Aufgebotsverfahren. §. 823.
landesrechtlichen Norm bedürfen wird, ein landesherrlich genehmigtes
Statut zu verstehen sein. Soviel aber ist ausgemacht, dass das Auf
gebot, welches auf Grund eines blosen Vertrags oder eines der landes
herrlichen Genehmigung nicht bedürftigen Statuts erfolgen soll, nicht
hieher gehört. Man wird also namentlich annehmen müssen, dass
sich das Verfahren des neunten Buchs nicht auf diejenigen Aufgebote
bezieht, welche in den Statuten aller Handelsgesellschaften, Genossen
schaften u. s. w. stipulirt sind. Denn die Statuten derselben, na
mentlich aller Aktien- und Kommanditgesellschaften, bedürfen als
solche keiner landesherrlichen Genehmigung. Wie überall, so ist auch
hier davon die staatliche oder landesherrliche Genehmigung, welche
nicht für die Aktiengesellschaft u. s. w., wohl aber wegen des Unter
nehmenszwecks, z. B. einer Eisenbahn, nothwendig wird, wohl zu
trennen 5) und zu untersuchen, ob die landesherrliche oder staatliche
Genehmigung des letzteren zugleich in dem Sinne eine Sanktion der
Gesellschaftsstatuten in sich schliesst, dass darum auch das in diesen
vorgesehene Aufgebot als ein staatlich oder landesherrlich sanktio
nirtes und damit, wenn anders das Landesrecht durch solche Sank
tion das Statut zum Gesetz werden lässt, das Aufgebot als ein durch
Gesetz begründetes erscheint.
II. Abs. 2 enthält in Betreff der Zuständigkeit nur einen
allgemeinen Hinweis.
A. Sachlich zuständig ist nach dem G.-V.-Ges. §. 23 a. E.
das Amtsgericht. Im Interesse der Kostenersparniss und sonstigen
praktischen Zweckmässigkeit“) erschien dies angemessen. Allein wie
das ganze Aufgebotsverfahren nach dem Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 11,
so kann auch nach dem Einf.-Ges. zum G.-V.-Ges. §. 3 Abs. 1 diese
Zuständigkeitsbestimmung in den nach Landesgesetz begründeten
Aufgebotsfällen durch die Landesgesetzgebung dahin abgeändert
werden, dass die Zuständigkeit den Landesgerichten übertragen wird’).
Geschieht dies, dann kann auch ohne Zweifel weiter landesgesetzlich
bestimmt werden, ob die Civilkammer oder die Kammer für Han
delssachen kompetent sein soll8). In reichsgesetzlichen Aufgebots
fällen existirt selbstredend eine solche Befugniss der Landesgesetz
gebung nicht. Da ist also durchweg die Zuständigkeit der Amts
gerichte gegeben, so lange nicht ein Reichsgesetz entgegenstehende
Anordnung trifft.
5) Endemann H.-R. §. 58 Not. 15.
6) Vgl. N.-D. Prot. S. 2242.
7) Vgl. die Bemerk. Bd. I S. 86. 197 a. E.
8) Der §. 84 des ersten Entwurfs zum G.-V--Ges. ist abfällig geworden.