Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1.
dem Gerichtsvollzieher, der ein irgendwie äusser Kurs gesetztes, durch
Einschreibung auf den Namen der Inhabereigenschaft entkleidetes.
oder sonst in seiner Cirkulation gehindertes Inhaberpapier nach §. 722
aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung verkaufen will oder
verkauft hat 2), in derselben Weise, wie nach §. 723, auferlegt,
eine Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts zu erwirken. Der An
trag, die ganze Erwirkung der Wiederinkurssetzung dem Vollstreckungs
gericht zu übertragen, wurde abgelehnt. Der ermächtigte Gerichts
vollzieher hat sich an die zur Beseitigung der Sperrung zuständige
Stelle zu wenden.
§. 725.
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch
nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig.
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen;
im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung
bewirken zu lassen.
Reg.-Vorl. §. 673. Mot. S. 430. Prot. S. 396.
Vorzeitiger Verkauf der nach §. 714 auf dem Halm ge
pfändeten Früchte soll vermieden werden, weil dabei leicht nur
ein schlechter Preis zu erzielen sein würde. Daher zum Schutze
Interessen der Betheiligten der erste Satz, welcher den Zeitpunkt der
wirklich eingetretenen Reife abwarten heisst. Nach Eintritt der
letzteren steht dem Gerichtsvollzieher durchaus frei, ob er die Früchte
auf dem Halm oder nach der Trennung vom Boden veräussem will.
Entscheidet er sich für Verkauf der getrennten Früchte, so liegt ihm
die Trennung ob. Es ergibt sich also hier, dass die Pfändung nach
§. 714 die Befugniss der Trennung in sich schliesst. Diese Trennung
muss, wie der Verkauf, rechtlich só angesehen werden, dass sie für
den Schuldner vorgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher ist mit
der Ausführung betraut und hat darin durchaus freie Hand, kann
also dieselbe, wie durch die Streichung der Worte „durch einen
Dritten“ ausdrücklich bezeugt wurde, auch dem Schuldner oder dem
Gläubiger übertragen.
2) Denn in beiden Fällen tritt das Bedürfniss ein, die Ausserkurssetzung
hinwegzuräumen. — Auf den Fall der Ueberweisung qua Forderung nach §. 736
bezieht sich §. 724 nicht.