Vertheilungsverfahren. §. 760.
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entweder in bestimmter Summe oder wenigstens mit Vorbehalt der
Liquidation zuerkannt worden sind. Nebenforderungen, die nicht in
diesem Sinne einen Bestandtheil der Verurtheilung bilden, können
nicht auf Grund des §. 759 in die Vollstreckung und Befriedigung
gezogen werden.
IV. Die zweiwöchige Frist, die nach den §§. 199. 200 zu be
rechnen, ist keineswegs streng präklusiv. Denn auch nach ihrem Ab
lauf ist immer noch bis zur Aufstellung des Vertheilungsplans aus
weislich des §. 760 Abs. 3 Zeit, derselben zu entsprechen.
§. 760.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem
Gericht ein Theilungsplan angefertigt.
Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem
Bestände der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur An
fertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Auf
forderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige
und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Er
ganzung der Forderung findet nicht statt.
Reg.-Vorl. §. 707. Mot. S. 440.
Auf Grund der Anzeigen, die ihm zugegangen sind (vgl. zu
§. 759 Nr. 2) stellt das Amtsgericht einen Theilungsplan’) auf
(Abs. 1), ohne dass etwa ein betreibender Gläubiger einen Entwurf
vorzulegen hat. Eine mündliche Verhandlung über die Vertheilung
findet vor Erlass des Plans nicht statt. Das Gericht hat die Reihen
folge der zu befriedigenden Forderungen nach Masgabe der Vor
schriften in §. 709 Abs. 2. 3 zu bestimmen. Zugleich deutet Abs. 1
im Zusammenhalt mit Abs. 3 an, dass das Gericht, um den Plan
zum Abschluss zu bringen, möglichst bald nach Ablauf der den
Gläubigern offen zu haltenden Frist von zwei Wochen den Plan an
fertigen wird.
Abs. 2 bringt die Kosten des Verfahrens, d. h. des Verthei
lungsverfahrens, als Masseschuld vorweg in Abzug. Ob darunter
nach Analogie der K.-O. §§. 51 Nr. 1. 56 Nr. 2, nur die gemein
schaftlichen Kosten, nicht aber diejenigen, welche dem einzelnen
1) Äehnlich wie der Distributionsbescheid des gem. Konkursverfahrens;
s. Bayer, Konk.-Proz. §. 70 z. A., Fuchs Konk.-Proz. §. 20; Endemann
§. 301 Not. 3.
Endemann, Civilprozess III.