Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 5. 
346 
B. Ebenso gilt hier dasselbe, wie dort, über die Ergreifung 
und Festhaltung der Person5). 
C. Es wird ferner für die hiernach sich ergebenden Fälle*) das 
Verfahren, der Arrestprozess, geregelt, der entweder einen selb 
ständigen Prozess darstellt, oder sich innerhalb des Prozesses über 
den zu sichernden Anspruch, welcher als „Hauptsache“ bezeichnet 
wird, als ein besonderes Inzidentverfahren einschiebt oder auch mit 
der Verhandlung der Hauptsache sich verbinden kann. Der Natur 
der Sache nach bedürfen die Arrestanträge rascher Erledigung. Des 
halb werden sie auch in dem G.-V.-Ges. §. 202 für Feriensachen 
erklärt. Indessen lässt sich von einem summarischen Karakter kaum 
reden’). Für die Ordnung des Verfahrens ist der bereits berührte 
Gedanke leitend, dass der Arrest eine Art von antizipirter Voll 
streckung darstellt. Indessen bedarf es doch mancher Abweichungen 
von dem Zwangsvollstreckungsverfahren. In dem Arrestverfahren 
werden zwei Theile unterschieden 8). Es handelt sich 
1. um die Anordnung des Arrestes. Diese muss stets 
durch das Gericht erfolgen. Daher setzt 
a. zuvörderst §. 799 die Zuständigkeit für dieselbe fest. 
Sie gebührt entweder dem Gerichte der anhängigen Hauptsache oder 
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Arrestobjekt befindet. 
Beide zusammen umfasst der in den §§. 810. 812 gebrauchte Aus 
druck „Arrestgericht“. 
b. Es bedarf eines Arrestgesuchs, von dessen Inhalt und 
Form §. 800 spricht. Ueber die weitere Behandlung desselben s. §. 801. 
c. Von der letzteren hängt die Gestalt und Verkündung der 
Entscheidung ab. Die Entscheidung kann darnach ein Urtheil 
oder ein Beschluss sein (§. 802). Die anordnende Entscheidung heisst 
Arrestbefehl (§. 803). In Bezug auf den Inhalt finden sich in 
sofern noch spezielle Vorschriften, als die Anordnung von Amtswegen 
in Verbindung mit einer Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers (§. 801 
Abs. 2) oder mit einer dem Schuldner zustehenden Hinterlegung, 
durch welche der Schuldner die Vollziehang abwenden oder aufzu 
5) Vgl. die Bemerk. zu §. 797 I u. §. 798 Not. 1. 
6) Arrestprozess lässt sich nur die Prozedur nennen, die eintritt, wo die 
C.-P.-O. ein prozessualisches Recht auf Arrest gewährt. Die Klage auf Sicher 
stellung, die nach materiellem Recht, z. B. W.-O. Art. 25 ff., gegeben ist, und 
das durch sie veranlasste Verfahren, ist nicht Arrestprozess in diesem Sinn. 
7) Vgl. die Vorbemerk. Bd. II S. 530. 
8) S. über deren Verhältniss zu einander die Bemerk. zu §. 802 a. E. 
und §. 810.
	        
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