Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 798.
§. 798 durchaus an §. 2 des gedachten Gesetzes an, der nach dem
Einf.-Ges. §. 13 Nr. 1 durch die vorliegende Bestimmung ersetzt wird.
Die Voraussetzungen des letzteren 3) und damit auch des
§. 798 sind:
1. dass der Schuldner Vermögen besitzt, aus dem der
Gläubiger Vollstreckung und Befriedigung finden könnte, wenn es in
gehöriger Weise zugänglich wäre. Der Arrest muss den Zweck haben,
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen zu sichern. Steht bereits
fest, dass der Schuldner kein Vermögen hat, welches Objekt der
Zwangsvollstreckung sein könnte *), so ist die Anwendung des Arrestes
ausgeschlossen. Die Regierungsvorlage drückte dies durch den Aus
druck „des zahlungsfähigen Schuldners“ aus. Das Prädikat
„zahlungsfähig“ wurde jedoch von der Justizkommission gestrichen,
um der Annahme zu begegnen, als ob der Arrestsucher jedesmal
erst die Zahlungsunfähigkeit nachweisen müsse, was das Arrestrecht
desselben häufig vereiteln würde; ausserdem, weil der Ausdruck viel
deutig sei. Indessen ist durch die Streichung nur die Aufstellung
einer Präsumtion vermieden, nicht aber das unmittelbar aus §. 798 sich
ergebende Erforderniss des Vorhandenseins von Vermögen verleugnet.
Wie dies Vorhandensein erhellt, ist einerlei. Einer Glaubhaftmachung
Seitens des Arrestsuchers (§. 800) bedarf es nicht.
2. dass Umstände vorhanden sind, welche die Zwangs
vollstreckung in das Vermögen gefährden. Das heisst: Die
Exekution muss wirklich verhindert erscheinen oder die Verhinderung
wenigstens mit Grund zu besorgen sein. Darin liegt der eigentliche
Arrestgrund, den der Gläubiger nach §. 800 Abs. 2 glaubhaft zu
machen hat. Gefährdet ist die Zwangsvollstreckung, wenn Gefahr
vorliegt, dass die gegebene Lage der Dinge und die in dieser be
gründete Möglichkeit der Vollstreckung in das Vermögen ohne den
Arrest gestört, d. h. im Wesentlichen mit §. 797 übereinstimmend
geradezu vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der
Personalarrest erscheint darnach in eine blos subsidiäre Stellung ge
rückt. Wo Sicherung durch dinglichen Arrest möglich, findet kein
Personalarrest statt.
3) Wie die Mot. unter Bezug auf Entscheidungen des preuss. Ober
tribunals entwickeln. S. auch Entsch. des R.-O.-Handelsgerichts Bd. 5 S. 350;
Bd. 6 S. 7.
4) Nur darauf kommt es an; nicht auf Zahlungsunfähigkeit in anderem
Sinne. Ob der Mangel exekutionsfähigen Vermögens konstatirt erscheint, wenn
Konkurs über den Schuldner eröffnet worden ist, bestimmt sich erst nach dem
Umfang des Konkurses.