Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3. 
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Sachen eine Quantität. Die Regierungsvorlage sagte „eine Quan 
tität bestimmter beweglicher Sachen“. Im Wesentlichen ist, soviel 
auch über die Fassung gestritten wurde, kein Unterschied. Nur dass 
die jetzige namentlich auf den Fall hindeutet, wo es sich um eine 
gewisse, natürlich gleichfalls der Bestimmtheit bedürftige Quantität, 
den aus einer Mehrheit oder Menge von Sachen bestimmter Art 
auszuscheidenden Theil handelt; z. B. aus dem Viehbestand des 
Schuldners so und soviel Stück, so und so viel Centner der im Ma 
gazin vorhandenen Waare u. s. w., oder auch ein Viertel, die Hälfte 
einer bestimmt abgegrenzten Menge, z. B. einer Schiffsladung; während 
die andere Fassung nicht blos auf eine aus der grösseren Menge 
erst auszuscheidende, sondern überhaupt auf eine Quantität, also auch 
auf eine ganze Quantität hinwies. Es wird keinem Zweifel unter 
liegen, dass auch nach der jetzigen Fassung darauf kein Gewicht zu 
legen ist, ob nur ein Theil einer grösseren Menge oder die ganze vor 
findliche Quantität wegzunehmen ist. Nach den Verhandlungen hat 
man alle Fälle treffen wollen, in denen eine Quantität, d. i. eine An 
zahl, Gewichts- oder Maasmenge von beweglichen Sachen einer be 
stimmten Gattung herauszugeben ist. Das Wesentliche ist die hin 
längliche Bestimmtheit der Gattung. Solche ist in erster Linie dann 
vorhanden, wenn es sich um ein oder mehrere Stücke aus einer 
grösseren Menge konkreter Einzelsachen, z. B. um fünf von den zehn 
vorhandenen Lokomotiven, handelt; aber auch dann, wenn ein erst 
auszuscheidender Theil5) aus einer grösseren Menge vertretbarer 
Sachen in Frage steht, vorausgesetzt, dass die Gattung der letztem 
durch genaue Bestimmung individualisirt erscheint. Im Zusammen 
halt mit §. 770 wird eine Unterscheidung aufgestellt, die sich keines 
wegs allgemeinhin schlüssig erweist. Denn begreiflich muss auch 
nach §. 770 hinlängliche Bestimmtheit der vertretbaren Sachen vor 
handen sein, gerade wie nach §. 769 nicht minder Bestimmtheit der 
Quantität. Ausweislich der Verhandlungen hat man sich hier bei 
§. 769 immer fast nur den Fall vor Augen gestellt, wo der Schuldner 
von seinem Vorrath eine gewisse Quantität herauszugeben hat und 
die darauf gerichtete Exekution der Ergreifung konkret bestimmter 
Individualsachen gleichstellen wollen, sobald die Beschaffenheit des 
Vorraths gehörig spezialisirt erscheint. Was dazu gehört, um die 
Sachen als bestimmte erscheinen zu lassen, lässt sich allgemeinhin 
nicht definiren. Soviel erhellt aus dem Gegensatz des §. 770, dass 
die einfache Gattungsbezeichnung nicht genügt; es muss entweder 
5) Der bereits abgegrenzte Theil ist eine Individualsache, die unter die 
Rubrik Nr. 1 gehört.
	        
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