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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1.
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Ali
mentenforderungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner
aus Stiftungen oder sonst auf Grnnd der Fürsorge
und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit
der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen
Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch
unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, ins
besondere aus Knappschaftskassen und Kassen
der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpension der Unter
offiziere und der Soldaten;
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche
zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung
eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges ge
hören;
die Pensionen der Wittwen und Waisen und die
denselben aus Wittwen- und Waisenkassen zu
kommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider
Arbeiter;
das Diensteinkommen der Öffiziere, Militärärzte
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen
und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan
stalten; die Pension dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhe
stand, sowie der nach ihrem Tode den Hinter
bliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden
gehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienst
einkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die
Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der
dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste
dauernd angestellten Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes
vom 21. Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unter
worfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn
hundert Mark für das Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist
die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn