Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 5.
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Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die K.-O.
mancherlei Bestimmungen über den Arrest enthält, die hier nicht näher
zu erörter sind. Inwieweit Arrest zu Gunsten einzelner Gläubiger
während der Dauer des Konkurses zulässig ist, s. K.-O. §. 11. 207.
Ueber Personalarrest des Kridars zur Sicherung der Konkursmasse
s. das. §. 98. Ueber den sogenannten offenen Arrest, der bei Er
öffnung des Konkursverfahrens eintritt, s. das. §§. 102. 103. 108.
II. Neben dem Arrest stehen einstweilige Verfügungen10)
zu Gebote, deren Handhabung noch viel freier sich erweist, als die
des Arrestes.
A. Was die Zulässigkeit derselben anlangt, so ist diese auf
keine bestimmte Art von Forderungen oder Ansprüchen beschränkt.
Nicht einmal blos in Sachen von vermögensrechtlicher Beschaffenheit,
auch in Ehe-, Statussachen u. dgl. sind einstweilige Verfügungen
anwendbar. Es werden zwei Gruppen der Anwendbarkeit unter
schieden :
1. in Bezug auf den Streitgegenstand (§. 814), wo einst
weilige Verfügung zur Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes
erlassen werden kann;
2. zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zu
standes (§. 819)
Daneben kommen aber
3. die in dem Einf.-Ges. §. 16 Nr. 4 ausdrücklich aufrecht
erhaltenen Fälle in Betracht, in denen das bürgerliche Recht
der Einzelstaaten eine einstweilige Verfügung gestattet. Immerhin
ist es, obgleich die Rubriken der C.-P.-O. umfassend sind, möglich,
dass dem letzteren zufolge noch Fälle vorkommen, die nicht ganz
darunter passen. Auch in diesen Fällen sind, was das Verfahren
betrifft, die folgenden Vorschriften der C.-P.-O. masgebend, wogegen
diejenigen Landesgesetze, welche den Verwaltungsbehörden gestatten,
Anordnungen zu erlassen, auch in Bezug auf das Verfahren von der
C.-P.-O. ebensowenig berührt werden, als die Anordnungen, die von
den Gerichten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der
Justizverwaltung ausgehen können*1)
B. Was das Verfahren angeht *2), so beschäftigt sich dieser
Abschnitt nur mit der Anordnung der einstweiligen Verfügung.
10) Vgl. über die provisor. Verfügungen des gem. Rechts Endemann
§. 132; über die referés des französ. Rechts Cod. de proc. art. 806—811.
11) Vgl. die Mot. a. a. O.
12) Ueber die Ferialsacheneigenschaft s. G.-V.-Ges. §. 202 Nr. 2.