Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 803.
trag, dessen Hinterlegung solche Wirkung hat, festzustellen. Vielleicht
geht ein darauf bezüglicher Antrag voraus, vielleicht auch verbreitet sich
die mündliche Verhandlung, welche vorausgeht (§. 800 Abs. 1), über
diesen Punkt. Letztere hat volle Ursache, sich auf Feststellung mit
zuerstrecken. Ja, die Nothwendigkeit dieser Feststellung wird sehr
leicht gerade besonderen Anlass bieten, mündliche Verhandlung ein
treten zu lassen. Aber das Gericht hat auch schon von Amts
wegen an diese Feststellung zu denken.
Unterlässt es, dieselbe in das Urtheil aufzunehmen, so hat un
zweifelhaft jede Partei das Recht, Ergänzung zu beantragen (§. 292).
Fehlt die Feststellung in einem Arrestbefehl, der nur ein Beschluss
ist, so versteht sich die Ergänzbarkeit von selbst. Man wird gewiss
nicht behaupten können, dass der Schuldner diesen Mangel nur durch
Widerspruch nach §. 804 geltend zu machen im Stande ist. Es ge
nügt einfacher Antrag auf Ergänzung. Andererseits aber lässt sich
nach der Fassung des §. 804 auch nicht behaupten, dass der Arrest
befehl, der der Feststellung entbehrt, völlig unwirksam erscheine und
geradezu Widerstand gegen seine Vollziehung rechtfertige. Ob mangels
der in §. 804 vorgeschriebenen Fixirung dem Schuldner doch die
Möglichkeit gegeben sei, sich vor der Vollziehung des Arrestes oder
vor dem vollzogenen Arrest zu befreien, ist eine Frage, deren Be
antwortung nur im bürgerlichen Recht gesucht werden kann. Die
C.-P.-O. kennt Befreiung durch Hinterlegung, wie auch der §. 813
lehrt, nur unter der Voraussetzung, dass zuvor der Geldbetrag nach
§. 804 festgestellt worden ist.
Darüber, nach welchem Masst ab der Geldbetrag zu bemessen
sei, sagt §. 803 nichts. Keinenfalls ist an den Werth der mit Arrest
zu belegenden Sachen gedacht, die ja (s. §. 800) noch gar nicht be
stimmt bezeichnet zu sein brauchen. Der Natur der Sache nach wird
das Gericht diesen Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung anstatt
des Arrestes die Zwangsvollstreckung gesichert werden soll, nach
dem Betrage der Geldforderung oder dem Geldwerthe des sonstigen
Anspruchs des Arrestsuchers, nicht gerade wie dieser den Geldwerth
angibt (§. 800 Abs. 1), sondern wie ihn der Richter für begründet
hält, im Zusammenhalt mit der Erwägung, wieviel zur Sicherung des
Arrestklägers nöthig ist, festsetzen. Selbstredend kann auch die Be
stimmung der Höhe Gegenstand der Anfechtung des Urtheils oder
des Beschlusses werden, in dem sie erfolgt.
Das Gericht hat nichts weiter zu thun, als den Geldbetrag zu
bestimmen. Es bedarf k einer Aufforderung der Partei weiter,
nicht einmal eines Hinweises auf die in §. 803 ertheilte Berechtigung.