Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1. 
urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unter 
schreiben. 
Reg.-Vorl. §. 686. Mot. S. 434. 
1. Dem Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung oder an 
Zahlungsstatt (§. 736) überwiesen wurde, ist der Drittschuldner 
verpflichtet eine Erklärung über die nachfolgenden 
Punkte abzugeben. Der Gläubiger soll wissen, woran er ist und 
was er nach den §§. 740—743 zu thun hat. Mit der verneinenden 
Antwort oder dem Unterlassen der Erklärung ist freilich noch keine 
volle Gewissheit erbracht (§. 736 Abs. 2). Immerhin hat der Gläu 
biger die Möglichkeit, über die betreffenden Punkte das Nöthige zu 
erfahren, zumal es an einem Zwang für den Drittschuldner nach Abs. 2 
nicht ganz fehlt. Die Verpflichtung des letzteren leiten die Motive 
aus der allgemeinen Zeugnisspflicht her. 
Wie das Verlangen zu stellen, s. Abs. 2. Ueber die Berech 
nung der zweiwöchigen Frist, deren Beginn sich nach der Zustellung 
des §. 730 Abs. 3 bestimmt, s. §§. 199. 200. 
Welche Bedeutung die Bereiterklärung zu Nr. 1 hat, bedarf der 
Untersuchung nach dem bürgerlichen Recht auf Grund des einzelnen 
Falls. Als gerichtliches Anerkenntniss nach §. 278 kann sie natür 
lich nicht behandelt werden. Durch die Bereiterklärung empfängt 
der Gläubiger jedenfalls, worauf es ihm zu allererst ankommen muss, 
Auskunft, ob er die Forderung wirklich als bestehend ansehen darf. 
Will er Gewissheit haben, so ist auch hier für ihn die Feststellungs 
klage des §. 231 anwendbar. 
Nr. 2 wurde unter Hinweis auf §. 72 von der Justizkommission 
eingeschoben, obgleich in dieser Richtung Nr. 1 vielleicht schon ge 
nügend deckte. 
Nr. 3 betrifft den Fall, in dem nach §. 750 ff. zu verfahren ist. 
II. In Abs. 2 wird die allein zulässige Form der Auf 
förderung bestimmt. Letztere hat nur dann Wirkung, wenn sie in 
die Zustellungsurkunde des nach §. 730 von dem Vollstreckungs 
gericht erlassenen, nach §. 730 Abs. 3 dem Drittschuldner zuzu 
stellenden Beschlusses aufgenommen ist. Für die Aufnahme hat der 
Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher zu sorgen. 
Als Nichterfüllung der nach Abs. 1 bestehenden Verpflich 
tung hat man sicher nicht blos die Unterlassung einer Erklärung, 
sondern auch zu Nr. 2. 3 des Abs. 1 die Abgabe einer vorsätzlich 
oder schuldhaft unwahren Erklärung anzusehen. 
Das Präjudiz des Schadensersatzes, welches der zweite Satz
	        
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