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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3.
Unterlassungen gerichtet ist. Sie wird von dem Gericht geleitet.
Was zunächst
A. die Erzwingung der Verpflichtung, eine Handlung
vorzunehmen (executio ad faciendum) anlangt, so ist unter Hand
lung jedes positive Thun zu verstehen, welches nicht unter den Be
griff der Herausgabe, Leistung, Ueberlassung oder Räumung nach
den §§. 766—771 (vgl. §. 773 Abs. 3) fällt. Ausserdem ist die Verpflich
tung zur Leistung eines Offenbarungseides auszuscheiden, welche
ihren besonderen Zwang (§. 782 ff.) hat, und nicht minder die in
§. 779 besonders behandelte Verpflichtung zur Abgabe einer Willens
erklärung. Einer andern als dieser negativen Definition bedarf es
nicht. Im Uebrigen kann sich die Verpflichtung auf Handlungen der
allerverschiedensten Art beziehen, mögen sie mechanische oder gei
stige Arbeit voraussetzen, diesen oder jenen Zweck haben. Die Er
richtung oder Beseitigung irgend einer Anlage, die Herstellung hand
werksmässiger, technischer, künstlerischer, wissenschaftlicher Erzeug
nisse, Rechnungslegung u. s. w., das Alles gehört hieher. Unter den
Handlungen werden aber in Bezug auf die Zwangsvollstreckung unter
schieden:
1. solche Handlungen, deren Vornahme durch einen
Dritten auf Kosten des Schuldners bewirkt werden kann (§. 773);
2. solche Handlungen, welche durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden können, bei denen es vielmehr auf Vor
nahme durch den Schuldner selbst ankommt und folglich Zwang an
gewendet werden muss, um diesen zur Vornahme zu bestimmen
(§. 774). Ausserdem wird aber noch
3. in besonderer Weise die Abgabe einer Willenserklä:
rung behandelt, zu der der Schuldner verurtheilt ist (§. 7
B. Mit der Vollstreckung der Verurtheilung zur Un
terlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme
einer Handlung beschäftigt sich §. 775,
C. Einige weitere Bestimmungen betreffen
1. das prozessualische Verfahren zur Erwirkung der Exe
kution in den unter A 1 2 und B bezeichneten Fällen
(§. 776) und
2. die Beseitigung eines Widerstandes des Schuldners
in den unter A 1 und B aufgeführten Fällen (§. 777).
D. Endlich wird ein Vorbehalt gemacht und die Zustän
digkeit bestimmt für den neben der Realexekution bestehenden
Anspruch des Gläubigers, das Interesse der Nichterfüllung geltend zu
machen (§. 778).