Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. Tit. 1. 
dem Gerichtsvollzieher, der ein irgendwie äusser Kurs gesetztes, durch 
Einschreibung auf den Namen der Inhabereigenschaft entkleidetes. 
oder sonst in seiner Cirkulation gehindertes Inhaberpapier nach §. 722 
aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung verkaufen will oder 
verkauft hat 2), in derselben Weise, wie nach §. 723, auferlegt, 
eine Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts zu erwirken. Der An 
trag, die ganze Erwirkung der Wiederinkurssetzung dem Vollstreckungs 
gericht zu übertragen, wurde abgelehnt. Der ermächtigte Gerichts 
vollzieher hat sich an die zur Beseitigung der Sperrung zuständige 
Stelle zu wenden. 
§. 725. 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch 
nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. 
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; 
im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung 
bewirken zu lassen. 
Reg.-Vorl. §. 673. Mot. S. 430. Prot. S. 396. 
Vorzeitiger Verkauf der nach §. 714 auf dem Halm ge 
pfändeten Früchte soll vermieden werden, weil dabei leicht nur 
ein schlechter Preis zu erzielen sein würde. Daher zum Schutze 
Interessen der Betheiligten der erste Satz, welcher den Zeitpunkt der 
wirklich eingetretenen Reife abwarten heisst. Nach Eintritt der 
letzteren steht dem Gerichtsvollzieher durchaus frei, ob er die Früchte 
auf dem Halm oder nach der Trennung vom Boden veräussem will. 
Entscheidet er sich für Verkauf der getrennten Früchte, so liegt ihm 
die Trennung ob. Es ergibt sich also hier, dass die Pfändung nach 
§. 714 die Befugniss der Trennung in sich schliesst. Diese Trennung 
muss, wie der Verkauf, rechtlich só angesehen werden, dass sie für 
den Schuldner vorgenommen wird. Der Gerichtsvollzieher ist mit 
der Ausführung betraut und hat darin durchaus freie Hand, kann 
also dieselbe, wie durch die Streichung der Worte „durch einen 
Dritten“ ausdrücklich bezeugt wurde, auch dem Schuldner oder dem 
Gläubiger übertragen. 
2) Denn in beiden Fällen tritt das Bedürfniss ein, die Ausserkurssetzung 
hinwegzuräumen. — Auf den Fall der Ueberweisung qua Forderung nach §. 736 
bezieht sich §. 724 nicht.
	        
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