Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3.
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Sachen eine Quantität. Die Regierungsvorlage sagte „eine Quan
tität bestimmter beweglicher Sachen“. Im Wesentlichen ist, soviel
auch über die Fassung gestritten wurde, kein Unterschied. Nur dass
die jetzige namentlich auf den Fall hindeutet, wo es sich um eine
gewisse, natürlich gleichfalls der Bestimmtheit bedürftige Quantität,
den aus einer Mehrheit oder Menge von Sachen bestimmter Art
auszuscheidenden Theil handelt; z. B. aus dem Viehbestand des
Schuldners so und soviel Stück, so und so viel Centner der im Ma
gazin vorhandenen Waare u. s. w., oder auch ein Viertel, die Hälfte
einer bestimmt abgegrenzten Menge, z. B. einer Schiffsladung; während
die andere Fassung nicht blos auf eine aus der grösseren Menge
erst auszuscheidende, sondern überhaupt auf eine Quantität, also auch
auf eine ganze Quantität hinwies. Es wird keinem Zweifel unter
liegen, dass auch nach der jetzigen Fassung darauf kein Gewicht zu
legen ist, ob nur ein Theil einer grösseren Menge oder die ganze vor
findliche Quantität wegzunehmen ist. Nach den Verhandlungen hat
man alle Fälle treffen wollen, in denen eine Quantität, d. i. eine An
zahl, Gewichts- oder Maasmenge von beweglichen Sachen einer be
stimmten Gattung herauszugeben ist. Das Wesentliche ist die hin
längliche Bestimmtheit der Gattung. Solche ist in erster Linie dann
vorhanden, wenn es sich um ein oder mehrere Stücke aus einer
grösseren Menge konkreter Einzelsachen, z. B. um fünf von den zehn
vorhandenen Lokomotiven, handelt; aber auch dann, wenn ein erst
auszuscheidender Theil5) aus einer grösseren Menge vertretbarer
Sachen in Frage steht, vorausgesetzt, dass die Gattung der letztem
durch genaue Bestimmung individualisirt erscheint. Im Zusammen
halt mit §. 770 wird eine Unterscheidung aufgestellt, die sich keines
wegs allgemeinhin schlüssig erweist. Denn begreiflich muss auch
nach §. 770 hinlängliche Bestimmtheit der vertretbaren Sachen vor
handen sein, gerade wie nach §. 769 nicht minder Bestimmtheit der
Quantität. Ausweislich der Verhandlungen hat man sich hier bei
§. 769 immer fast nur den Fall vor Augen gestellt, wo der Schuldner
von seinem Vorrath eine gewisse Quantität herauszugeben hat und
die darauf gerichtete Exekution der Ergreifung konkret bestimmter
Individualsachen gleichstellen wollen, sobald die Beschaffenheit des
Vorraths gehörig spezialisirt erscheint. Was dazu gehört, um die
Sachen als bestimmte erscheinen zu lassen, lässt sich allgemeinhin
nicht definiren. Soviel erhellt aus dem Gegensatz des §. 770, dass
die einfache Gattungsbezeichnung nicht genügt; es muss entweder
5) Der bereits abgegrenzte Theil ist eine Individualsache, die unter die
Rubrik Nr. 1 gehört.