Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 4. 
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von den Untersuchungs- und Strafgefangenen separirt 
zu werden, gebietet aber sonst keineswegs eigene Räume aus 
schliesslich für die Civilhaft einzurichten und erklärt es auch nicht 
für unzulässig, wenn der Schuldner auf Separation keinen Anspruch 
macht, ihn mit Untersuchungs- oder Strafgefangenen zusammenzu 
bringen. 
Ihrem Begriffe nach, s. Str.-G.-Buch §. 18 Nr. 2, besteht auch 
die Civilhaft lediglich in der Entziehung der Freiheit. Weitere in 
struktionelle Anweisungen in Betreff der Verbüssung bleiben vor 
behalten. 
§. 789. 
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haft 
befehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner 
und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. 
Reg.-Vorl. §. 734. Mot. S. 446. 
Welches Gericht gemeint ist, ergibt sich je nach der Ver 
anlassung, aus der die Haft erkannt wird. S. oben S. 333. Der 
Haftbefehl soll nach den Motiven gleichsam den vollstreckbaren 
Titel der Ausführung bilden und den Grund der Verhaftung, also 
auch die durch Haft zu erzwingende Leistung des Schuldners ent 
halten ’). Diese Order der Ausführung, die ausgefertigt und bei der 
Verhaftung vorgezeigt werden muss, kann sich unmittelbar mit der 
Anordnung und deren Ausfertigung verbinden, oder getrennt auftreten. 
§. 790. 
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen 
Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl muss bei der Verhaftung 
dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich 
mitgetheilt werden. 
Reg.-Vorl. §. 735. Mot. S. 446. 
Der erste Satz drückt aus, dass die Ausführung des Haft 
befehls nicht unmittelbar von dem Gerichte aus bewirkt wird, son 
dern dem Parteibetrieb überlassen bleibt. Der Gläubiger 
hat einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Eine Ausnahme tritt 
nach §. 793 ein. 
1) Vgl. damit Str.-P.-O. §. 114 Abs. 2.
	        
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