Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Offenbarungseid und Haft. §§. 794. 795. 
Reg.-Vorl. §. 738. Mot. S. 446. 
Im dienstlichen Interesse wird eine Ausnahme von §. 790 
gemacht in Betreff der Militärpersonen. S. über diesen Be 
griff und den Begriff der vorgesetzten Militärbehörde die Bemerk. zu 
§. 343. Die Vollstreckung der Haft findet also nicht durch den Ge 
richtsvollzieher statt, sondern nach Analogie des §. 699 Abs. 1 auf 
Ersuchen des Gerichts durch die Militärbehörde. In welcher Weise, 
ist nicht ersichtlich. Nicht einmal das lässt sich ersehen, ob Einliefe 
rung in das Civilgefängniss stattfindet. Dem Ersuchen ist jedenfalls 
der Haftbefehl beizufügen. 
§. 794. 
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über 
steigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner 
von Amtswegen aus der Haft entlassen. 
Reg.-Vorl. §. 739. Mot. S. 447. 
Wegen desselben Grundes und auf Antrag desselben Gläubigers 
soll die verhängte Haft niemals länger als höchstens sechs 
Monate dauern. Man stützt sich auf die Erfahrung, dass längere 
Dauer durchaus keinen besseren Erfolg garantirt und nur als nutz 
lose Härte erscheinen müsste. Doch kommt die Zeitgrenze des 
§. 794 nur insoweit zur Anwendung, als nicht in einzelnen Bestim 
mungen über die Haft (s. §§. 345. 355. 367. 775) andere Zeitgrenzen 
gesetzt sind. 
Ueber die Berechnung vgl. §. 200. 
§. 795. 
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des 
im §. 711 erwähnten Öffenbarungseides eine Haft von sechs 
Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen 
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft 
nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass 
der Schulder später Vermögen erworben habe. 
Reg.-Vorl. §. 740. Mot. S. 447. 
Diese Bestimmung schliesst sich an §. 784 an. Das Absitzen 
der sechs Monate, welche nach §. 794 das Maximum für die Haft 
auch wegen Verweigerung des Offenbarungseides bilden, hat die-
	        
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