aus 
schlussurtheil ertheilt wird und dass die Verletzung des §. 824 Abs. 2 
nach §. 834 keinen Grund abgibt, das Ausschlussurtheil anzufechten. 
Die Anmeldung deshalb zu unterlassen, weil das Aufgebot dem §. 824 
nicht entspricht, hat also sein grosses Bedenken. 
Äusser den Erfordernissen der Nr. 1—4 können sich je nach 
dem Gesetz, welches das Aufgebot statuirt, noch weitere wesentliche 
Punkfe ergeben, die der Aufnahme bedürfen. Von diesen gilt ganz 
dasselbe, wie von den Nr. 1—4. Ueber das Aufgebot bei Wechseln 
und indossablen Papieren s. §. 841. 
Im Einzelnen bedarf 
1. Nr. 1 keiner Erläuterung. 
2. Nr. 2 verlangt, dass ausdrücklich zur Anmeldung aufgefordert, 
nicht etwa blos der Aufgebotstermin (s. Nr. 4) mit der stillschweigend 
selbstverständlichen Wirkung bestimmt wird, dass die Betheiligten 
aufgefordert sind, ihre etwaigen Ansprüche oder Rechte anzumelden. 
Dieselben sollen auf das Recht und die Pflicht der Anmeldung aus 
drücklich hingewiesen werden; ebenso nach dem „spätestens“, das 
jedoch nach dem §. 828 nicht so schlimm gemeint und daher ohne 
Noth von der Justizkommission eingeschaltet worden ist, auf den 
Schlusstermin der Anmeldungsfrist. Ueber die Art der Anmeldung 
s. §. 828. In dieser Aufforderung unter Rechtsnachtheil (s. Nr. 3) 
liegt, wie zu §. 825 noch näher zu erläutern, die Ladung sämmt 
licher Betheiligten, spätestens im Aufgebotstermin aufzutreten und 
anzumelden. 
3. Nr. 3 verlangt, abweichend von dem Prinzip des §. 209
	        
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