Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 803. 
trag, dessen Hinterlegung solche Wirkung hat, festzustellen. Vielleicht 
geht ein darauf bezüglicher Antrag voraus, vielleicht auch verbreitet sich 
die mündliche Verhandlung, welche vorausgeht (§. 800 Abs. 1), über 
diesen Punkt. Letztere hat volle Ursache, sich auf Feststellung mit 
zuerstrecken. Ja, die Nothwendigkeit dieser Feststellung wird sehr 
leicht gerade besonderen Anlass bieten, mündliche Verhandlung ein 
treten zu lassen. Aber das Gericht hat auch schon von Amts 
wegen an diese Feststellung zu denken. 
Unterlässt es, dieselbe in das Urtheil aufzunehmen, so hat un 
zweifelhaft jede Partei das Recht, Ergänzung zu beantragen (§. 292). 
Fehlt die Feststellung in einem Arrestbefehl, der nur ein Beschluss 
ist, so versteht sich die Ergänzbarkeit von selbst. Man wird gewiss 
nicht behaupten können, dass der Schuldner diesen Mangel nur durch 
Widerspruch nach §. 804 geltend zu machen im Stande ist. Es ge 
nügt einfacher Antrag auf Ergänzung. Andererseits aber lässt sich 
nach der Fassung des §. 804 auch nicht behaupten, dass der Arrest 
befehl, der der Feststellung entbehrt, völlig unwirksam erscheine und 
geradezu Widerstand gegen seine Vollziehung rechtfertige. Ob mangels 
der in §. 804 vorgeschriebenen Fixirung dem Schuldner doch die 
Möglichkeit gegeben sei, sich vor der Vollziehung des Arrestes oder 
vor dem vollzogenen Arrest zu befreien, ist eine Frage, deren Be 
antwortung nur im bürgerlichen Recht gesucht werden kann. Die 
C.-P.-O. kennt Befreiung durch Hinterlegung, wie auch der §. 813 
lehrt, nur unter der Voraussetzung, dass zuvor der Geldbetrag nach 
§. 804 festgestellt worden ist. 
Darüber, nach welchem Masst ab der Geldbetrag zu bemessen 
sei, sagt §. 803 nichts. Keinenfalls ist an den Werth der mit Arrest 
zu belegenden Sachen gedacht, die ja (s. §. 800) noch gar nicht be 
stimmt bezeichnet zu sein brauchen. Der Natur der Sache nach wird 
das Gericht diesen Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung anstatt 
des Arrestes die Zwangsvollstreckung gesichert werden soll, nach 
dem Betrage der Geldforderung oder dem Geldwerthe des sonstigen 
Anspruchs des Arrestsuchers, nicht gerade wie dieser den Geldwerth 
angibt (§. 800 Abs. 1), sondern wie ihn der Richter für begründet 
hält, im Zusammenhalt mit der Erwägung, wieviel zur Sicherung des 
Arrestklägers nöthig ist, festsetzen. Selbstredend kann auch die Be 
stimmung der Höhe Gegenstand der Anfechtung des Urtheils oder 
des Beschlusses werden, in dem sie erfolgt. 
Das Gericht hat nichts weiter zu thun, als den Geldbetrag zu 
bestimmen. Es bedarf k einer Aufforderung der Partei weiter, 
nicht einmal eines Hinweises auf die in §. 803 ertheilte Berechtigung.
	        
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