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Offenbarungseid und Haft. §§. 794. 795.
Reg.-Vorl. §. 738. Mot. S. 446.
Im dienstlichen Interesse wird eine Ausnahme von §. 790
gemacht in Betreff der Militärpersonen. S. über diesen Be
griff und den Begriff der vorgesetzten Militärbehörde die Bemerk. zu
§. 343. Die Vollstreckung der Haft findet also nicht durch den Ge
richtsvollzieher statt, sondern nach Analogie des §. 699 Abs. 1 auf
Ersuchen des Gerichts durch die Militärbehörde. In welcher Weise,
ist nicht ersichtlich. Nicht einmal das lässt sich ersehen, ob Einliefe
rung in das Civilgefängniss stattfindet. Dem Ersuchen ist jedenfalls
der Haftbefehl beizufügen.
§. 794.
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über
steigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amtswegen aus der Haft entlassen.
Reg.-Vorl. §. 739. Mot. S. 447.
Wegen desselben Grundes und auf Antrag desselben Gläubigers
soll die verhängte Haft niemals länger als höchstens sechs
Monate dauern. Man stützt sich auf die Erfahrung, dass längere
Dauer durchaus keinen besseren Erfolg garantirt und nur als nutz
lose Härte erscheinen müsste. Doch kommt die Zeitgrenze des
§. 794 nur insoweit zur Anwendung, als nicht in einzelnen Bestim
mungen über die Haft (s. §§. 345. 355. 367. 775) andere Zeitgrenzen
gesetzt sind.
Ueber die Berechnung vgl. §. 200.
§. 795.
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des
im §. 711 erwähnten Öffenbarungseides eine Haft von sechs
Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft
nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
der Schulder später Vermögen erworben habe.
Reg.-Vorl. §. 740. Mot. S. 447.
Diese Bestimmung schliesst sich an §. 784 an. Das Absitzen
der sechs Monate, welche nach §. 794 das Maximum für die Haft
auch wegen Verweigerung des Offenbarungseides bilden, hat die-