Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 5.
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B. Ebenso gilt hier dasselbe, wie dort, über die Ergreifung
und Festhaltung der Person5).
C. Es wird ferner für die hiernach sich ergebenden Fälle*) das
Verfahren, der Arrestprozess, geregelt, der entweder einen selb
ständigen Prozess darstellt, oder sich innerhalb des Prozesses über
den zu sichernden Anspruch, welcher als „Hauptsache“ bezeichnet
wird, als ein besonderes Inzidentverfahren einschiebt oder auch mit
der Verhandlung der Hauptsache sich verbinden kann. Der Natur
der Sache nach bedürfen die Arrestanträge rascher Erledigung. Des
halb werden sie auch in dem G.-V.-Ges. §. 202 für Feriensachen
erklärt. Indessen lässt sich von einem summarischen Karakter kaum
reden’). Für die Ordnung des Verfahrens ist der bereits berührte
Gedanke leitend, dass der Arrest eine Art von antizipirter Voll
streckung darstellt. Indessen bedarf es doch mancher Abweichungen
von dem Zwangsvollstreckungsverfahren. In dem Arrestverfahren
werden zwei Theile unterschieden 8). Es handelt sich
1. um die Anordnung des Arrestes. Diese muss stets
durch das Gericht erfolgen. Daher setzt
a. zuvörderst §. 799 die Zuständigkeit für dieselbe fest.
Sie gebührt entweder dem Gerichte der anhängigen Hauptsache oder
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Arrestobjekt befindet.
Beide zusammen umfasst der in den §§. 810. 812 gebrauchte Aus
druck „Arrestgericht“.
b. Es bedarf eines Arrestgesuchs, von dessen Inhalt und
Form §. 800 spricht. Ueber die weitere Behandlung desselben s. §. 801.
c. Von der letzteren hängt die Gestalt und Verkündung der
Entscheidung ab. Die Entscheidung kann darnach ein Urtheil
oder ein Beschluss sein (§. 802). Die anordnende Entscheidung heisst
Arrestbefehl (§. 803). In Bezug auf den Inhalt finden sich in
sofern noch spezielle Vorschriften, als die Anordnung von Amtswegen
in Verbindung mit einer Sicherheitsleistung des Arrestgläubigers (§. 801
Abs. 2) oder mit einer dem Schuldner zustehenden Hinterlegung,
durch welche der Schuldner die Vollziehang abwenden oder aufzu
5) Vgl. die Bemerk. zu §. 797 I u. §. 798 Not. 1.
6) Arrestprozess lässt sich nur die Prozedur nennen, die eintritt, wo die
C.-P.-O. ein prozessualisches Recht auf Arrest gewährt. Die Klage auf Sicher
stellung, die nach materiellem Recht, z. B. W.-O. Art. 25 ff., gegeben ist, und
das durch sie veranlasste Verfahren, ist nicht Arrestprozess in diesem Sinn.
7) Vgl. die Vorbemerk. Bd. II S. 530.
8) S. über deren Verhältniss zu einander die Bemerk. zu §. 802 a. E.
und §. 810.