Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen etc. 301 
schrift ist, wie §. 770 ergibt, auch „Leisten“ mit eingeschlossen. In 
welchem Verhältniss die Begriffe des Herausgebens und des Leistens 
zu einander stehen, muss bei den §§. 769. 770 näher berührt werden. 
Ob das Urtheil oder der sonstige vollstreckbare Titel nichts weiter 
enthält, als die Verpflichtung zur Herausgabe, oder ob die Heraus 
gabeverpflichtung in Verbindung oder als Folgerung einer andern 
auftritt, wie z. B. in dem auf die Eigenthums- oder Pfandklage hin 
ergehenden kondemnatorischen Urtheil, welches zunächst zur Aner 
kennung des dinglichen Rechts und demgemäs zur Herausgabe an 
den Kläger verurtheilt, ist durchaus gleichgültig. Wo immer eine 
vollstreckbare Verbindlichkeit der Herausgabe vorliegt, wird sie nach 
den folgenden Bestimmungen vollstreckt. 
Was endlich das Objekt der Herausgabe betrifft, so wird nur 
an körperliche Sachen gedacht. Die Uebertragung einer unkörper 
lichen Sache, einer Forderung oder eines Vermögensrechts, zu der 
der Schuldner verpflichtet ist, wird nicht Herausgabe genannt, sondern 
als Verpflichtung zu einer Handlung betrachtet, die nach §. 773 ff. 
zu vollstrecken. Erwägt man, dass an sich recht wohl auch von dem 
Herausgeben eines unkörperlichen Vermögensobjekts geredet werden 
könnte, und dass an sich auch die Herausgabe nichts anderes ist, 
als eine Handlung, so ergibt sich, dass der Gegensatz keineswegs 
unmittelbar aus den Begriffen Herausgabe und Handlung, sondern 
erst unter Zuhülfenahme des Gegenstandes derselben hervorgeht. 
Im Folgenden wird unterschieden: 
A. die Zwangsvollstreckung, welche Sachen betrifft, die sich 
im Gewahrsam des Schuldners befinden. Sie wird durch den 
Gerichtsvollzieher ausgeführt. Dabei handelt es sich 
1. entweder um Herausgabe einer beweglichen Sache 
oder einer Quantität bestimmter beweglicher Sachen 
(§. 769); 
2, oder um die Leistung einer bestimmten Quantität 
vertretbarer Sachen (§. 770); 
3. oder um die Herausgabe, Ueberlassung oder Räu 
mung von unbeweglichen Sachen oder bewohnten Schiffen 
(§. 771). 
B. Wie die Zwangsvollstreckung zu geschehen hat, wenn heraus 
zugebende Sachen sich im Gewahrsam eines Dritten be 
finden, ergibt §. 772. 
II. Sodann wendet sich der Abschnitt zu der Zwangsvollstreckung, 
welche direkt auf die Erzwingung von Handlungen oder
	        
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