Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3. 
Unterlassungen gerichtet ist. Sie wird von dem Gericht geleitet. 
Was zunächst 
A. die Erzwingung der Verpflichtung, eine Handlung 
vorzunehmen (executio ad faciendum) anlangt, so ist unter Hand 
lung jedes positive Thun zu verstehen, welches nicht unter den Be 
griff der Herausgabe, Leistung, Ueberlassung oder Räumung nach 
den §§. 766—771 (vgl. §. 773 Abs. 3) fällt. Ausserdem ist die Verpflich 
tung zur Leistung eines Offenbarungseides auszuscheiden, welche 
ihren besonderen Zwang (§. 782 ff.) hat, und nicht minder die in 
§. 779 besonders behandelte Verpflichtung zur Abgabe einer Willens 
erklärung. Einer andern als dieser negativen Definition bedarf es 
nicht. Im Uebrigen kann sich die Verpflichtung auf Handlungen der 
allerverschiedensten Art beziehen, mögen sie mechanische oder gei 
stige Arbeit voraussetzen, diesen oder jenen Zweck haben. Die Er 
richtung oder Beseitigung irgend einer Anlage, die Herstellung hand 
werksmässiger, technischer, künstlerischer, wissenschaftlicher Erzeug 
nisse, Rechnungslegung u. s. w., das Alles gehört hieher. Unter den 
Handlungen werden aber in Bezug auf die Zwangsvollstreckung unter 
schieden: 
1. solche Handlungen, deren Vornahme durch einen 
Dritten auf Kosten des Schuldners bewirkt werden kann (§. 773); 
2. solche Handlungen, welche durch einen Dritten nicht 
vorgenommen werden können, bei denen es vielmehr auf Vor 
nahme durch den Schuldner selbst ankommt und folglich Zwang an 
gewendet werden muss, um diesen zur Vornahme zu bestimmen 
(§. 774). Ausserdem wird aber noch 
3. in besonderer Weise die Abgabe einer Willenserklä: 
rung behandelt, zu der der Schuldner verurtheilt ist (§. 7 
B. Mit der Vollstreckung der Verurtheilung zur Un 
terlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme 
einer Handlung beschäftigt sich §. 775, 
C. Einige weitere Bestimmungen betreffen 
1. das prozessualische Verfahren zur Erwirkung der Exe 
kution in den unter A 1 2 und B bezeichneten Fällen 
(§. 776) und 
2. die Beseitigung eines Widerstandes des Schuldners 
in den unter A 1 und B aufgeführten Fällen (§. 777). 
D. Endlich wird ein Vorbehalt gemacht und die Zustän 
digkeit bestimmt für den neben der Realexekution bestehenden 
Anspruch des Gläubigers, das Interesse der Nichterfüllung geltend zu 
machen (§. 778).
	        
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