Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3. 
vertretbarer Sachen zu §. 770, das Liefern individuell bestimmter Sachen 
aber zu §. 773 (vgl. zu Abs. 3 das.). 
C. Die Zwangsvollstreckung wird in den betreffenden Fällen 
durch den Gerichtsvollzieher ohne Mitwirkung des Gerichts, 
im Parteibetriebe bewirkt. Als selbstverständlich müssen hier, wie 
überall, soweit es sich um Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher 
handelt, die auf die Pfändung bezüglichen allgemeinen Bestimmungen 
der §§. 678 ff. in Betreff des Ortes, der Zeit, der Art der Ausfüh 
rung, der Beseitigung des Widerstandes u. s. w. zur entsprechenden 
Anwendung gelangen. 
Zunächst liegt darnach dem Gerichtsdiener ob, bei dem Schuldner 
nach den betreffenden Sachen zu suchen. Findet er die betreffenden 
Einzelsachen oder die bestimmte Art von vertretbaren Sachen vor. 
so besteht seine Vollstreckungsthätigkeit darin, dass er die Einzel 
sachen oder die fragliche Quantität dem Schuldner wegnimmt, wozu 
in dem unter A 2 berührten Falle auch die Ausscheidung aus dem 
grösseren Vorrath gehört, und sie dem Gläubiger übergibt. Der 
Gerichtsvollzieher entscheidet mithin auch zunächst darüber, ob die 
vorgefundenen Sachen diejenigen oder von der Art sind, worauf der 
vollstreckbare Titel lautet. Bestreitet der Schuldner die Identität, so 
kann er gegen die Wegnahme nach §. 685 Einwand erheben. Wo 
es sich um eine Quantität vertretbarer Sachen handelt, ist natürlich 
nicht absolut erforderlich, dass die ganze Quantität, auf welche die 
Vollstreckung abzielt, vorgefunden und ergriffen wird. Die Exekution 
kann auch stattfinden, wenn eine nur zu theilweiser Befriedigung 
des Gläubigers dienliche Quantität angetroffen wird; es sei denn, 
dass die Kondemnation keine theilweise Befriedigung zulässt 3). Weg 
nehmen und Uebergeben bedeutet hier lediglich die äusserliche 
Handlung der Entziehung und Ueberantwortung der Detention. Damit 
der. Gerichtsvollzieher zu diesem Behufe sichere Anweisung hat, was 
aus dem Gewahrsam des Schuldners zu ergreifen ist, bedarf es jener 
Bestimmtheit des Gegenstandes, von der oben die Rede war. Von 
welchem Rechtserfolg die Wegnahme und Uebergabe begleitet sein 
soll, muss das Urtheil oder der vollstreckbare Titel ergeben. Den 
Gerichtsdiener geht nur die thatsächliche Besitzübertragung an. Wenn 
8) Dies wird nur sehr selten der Fall sein, ist aber immerhin denkbar. 
Alsdann wird sich freilich die Sache schon dadurch erledigen, dass der Gläu 
biger den Vollzieher anweist, die Naturalexekution nur dann vorzunehmen, wenn 
er die ganze Quantität vorfindet, oder dadurch, dass der Gläubiger den weg 
genommenen Theil wieder freigibt.
	        
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