Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 755. 
dings allein handeln, sondern überhaupt Alles, was nach dem bür 
gerlichen Recht zu den Immobilien gerechnet wird’). 
Aus Scheu, in das materielle Eigenthums- oder Hypothekenrecht 
einzugreifen, hat die C.-P.-O. ganz und gar unterlassen, die Zwangs 
vollstreckung in unbewegliche Sachen, namentlich, so wünschenswerth 
dies auch erscheinen musste, die Subhastation einheitlich zu regeln. 
Der Norddeutsche Entwurf 2) gedachte wenigstens die Sequestration 
und Administration ausführlicher zu ordnen. Auch diese Masregeln 
bleiben nunmehr der Landesgesetzgebung anheimgestellt (§. 757). 
Alles was hier gethan ist, besteht in einigen wenigen Bestimmungen 
über die Zuständigkeit (§§. 755. 756) und über das Vertheilungs 
verfahren (§. 757 Abs. 3). 
§. 755. 
Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als 
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen 
Bezirke das Grundstück belegen ist. 
Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf 
Antrag angeordnet. 
Reg.-Vorl. §. 702. Mot. S. 438. 
1. Abs. 1 macht das Amtsgericht der belegenen Sache 
(§. 25) zu dem für die gesammte Vollstreckung in ein Grund 
stück, gleichviel welche Vollstreckungsart ergriffen wird, ausschliess 
lich (§. 707) zuständigen Vollstreckungsgericht (§. 684). 
Damit ist auch das Forum für die Hauptintervention des §. 61 ge 
geben (s. zu §. 25). Auf die Zwangsvollstreckung in andere Immo 
bilien bezieht sich die Kompetenzbestimmung nicht. Für sie ist also 
das Forum nach dem Landesrecht zu suchen *) 
II. Abs. 2 bringt die Hauptabweichung von dem Prinzip des 
§. 674 Abs. 1. Es gibt keine Zwangsvollstreckung in Immo 
bilien blos durch Gerichtsvollzieher, sondern wie wegen ihrer 
Wichtigkeit und wegen ihrer Bedeutung für die Rechte Dritter für 
nothwendig gehalten wird, nur gerichtliche Zwangsvollstreckung. 
1) S. §. 757 Abs. 2. Vgl. dazu die Bemerk. Bd. I S. 268 Not. 3 ff. 
2) Vgl. N.-D. Prot. S. 2085. 2089 ff. 
1) S. über den Einfluss dieser Bestimmung auf die Kompetenz nach der 
preuss. Subhast.-Ord. vom 15. März 1869 §. 2; Jäckel Komm. zu der letz 
teren S. 9.
	        
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