Civilprozessordnung. Buch IX.
1. entweder auf Zurückweisung des Antrags als unzu
lässig oder unbegründet* 2); und zwar erfolgt die Zurückweisung
unbedingt oder auch, wie die Motive unterstellen, nur bedingt. Eine
solche bedingte Zurückweisung ist nichts Anderes, als eine Vorauf
lage, welche den Antragsteller auf vorhandene Mängel aufmerksam
macht und zu deren Verbesserung auffordert. Die Motive erwarten,
dass auf diese Weise Bemängelungen, die sonst noch vor Erlass des
Ausschlussurtheils (§. 829 Abs. 2) zu erledigen sein würden, schon vor
weg zur Erleichterung des Ausschlussverfahrens erledigt werden können.
Die Zurückweisung kann mit der Beschwerde (§. 530) ange
fochten werden; auch die bedingte, insofern sie immerhin eine Zu
rückweisung ist, während die gerichtliche Verfügung, welche die ohne
Zweifel zulässige Gestalt einer blosen Vorauflage annimmt, nicht der
Beschwerde unterliegt. Die Beschwerde folgt den gewöhnlichen Re
geln. Darnach bestimmt sich auch die devolutive Wirkung derselben.
Das Gericht höherer Instanz kann, wenn es die Beschwerde be
gründet findet, selbst das weiter Nöthige erkennen, oder die Sache
zu diesem Behufe an das untere Gericht zurückverweisen.
2. Oder das Gericht erklärt den Antrag für zulässig. Auch
das lässt sich so denken, dass das Gericht entweder a) unbedingt
Zulässigkeit annimmt, oder b) die Zulässigkeit unter der Be
dingung anerkennt, dass der Antragsteller erst bestimmte Mängel
beseitigt. Die Möglichkeit, dergestalt die Zulässigkeit bedingt aus
zusprechen, ergibt sich aus dem zu Nr. 1 Bemerkten. Wo das
Gericht mit Vorbehalt gewisser Verbesserungen für unzulässig er
klären kann, kann es auch unter Vorbehalt gewisser Verbesserun
gen für zulässig erklären. Der Beschluss bedingter Zulässigkeit ist
nichts als eine Vorauflage und unterscheidet sich dadurch wesent
lich von der unbedingt anerkannten Zulässigkeit.
II. Abs. 2 redet von dem Falle, wo das Gericht den Antrag
von vornherein oder nach Erledigung einer Vorauflage für unbedingt
zulässig erachtet. Alsdann bedarf es keines besonderen Beschlusses,
der die Zulässigkeit ausspricht, sondern das Gericht hat sogleich die
thatsächliche Folge der Zulässigkeit, das Aufgebot, zu erlassen.
Im Erlass des Aufgebotes liegt stets von selbst die Zulässigkeitser
klärung. Dabei wird freilich vorausgesetzt, dass das Gericht in der
Lage ist, das Aufgebot ganz so, namentlich unter Androhung derselben
Rechtsnachtheile (s. Nr. 3), wie der Antragsteller nach seinem Gesuche
will, zu erlassen. Hält das Gericht zwar Aufgebot für zulässig und
2) S. auch §. 830, wo von der Begründung des Antrags die Rede ist.