Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Aufgebotsverfahren. §. 823. 
landesrechtlichen Norm bedürfen wird, ein landesherrlich genehmigtes 
Statut zu verstehen sein. Soviel aber ist ausgemacht, dass das Auf 
gebot, welches auf Grund eines blosen Vertrags oder eines der landes 
herrlichen Genehmigung nicht bedürftigen Statuts erfolgen soll, nicht 
hieher gehört. Man wird also namentlich annehmen müssen, dass 
sich das Verfahren des neunten Buchs nicht auf diejenigen Aufgebote 
bezieht, welche in den Statuten aller Handelsgesellschaften, Genossen 
schaften u. s. w. stipulirt sind. Denn die Statuten derselben, na 
mentlich aller Aktien- und Kommanditgesellschaften, bedürfen als 
solche keiner landesherrlichen Genehmigung. Wie überall, so ist auch 
hier davon die staatliche oder landesherrliche Genehmigung, welche 
nicht für die Aktiengesellschaft u. s. w., wohl aber wegen des Unter 
nehmenszwecks, z. B. einer Eisenbahn, nothwendig wird, wohl zu 
trennen 5) und zu untersuchen, ob die landesherrliche oder staatliche 
Genehmigung des letzteren zugleich in dem Sinne eine Sanktion der 
Gesellschaftsstatuten in sich schliesst, dass darum auch das in diesen 
vorgesehene Aufgebot als ein staatlich oder landesherrlich sanktio 
nirtes und damit, wenn anders das Landesrecht durch solche Sank 
tion das Statut zum Gesetz werden lässt, das Aufgebot als ein durch 
Gesetz begründetes erscheint. 
II. Abs. 2 enthält in Betreff der Zuständigkeit nur einen 
allgemeinen Hinweis. 
A. Sachlich zuständig ist nach dem G.-V.-Ges. §. 23 a. E. 
das Amtsgericht. Im Interesse der Kostenersparniss und sonstigen 
praktischen Zweckmässigkeit“) erschien dies angemessen. Allein wie 
das ganze Aufgebotsverfahren nach dem Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 11, 
so kann auch nach dem Einf.-Ges. zum G.-V.-Ges. §. 3 Abs. 1 diese 
Zuständigkeitsbestimmung in den nach Landesgesetz begründeten 
Aufgebotsfällen durch die Landesgesetzgebung dahin abgeändert 
werden, dass die Zuständigkeit den Landesgerichten übertragen wird’). 
Geschieht dies, dann kann auch ohne Zweifel weiter landesgesetzlich 
bestimmt werden, ob die Civilkammer oder die Kammer für Han 
delssachen kompetent sein soll8). In reichsgesetzlichen Aufgebots 
fällen existirt selbstredend eine solche Befugniss der Landesgesetz 
gebung nicht. Da ist also durchweg die Zuständigkeit der Amts 
gerichte gegeben, so lange nicht ein Reichsgesetz entgegenstehende 
Anordnung trifft. 
5) Endemann H.-R. §. 58 Not. 15. 
6) Vgl. N.-D. Prot. S. 2242. 
7) Vgl. die Bemerk. Bd. I S. 86. 197 a. E. 
8) Der §. 84 des ersten Entwurfs zum G.-V--Ges. ist abfällig geworden.
	        
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