Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch IX. 
1. entweder auf Zurückweisung des Antrags als unzu 
lässig oder unbegründet* 2); und zwar erfolgt die Zurückweisung 
unbedingt oder auch, wie die Motive unterstellen, nur bedingt. Eine 
solche bedingte Zurückweisung ist nichts Anderes, als eine Vorauf 
lage, welche den Antragsteller auf vorhandene Mängel aufmerksam 
macht und zu deren Verbesserung auffordert. Die Motive erwarten, 
dass auf diese Weise Bemängelungen, die sonst noch vor Erlass des 
Ausschlussurtheils (§. 829 Abs. 2) zu erledigen sein würden, schon vor 
weg zur Erleichterung des Ausschlussverfahrens erledigt werden können. 
Die Zurückweisung kann mit der Beschwerde (§. 530) ange 
fochten werden; auch die bedingte, insofern sie immerhin eine Zu 
rückweisung ist, während die gerichtliche Verfügung, welche die ohne 
Zweifel zulässige Gestalt einer blosen Vorauflage annimmt, nicht der 
Beschwerde unterliegt. Die Beschwerde folgt den gewöhnlichen Re 
geln. Darnach bestimmt sich auch die devolutive Wirkung derselben. 
Das Gericht höherer Instanz kann, wenn es die Beschwerde be 
gründet findet, selbst das weiter Nöthige erkennen, oder die Sache 
zu diesem Behufe an das untere Gericht zurückverweisen. 
2. Oder das Gericht erklärt den Antrag für zulässig. Auch 
das lässt sich so denken, dass das Gericht entweder a) unbedingt 
Zulässigkeit annimmt, oder b) die Zulässigkeit unter der Be 
dingung anerkennt, dass der Antragsteller erst bestimmte Mängel 
beseitigt. Die Möglichkeit, dergestalt die Zulässigkeit bedingt aus 
zusprechen, ergibt sich aus dem zu Nr. 1 Bemerkten. Wo das 
Gericht mit Vorbehalt gewisser Verbesserungen für unzulässig er 
klären kann, kann es auch unter Vorbehalt gewisser Verbesserun 
gen für zulässig erklären. Der Beschluss bedingter Zulässigkeit ist 
nichts als eine Vorauflage und unterscheidet sich dadurch wesent 
lich von der unbedingt anerkannten Zulässigkeit. 
II. Abs. 2 redet von dem Falle, wo das Gericht den Antrag 
von vornherein oder nach Erledigung einer Vorauflage für unbedingt 
zulässig erachtet. Alsdann bedarf es keines besonderen Beschlusses, 
der die Zulässigkeit ausspricht, sondern das Gericht hat sogleich die 
thatsächliche Folge der Zulässigkeit, das Aufgebot, zu erlassen. 
Im Erlass des Aufgebotes liegt stets von selbst die Zulässigkeitser 
klärung. Dabei wird freilich vorausgesetzt, dass das Gericht in der 
Lage ist, das Aufgebot ganz so, namentlich unter Androhung derselben 
Rechtsnachtheile (s. Nr. 3), wie der Antragsteller nach seinem Gesuche 
will, zu erlassen. Hält das Gericht zwar Aufgebot für zulässig und 
2) S. auch §. 830, wo von der Begründung des Antrags die Rede ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer