Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen etc. 301
schrift ist, wie §. 770 ergibt, auch „Leisten“ mit eingeschlossen. In
welchem Verhältniss die Begriffe des Herausgebens und des Leistens
zu einander stehen, muss bei den §§. 769. 770 näher berührt werden.
Ob das Urtheil oder der sonstige vollstreckbare Titel nichts weiter
enthält, als die Verpflichtung zur Herausgabe, oder ob die Heraus
gabeverpflichtung in Verbindung oder als Folgerung einer andern
auftritt, wie z. B. in dem auf die Eigenthums- oder Pfandklage hin
ergehenden kondemnatorischen Urtheil, welches zunächst zur Aner
kennung des dinglichen Rechts und demgemäs zur Herausgabe an
den Kläger verurtheilt, ist durchaus gleichgültig. Wo immer eine
vollstreckbare Verbindlichkeit der Herausgabe vorliegt, wird sie nach
den folgenden Bestimmungen vollstreckt.
Was endlich das Objekt der Herausgabe betrifft, so wird nur
an körperliche Sachen gedacht. Die Uebertragung einer unkörper
lichen Sache, einer Forderung oder eines Vermögensrechts, zu der
der Schuldner verpflichtet ist, wird nicht Herausgabe genannt, sondern
als Verpflichtung zu einer Handlung betrachtet, die nach §. 773 ff.
zu vollstrecken. Erwägt man, dass an sich recht wohl auch von dem
Herausgeben eines unkörperlichen Vermögensobjekts geredet werden
könnte, und dass an sich auch die Herausgabe nichts anderes ist,
als eine Handlung, so ergibt sich, dass der Gegensatz keineswegs
unmittelbar aus den Begriffen Herausgabe und Handlung, sondern
erst unter Zuhülfenahme des Gegenstandes derselben hervorgeht.
Im Folgenden wird unterschieden:
A. die Zwangsvollstreckung, welche Sachen betrifft, die sich
im Gewahrsam des Schuldners befinden. Sie wird durch den
Gerichtsvollzieher ausgeführt. Dabei handelt es sich
1. entweder um Herausgabe einer beweglichen Sache
oder einer Quantität bestimmter beweglicher Sachen
(§. 769);
2, oder um die Leistung einer bestimmten Quantität
vertretbarer Sachen (§. 770);
3. oder um die Herausgabe, Ueberlassung oder Räu
mung von unbeweglichen Sachen oder bewohnten Schiffen
(§. 771).
B. Wie die Zwangsvollstreckung zu geschehen hat, wenn heraus
zugebende Sachen sich im Gewahrsam eines Dritten be
finden, ergibt §. 772.
II. Sodann wendet sich der Abschnitt zu der Zwangsvollstreckung,
welche direkt auf die Erzwingung von Handlungen oder