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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1.
urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unter
schreiben.
Reg.-Vorl. §. 686. Mot. S. 434.
1. Dem Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung oder an
Zahlungsstatt (§. 736) überwiesen wurde, ist der Drittschuldner
verpflichtet eine Erklärung über die nachfolgenden
Punkte abzugeben. Der Gläubiger soll wissen, woran er ist und
was er nach den §§. 740—743 zu thun hat. Mit der verneinenden
Antwort oder dem Unterlassen der Erklärung ist freilich noch keine
volle Gewissheit erbracht (§. 736 Abs. 2). Immerhin hat der Gläu
biger die Möglichkeit, über die betreffenden Punkte das Nöthige zu
erfahren, zumal es an einem Zwang für den Drittschuldner nach Abs. 2
nicht ganz fehlt. Die Verpflichtung des letzteren leiten die Motive
aus der allgemeinen Zeugnisspflicht her.
Wie das Verlangen zu stellen, s. Abs. 2. Ueber die Berech
nung der zweiwöchigen Frist, deren Beginn sich nach der Zustellung
des §. 730 Abs. 3 bestimmt, s. §§. 199. 200.
Welche Bedeutung die Bereiterklärung zu Nr. 1 hat, bedarf der
Untersuchung nach dem bürgerlichen Recht auf Grund des einzelnen
Falls. Als gerichtliches Anerkenntniss nach §. 278 kann sie natür
lich nicht behandelt werden. Durch die Bereiterklärung empfängt
der Gläubiger jedenfalls, worauf es ihm zu allererst ankommen muss,
Auskunft, ob er die Forderung wirklich als bestehend ansehen darf.
Will er Gewissheit haben, so ist auch hier für ihn die Feststellungs
klage des §. 231 anwendbar.
Nr. 2 wurde unter Hinweis auf §. 72 von der Justizkommission
eingeschoben, obgleich in dieser Richtung Nr. 1 vielleicht schon ge
nügend deckte.
Nr. 3 betrifft den Fall, in dem nach §. 750 ff. zu verfahren ist.
II. In Abs. 2 wird die allein zulässige Form der Auf
förderung bestimmt. Letztere hat nur dann Wirkung, wenn sie in
die Zustellungsurkunde des nach §. 730 von dem Vollstreckungs
gericht erlassenen, nach §. 730 Abs. 3 dem Drittschuldner zuzu
stellenden Beschlusses aufgenommen ist. Für die Aufnahme hat der
Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher zu sorgen.
Als Nichterfüllung der nach Abs. 1 bestehenden Verpflich
tung hat man sicher nicht blos die Unterlassung einer Erklärung,
sondern auch zu Nr. 2. 3 des Abs. 1 die Abgabe einer vorsätzlich
oder schuldhaft unwahren Erklärung anzusehen.
Das Präjudiz des Schadensersatzes, welches der zweite Satz