Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 798. 
§. 798 durchaus an §. 2 des gedachten Gesetzes an, der nach dem 
Einf.-Ges. §. 13 Nr. 1 durch die vorliegende Bestimmung ersetzt wird. 
Die Voraussetzungen des letzteren 3) und damit auch des 
§. 798 sind: 
1. dass der Schuldner Vermögen besitzt, aus dem der 
Gläubiger Vollstreckung und Befriedigung finden könnte, wenn es in 
gehöriger Weise zugänglich wäre. Der Arrest muss den Zweck haben, 
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen zu sichern. Steht bereits 
fest, dass der Schuldner kein Vermögen hat, welches Objekt der 
Zwangsvollstreckung sein könnte *), so ist die Anwendung des Arrestes 
ausgeschlossen. Die Regierungsvorlage drückte dies durch den Aus 
druck „des zahlungsfähigen Schuldners“ aus. Das Prädikat 
„zahlungsfähig“ wurde jedoch von der Justizkommission gestrichen, 
um der Annahme zu begegnen, als ob der Arrestsucher jedesmal 
erst die Zahlungsunfähigkeit nachweisen müsse, was das Arrestrecht 
desselben häufig vereiteln würde; ausserdem, weil der Ausdruck viel 
deutig sei. Indessen ist durch die Streichung nur die Aufstellung 
einer Präsumtion vermieden, nicht aber das unmittelbar aus §. 798 sich 
ergebende Erforderniss des Vorhandenseins von Vermögen verleugnet. 
Wie dies Vorhandensein erhellt, ist einerlei. Einer Glaubhaftmachung 
Seitens des Arrestsuchers (§. 800) bedarf es nicht. 
2. dass Umstände vorhanden sind, welche die Zwangs 
vollstreckung in das Vermögen gefährden. Das heisst: Die 
Exekution muss wirklich verhindert erscheinen oder die Verhinderung 
wenigstens mit Grund zu besorgen sein. Darin liegt der eigentliche 
Arrestgrund, den der Gläubiger nach §. 800 Abs. 2 glaubhaft zu 
machen hat. Gefährdet ist die Zwangsvollstreckung, wenn Gefahr 
vorliegt, dass die gegebene Lage der Dinge und die in dieser be 
gründete Möglichkeit der Vollstreckung in das Vermögen ohne den 
Arrest gestört, d. h. im Wesentlichen mit §. 797 übereinstimmend 
geradezu vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der 
Personalarrest erscheint darnach in eine blos subsidiäre Stellung ge 
rückt. Wo Sicherung durch dinglichen Arrest möglich, findet kein 
Personalarrest statt. 
3) Wie die Mot. unter Bezug auf Entscheidungen des preuss. Ober 
tribunals entwickeln. S. auch Entsch. des R.-O.-Handelsgerichts Bd. 5 S. 350; 
Bd. 6 S. 7. 
4) Nur darauf kommt es an; nicht auf Zahlungsunfähigkeit in anderem 
Sinne. Ob der Mangel exekutionsfähigen Vermögens konstatirt erscheint, wenn 
Konkurs über den Schuldner eröffnet worden ist, bestimmt sich erst nach dem 
Umfang des Konkurses.
	        
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