Zwangsvollstreckung z. Erwirkung d. Herausgabe v. Sachen etc. §. 773. 317
drücklich hervorgehobene Beschränkung 2), die sich zunächst auf die
§§. 769. 770 bezieht, aber sicher auch auf §. 771 zu beziehen ist
(s. oben S. 302 A);
B. ferner, dass diese Verpflichtung von dem Schuldner
nicht erfüllt ist. Dieser Passus will nicht etwa besagen, dass eine
besondere Aufforderung an den Schuldner vorangehen muss2). Aber
wenn das Gericht die unter III zu erwähnende Verfügung erlassen
soll, muss feststehen, dass noch nicht erfüllt worden ist. Es wird
nicht gerade nothwendig sein, dass der Gläubiger in seinem Antrag
die Nichterfüllung bereits förmlich nachweist oder auch nur ausdrück
lich behauptet. Der Antrag enthält füglich von selbst schon still
schweigend die Behauptung der Nichterfüllung. Ueber den Antrag
ist nach §. 776 der Schuldner zu hören. Nur wenn nach der Erklä
rung oder dem Schweigen des Schuldners dem Gericht zweifelhaft
bleibt, ob bereits erfüllt sei oder nicht, bedarf es näheren Nachweises.
C. dass die Vornahme der fraglichen Handlung durch
einen Dritten erfolgen kann, dass also die Handlung fungibler
Natur ist. Wann diese Beschaffenheit vorhanden, lässt sich durch
eine allgemeine Definition nicht bestimmen. Es bedarf sorgfältiger
konkreter Untersuchung der Bedeutung der einzelnen Handlung nach
Masgabe des einzelnen Rechtsverhältnisses*), um zu erkennen, ob die
Handlung nur durch den Schuldner selbst, oder auch durch einen Dritten
ausgeführt werden kann. Wenn auch nicht absolut, so wird doch in
vielen Fällen ein erhebliches Moment darin zu erblicken sein, dass der
Gläubiger durch die Stellung des Antrags nach Abs. 1 von seinem
Standpunkte aus die Handlung für eine fungible erklärt. Dass die
Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung (§. 779) oder zur
Ableistung des Manifestationseides eine unvertretbare Handlung ist,
versteht sich von selbst5).
2) Von der Just.-Kommiss. Prot. S. 581 hinzugefügt in Folge der De
batten über §. 770, um namentlich die Ansicht zurückzuweisen, dass „Liefern“
von Sachen, die sich im Besitze des Schuldners befinden, ein facere sei; s. auch
Prot. S. 605.
3) Ein Paritorium kennt die C.-P.-O. überhaupt nicht; s. zu §. 671.
4) Dieselbe Arbeit, z. B. die Herstellung eines Hauses, einer Malerei
u. s. w. kann in dem einen Fall fungibel, in dem andern nicht fungibel sein.
— Die Ausantwortung einer Person, die nach der Bemerk. zu §. 769 Not. 1
eine Handlung, nicht eine Herausgabe des §. 769 ist, wird regelmässig eine
nicht fungible Handlung sein, die unter §. 774 fällt; indessen lässt sie sich
doch auch vertretbar denken.
5) Dass die Verpflichtung zu einer Auskunftsertheilung oder zu einer