Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3.
vertretbarer Sachen zu §. 770, das Liefern individuell bestimmter Sachen
aber zu §. 773 (vgl. zu Abs. 3 das.).
C. Die Zwangsvollstreckung wird in den betreffenden Fällen
durch den Gerichtsvollzieher ohne Mitwirkung des Gerichts,
im Parteibetriebe bewirkt. Als selbstverständlich müssen hier, wie
überall, soweit es sich um Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
handelt, die auf die Pfändung bezüglichen allgemeinen Bestimmungen
der §§. 678 ff. in Betreff des Ortes, der Zeit, der Art der Ausfüh
rung, der Beseitigung des Widerstandes u. s. w. zur entsprechenden
Anwendung gelangen.
Zunächst liegt darnach dem Gerichtsdiener ob, bei dem Schuldner
nach den betreffenden Sachen zu suchen. Findet er die betreffenden
Einzelsachen oder die bestimmte Art von vertretbaren Sachen vor.
so besteht seine Vollstreckungsthätigkeit darin, dass er die Einzel
sachen oder die fragliche Quantität dem Schuldner wegnimmt, wozu
in dem unter A 2 berührten Falle auch die Ausscheidung aus dem
grösseren Vorrath gehört, und sie dem Gläubiger übergibt. Der
Gerichtsvollzieher entscheidet mithin auch zunächst darüber, ob die
vorgefundenen Sachen diejenigen oder von der Art sind, worauf der
vollstreckbare Titel lautet. Bestreitet der Schuldner die Identität, so
kann er gegen die Wegnahme nach §. 685 Einwand erheben. Wo
es sich um eine Quantität vertretbarer Sachen handelt, ist natürlich
nicht absolut erforderlich, dass die ganze Quantität, auf welche die
Vollstreckung abzielt, vorgefunden und ergriffen wird. Die Exekution
kann auch stattfinden, wenn eine nur zu theilweiser Befriedigung
des Gläubigers dienliche Quantität angetroffen wird; es sei denn,
dass die Kondemnation keine theilweise Befriedigung zulässt 3). Weg
nehmen und Uebergeben bedeutet hier lediglich die äusserliche
Handlung der Entziehung und Ueberantwortung der Detention. Damit
der. Gerichtsvollzieher zu diesem Behufe sichere Anweisung hat, was
aus dem Gewahrsam des Schuldners zu ergreifen ist, bedarf es jener
Bestimmtheit des Gegenstandes, von der oben die Rede war. Von
welchem Rechtserfolg die Wegnahme und Uebergabe begleitet sein
soll, muss das Urtheil oder der vollstreckbare Titel ergeben. Den
Gerichtsdiener geht nur die thatsächliche Besitzübertragung an. Wenn
8) Dies wird nur sehr selten der Fall sein, ist aber immerhin denkbar.
Alsdann wird sich freilich die Sache schon dadurch erledigen, dass der Gläu
biger den Vollzieher anweist, die Naturalexekution nur dann vorzunehmen, wenn
er die ganze Quantität vorfindet, oder dadurch, dass der Gläubiger den weg
genommenen Theil wieder freigibt.