Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 4.
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von den Untersuchungs- und Strafgefangenen separirt
zu werden, gebietet aber sonst keineswegs eigene Räume aus
schliesslich für die Civilhaft einzurichten und erklärt es auch nicht
für unzulässig, wenn der Schuldner auf Separation keinen Anspruch
macht, ihn mit Untersuchungs- oder Strafgefangenen zusammenzu
bringen.
Ihrem Begriffe nach, s. Str.-G.-Buch §. 18 Nr. 2, besteht auch
die Civilhaft lediglich in der Entziehung der Freiheit. Weitere in
struktionelle Anweisungen in Betreff der Verbüssung bleiben vor
behalten.
§. 789.
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haft
befehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner
und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
Reg.-Vorl. §. 734. Mot. S. 446.
Welches Gericht gemeint ist, ergibt sich je nach der Ver
anlassung, aus der die Haft erkannt wird. S. oben S. 333. Der
Haftbefehl soll nach den Motiven gleichsam den vollstreckbaren
Titel der Ausführung bilden und den Grund der Verhaftung, also
auch die durch Haft zu erzwingende Leistung des Schuldners ent
halten ’). Diese Order der Ausführung, die ausgefertigt und bei der
Verhaftung vorgezeigt werden muss, kann sich unmittelbar mit der
Anordnung und deren Ausfertigung verbinden, oder getrennt auftreten.
§. 790.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen
Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl muss bei der Verhaftung
dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich
mitgetheilt werden.
Reg.-Vorl. §. 735. Mot. S. 446.
Der erste Satz drückt aus, dass die Ausführung des Haft
befehls nicht unmittelbar von dem Gerichte aus bewirkt wird, son
dern dem Parteibetrieb überlassen bleibt. Der Gläubiger
hat einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Eine Ausnahme tritt
nach §. 793 ein.
1) Vgl. damit Str.-P.-O. §. 114 Abs. 2.