Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1. 
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Ali 
mentenforderungen; 
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner 
aus Stiftungen oder sonst auf Grnnd der Fürsorge 
und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit 
der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen 
Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch 
unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf; 
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, ins 
besondere aus Knappschaftskassen und Kassen 
der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; 
5. der Sold und die Invalidenpension der Unter 
offiziere und der Soldaten; 
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche 
zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung 
eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges ge 
hören; 
die Pensionen der Wittwen und Waisen und die 
denselben aus Wittwen- und Waisenkassen zu 
kommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die 
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider 
Arbeiter; 
das Diensteinkommen der Öffiziere, Militärärzte 
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen 
und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan 
stalten; die Pension dieser Personen nach deren 
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhe 
stand, sowie der nach ihrem Tode den Hinter 
bliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden 
gehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienst 
einkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die 
Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der 
dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. 
Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste 
dauernd angestellten Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes 
vom 21. Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unter 
worfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn 
hundert Mark für das Jahr übersteigt. 
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist 
die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn
	        
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