Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 5. 
348 
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die K.-O. 
mancherlei Bestimmungen über den Arrest enthält, die hier nicht näher 
zu erörter sind. Inwieweit Arrest zu Gunsten einzelner Gläubiger 
während der Dauer des Konkurses zulässig ist, s. K.-O. §. 11. 207. 
Ueber Personalarrest des Kridars zur Sicherung der Konkursmasse 
s. das. §. 98. Ueber den sogenannten offenen Arrest, der bei Er 
öffnung des Konkursverfahrens eintritt, s. das. §§. 102. 103. 108. 
II. Neben dem Arrest stehen einstweilige Verfügungen10) 
zu Gebote, deren Handhabung noch viel freier sich erweist, als die 
des Arrestes. 
A. Was die Zulässigkeit derselben anlangt, so ist diese auf 
keine bestimmte Art von Forderungen oder Ansprüchen beschränkt. 
Nicht einmal blos in Sachen von vermögensrechtlicher Beschaffenheit, 
auch in Ehe-, Statussachen u. dgl. sind einstweilige Verfügungen 
anwendbar. Es werden zwei Gruppen der Anwendbarkeit unter 
schieden : 
1. in Bezug auf den Streitgegenstand (§. 814), wo einst 
weilige Verfügung zur Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes 
erlassen werden kann; 
2. zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zu 
standes (§. 819) 
Daneben kommen aber 
3. die in dem Einf.-Ges. §. 16 Nr. 4 ausdrücklich aufrecht 
erhaltenen Fälle in Betracht, in denen das bürgerliche Recht 
der Einzelstaaten eine einstweilige Verfügung gestattet. Immerhin 
ist es, obgleich die Rubriken der C.-P.-O. umfassend sind, möglich, 
dass dem letzteren zufolge noch Fälle vorkommen, die nicht ganz 
darunter passen. Auch in diesen Fällen sind, was das Verfahren 
betrifft, die folgenden Vorschriften der C.-P.-O. masgebend, wogegen 
diejenigen Landesgesetze, welche den Verwaltungsbehörden gestatten, 
Anordnungen zu erlassen, auch in Bezug auf das Verfahren von der 
C.-P.-O. ebensowenig berührt werden, als die Anordnungen, die von 
den Gerichten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der 
Justizverwaltung ausgehen können*1) 
B. Was das Verfahren angeht *2), so beschäftigt sich dieser 
Abschnitt nur mit der Anordnung der einstweiligen Verfügung. 
10) Vgl. über die provisor. Verfügungen des gem. Rechts Endemann 
§. 132; über die referés des französ. Rechts Cod. de proc. art. 806—811. 
11) Vgl. die Mot. a. a. O. 
12) Ueber die Ferialsacheneigenschaft s. G.-V.-Ges. §. 202 Nr. 2.
	        
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