Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Vertheilungsverfahren. §. 760. 
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entweder in bestimmter Summe oder wenigstens mit Vorbehalt der 
Liquidation zuerkannt worden sind. Nebenforderungen, die nicht in 
diesem Sinne einen Bestandtheil der Verurtheilung bilden, können 
nicht auf Grund des §. 759 in die Vollstreckung und Befriedigung 
gezogen werden. 
IV. Die zweiwöchige Frist, die nach den §§. 199. 200 zu be 
rechnen, ist keineswegs streng präklusiv. Denn auch nach ihrem Ab 
lauf ist immer noch bis zur Aufstellung des Vertheilungsplans aus 
weislich des §. 760 Abs. 3 Zeit, derselben zu entsprechen. 
§. 760. 
Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem 
Gericht ein Theilungsplan angefertigt. 
Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem 
Bestände der Masse vorweg in Abzug zu bringen. 
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur An 
fertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Auf 
forderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige 
und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Er 
ganzung der Forderung findet nicht statt. 
Reg.-Vorl. §. 707. Mot. S. 440. 
Auf Grund der Anzeigen, die ihm zugegangen sind (vgl. zu 
§. 759 Nr. 2) stellt das Amtsgericht einen Theilungsplan’) auf 
(Abs. 1), ohne dass etwa ein betreibender Gläubiger einen Entwurf 
vorzulegen hat. Eine mündliche Verhandlung über die Vertheilung 
findet vor Erlass des Plans nicht statt. Das Gericht hat die Reihen 
folge der zu befriedigenden Forderungen nach Masgabe der Vor 
schriften in §. 709 Abs. 2. 3 zu bestimmen. Zugleich deutet Abs. 1 
im Zusammenhalt mit Abs. 3 an, dass das Gericht, um den Plan 
zum Abschluss zu bringen, möglichst bald nach Ablauf der den 
Gläubigern offen zu haltenden Frist von zwei Wochen den Plan an 
fertigen wird. 
Abs. 2 bringt die Kosten des Verfahrens, d. h. des Verthei 
lungsverfahrens, als Masseschuld vorweg in Abzug. Ob darunter 
nach Analogie der K.-O. §§. 51 Nr. 1. 56 Nr. 2, nur die gemein 
schaftlichen Kosten, nicht aber diejenigen, welche dem einzelnen 
1) Äehnlich wie der Distributionsbescheid des gem. Konkursverfahrens; 
s. Bayer, Konk.-Proz. §. 70 z. A., Fuchs Konk.-Proz. §. 20; Endemann 
§. 301 Not. 3. 
Endemann, Civilprozess III.
	        
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